Gemeinsam mit bekannten YouTubern und anderen plant der BalkonSolar Verein eine Petition über die Petitionsplattform des Deutschen Bundestags um weitgehende Vereinfachungen für den Einsatz von Balkonsolar oder Steckersolargeräte zu erreichen.
Aktuelles
Hier wird bald der Link zum Unterschreiben zu finden sein! Wir haben die Petition am 17.2.2023 eingereicht. Am 14.3. hatten wir Kontakt mit der Bundestagsverwaltung, diese wollte die Forderung nach Änderung des §20a WEG aus unserer Petition herausnehmen, da es dazu schon eine gäbe. Diese hat aber eine andere Stoßrichtung und endete zur Mitzeichnung am 22.07.2021. Derzeit sind wir in der Diskussion und prüfen unsere Möglichkeiten. Wahrscheinlich werden wir eine andere Petitionsplatform nutzen und Start an Ostern. Wir informieren hier und auf allen Kanälen wenn es los geht!
Wir schicken ihnen eine e-Mail wenn es los geht.
(Hier e-Mail Adresse eintragen)

Gemeinsam mit dem bekannten YouTuber Dr. Andreas Schmitz, als AkkuDoktor bekannt, unterstützt von der EWS Schönau und der Roßdorfer Energie-Gemeinschaft e.V. (REG.eV) startet der Verein BalkonSolar eine Petition über die Petitionsplattform des Deutschen Bundestags, um weitgehende Vereinfachungen für den Einsatz von Balkonsolar zu erreichen und zu beschleunigen.

Erklärvideo zur Petition
Forderungen
Unsere Forderungen umfassen im Wesentlichen zwei Blöcke:
Schnelle Umsetzung des VDE-Positionspapiers
Die Forderungen wurden bereits als Positionspapier des VDE veröffentlicht. Darin fordert der VDE weitgehende Vereinfachungen und Entbürokratisierungen für den Einsatz von Balkonsolar:
- Leistungsgrenze von 800W statt 600W, wie bereits in der restlichen EU.
- Ein anstehender Zählertausch darf kein Ablehnungsgrund für eine geplante Balkonsolaranlage sein. Als Übergangslösung sollen also auch “rückwärts drehende Zähler” erlaubt werden.
- Vereinfachung der Anmeldung: Es soll eine Anmeldung ausreichen statt zwei
- Außerdem fordern wir, das BGB und Wohneigentumsgesetz so zu ändern, dass Balkonsolargeräte genauso behandelt werden wie Wallboxen.
Normänderungen (z.B. Schuko-Stecker) betreffen nur VDE-Normen und sind nicht gelistet, da die Petition nur den Gesetzgeber betrifft. Man muss hier unterscheiden zwischen notwendigen Norm- und Gesetzesänderungen.
Baurechtliche Vereinfachungen:
Simone Herpich, Vorstand des Balkonsolar Vereins und Klimawissenschaftlerin: “Aus unserer Beratungsarbeit und zahlreichen Anfragen wissen wir, dass es zwei weitere Hürden gibt. Viele Eigentümergemeinschaften verbieten aus optischen oder anderen nicht nachvollziehbaren Gründen die Montage. Teils geht es sogar so weit, dass unwissenschaftliche Behauptungen wie esoterische Einwände im Weg stehen. Das blockiert die Energiewende. Deshalb fordern wir, dass Balkonsolar so wie auch das Aufstellen von Wallboxen gesetzlich unterstützt werden.”
YouTouber und Maschienenbauer Dr. Andreas Schmitz, der die Petition mit initiiert hat, erklärt: “Wir reichen die Petition direkt beim Bundestag ein und nicht über eine Plattform, die hauptsächlich Daten sammelt. Egal wie viele Unterschriften die Petition hat, der Petitionsausschuss des Bundestags muss sie diskutieren und dazu Stellung beziehen. Unser Ziel ist es, 50.000 Unterschriften zu erhalten. Dann werden wir auch zu einer Bundestagsanhörung eingeladen.”
Die Petition wird ab dem 17. Februar 2023 starten. Das Ziel ist, innerhalb von vier Wochen 50.000 Unterschriften digital zu sammeln, um eine Bundestagsanhörung zu erreichen.
Die Petition kann sehr einfach im Internet auf der Seite des Bundestags unterzeichnet werden – Sie können aber auch Formulare herunterladen, vor Ort unterschreiben und dann dem Bundestag schicken. Den Link zu diesen Formularen finden sie bald hier.
Die Petition wird schon jetzt von zahlreichen Gruppen und Einzelpersonen unterstützt.
Hintergründe
Sowohl das Umweltbundesamt, als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, als auch die Verbraucherzentrale Bundesverband, sprechen sich für 800 W als Grenze für Stecker-Solar-Geräte aus.

Petition
Die Forderungen im Einzelnen erläutert
„Mit dieser Petition fordern wir Änderungen durch den Bundesgesetzgeber, um die Installation von Balkonsolaranlagen für möglichst viele Bürger:innen zu erleichtern, ihnen die Möglichkeit zu geben, von der Energiewende zu profitieren und sie von unnötiger Bürokratie zu entlasten.
der eigentliche Petitionstext, dieser ist auf 500 Zeichen beschränkt und kann daher nicht länger sein.
Unsere Forderungen basieren auf dem VDE Positionspapier „Steckerfertige Mini-Energie-Erzeugungsanlagen“ (01/2023). Zusätzlich fordern wir noch Vereinfachungen für Wohnungseigentümer und Mieter.“
In der Begründung haben wir auch nur 3000 Zeichen, auch da lässt sich nicht viel Inhalt unterbringen. Deshalb haben wir hier immer noch weitere Erläuterungen untergebracht.
Nationale Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV)
Ziel: Für die im Gesetz verankerte Pflicht zur Anmeldung bzw. den Nachweis beim Netzbetreiber soll eine Ausnahmeregelung für Anlagen bis 0,8kW Nettoleistung eingeführt werden.
Erweiterte Begründung: Die exponentiell steigende Anzahl an Balkonsolaranlagen führt bei den Netzbetreibern zu stark steigenden Aufwänden bei der Bearbeitung von Anmeldungen. Auch konnte sich bisher trotz einiger Bemühungen kein einheitliches Anmeldeverfahren durchsetzen, weshalb zum Teil sehr restriktive Anmeldebedingungen gelten. Gemeinsam führt dies zu einer starken Verzögerung der Bearbeitungs- und damit der Ausbaugeschwindigkeit sowie zu einer hohen Quote an unangemeldeten Einspeisungen. Da zugleich eine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für diese Anlagen besteht, müssen Nutzer bisher eine doppelte Anmeldung vornehmen, was diesen Effekt noch verstärkt. Die „Regulation for Generators“ des EU Netzcodex (RFG, VERORDNUNG (EU) 2016/631) legt die Signifikanzgrenze für Erzeugungsanlagen auf 0,8kW fest. Auch Studien des Photovoltaik Instituts Berlin und der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie belegen, dass eine Einspeisung von 800W keine signifikante Erhöhung des Risikos einer Überlastung der Hausanlage darstellt. Bis zu dieser Grenze ist daher eine Anmeldung beim Netzbetreiber auch nicht erforderlich, da negative Netzrückwirkungen ausgeschlossen sind.
Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 2 um einen Absatz 1a: (1a) Dies gilt nicht für Anlagen mit einer Nettoleistung von bis zu 0,8kW.
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Ziel: Die Registrierung von Einheiten bis 0,8kW Nettogesamtleistung im Marktstammdatenregister soll entscheidend vereinfacht werden
Begründung: Ein Vergleich von Marktzahlen und Registrierungen im Marktstammdatenregister sowie eine entsprechende Studie der HTW Berlin aus dem Jahr 2022 belegen, dass nur ein Bruchteil der betriebenen Balkonsolaranlagen registriert ist. Dies ist – neben den vorgenannten Hürden bei der Anmeldung beim Netzbetreiber – der Komplexität des Registrierungsverfahrens geschuldet. Dies ist auf größere Anlagen ausgelegt und verlangt Angaben und Werte, die dem Nutzer unbekannt sind. Aufgrund der hohen zu erwartenden Zahl an Balkonsolaranlagen ist es daher unerlässlich, einen separaten Registrierungspfad mit stark reduzierten Angaben zu schaffen.
Konkrete Anpassung: Ergänzung des Registrierungsverfahrens um einen eigenen Assistenten und separate Klickwege für „Steckerfertige PV-Systeme bis 800W“ (Balkonsolaranlagen) sowie die entsprechende Anpassung der „Anlage im Marktstammregister zu erfassende Daten“.
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Ziel: Für die im Gesetz verankerte Pflicht zur Messung der Erzeugungsleistung soll eine Übergangsregelung zur Ausnahme von Anlagen bis 0,8kW eingeführt werden, welche bis zum ohnehin verpflichtenden Einbau einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen des im MsbG festgelegten „Smart-Meter-Rollouts“ gilt.
Begründung: Die exponentiell steigende Anzahl an Balkonsolaranlagen und den damit verbundenen Pflichten zum Austausch des Stromzählers gegen einen Zweirichtungszähler übersteigt die Kapazitäten der Verteilnetzbetreiber/grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das verzögert die mögliche Ausbaugeschwindigkeit z.T. erheblich und erhöht das Risiko der noch immer prävalenten unangemeldeten Einspeisung noch weiter. Einige Netzbetreiber praktizieren aus dieser Not heraus bereits heute den Verzicht auf die Messung der ohnehin vernachlässigbar geringen Einspeisemengen aus den Kleinstanlagen und begeben sich damit in einen rechtlichen Graubereich. Um für die Verteilnetzbetreiber endlich Rechtssicherheit zur Einführung dieser Praxis zu schaffen, ist eine entsprechende Ausnahmeregelung erforderlich.
Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 55 um einen Absatz 7:
(7) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 4 und 5 ist die Messung von Strom bzw. elektrischer Arbeit aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Nettogesamtleistung von bis zu 0,8kW. Dies gilt jedoch nur bis zur Ausstattung der Messstelle mit einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen der Erfüllung der Pflichten nach §29.
Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
Ziel: Für die im Gesetz verankerte Pflicht zur Bilanzkreiszuordnung soll eine Übergangsregelung zur Ausnahme von Anlagen bis 0,8kW eingeführt werden, welche bis zum ohnehin verpflichtenden Einbau einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen des im MsbG festgelegten „Smart-Meter-Rollouts“ gilt.
Begründung: Die exponentiell steigende Anzahl an Balkonsolaranlagen und die damit verbundenen Pflichten zum Austausch des Stromzählers gegen einen Zweirichtungszähler übersteigen die Kapazitäten der Verteilnetzbetreiber/grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das verzögert die mögliche Ausbaugeschwindigkeit z.T. erheblich und erhöht das Risiko der noch immer prävalenten unangemeldeten Einspeisung noch weiter. Einige Netzbetreiber praktizieren aus dieser Not heraus bereits heute den Verzicht auf Bilanzkreiszuordnung der ohnehin vernachlässigbar geringen Einspeisemengen aus den Kleinstanlagen und begeben sich damit in einen rechtlichen Graubereich. Um für die Verteilnetzbetreiber endlich Rechtssicherheit zur Einführung dieser Praxis zu schaffen, ist eine entsprechende Ausnahmeregelung erforderlich.
Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 4 um einen Absatz 3a:
(3a) Einspeisestellen mit Erzeugungsanlagen bis zu einer Nettogesamtleistung von 0,8kW sind hiervon ausgenommen. Dies gilt jedoch nur bis zur Ausstattung der Einspeisestelle mit einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen der Erfüllung der Pflichten nach §29 MSBG.
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Ziel: Die im Gesetz verankerten Grundlagen der Festlegung der Netzentgelte für besondere Nutzungsformen sollen entsprechend der weiteren genannten Gesetzesänderungen angepasst werden, um den Wegfall der Netzentgelte durch das vorübergehende Net-Metering gesetzlich zu verankern.
Begründung: Um ihre Pflichten bei der Berechnung der Netzentgelte nicht zu verletzen, sind die Verteilnetzbetreiber auf eine Angleichung der StromNEV an die Regelungen des MsbG und der StromNZV angewiesen.
Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 19 um einen neuen Absatz 5 (der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6):
(5) Unterliegt ein Letztverbraucher den Ausnahmeregelungen des MsbG und StromNZV in Hinsicht auf die Pflichten zur Messung bzw. Bilanzkreiszuordnung eingespeister Energie aus Erzeugungsanlagen mit einer Nettogesamtleistung von bis 0,8kW, so entfallen die Pflichten nach §17 in Hinblick auf die aufgrund dieser Regelungen nicht gemessene Leistung.
Den Forderungen des VDE fügen wir auf Grundlage unserer eigenen Erfahrungen die Forderung nach folgenden Gesetzesanpassungen hinzu:
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Ziel: Die Nutzung von Photovoltaik zur Eigenversorgung soll in die „privilegierten Maßnahmen“ aufgenommen werden.
Begründung: Häufig verhindern die Mehrheitsregelungen des WEG die Verwirklichung von Balkonsolaranlagen an Eigentumswohnungen. Eine Aufnahme der Eigenversorgung mit Solarenergie in die Liste der begünstigten Maßnahmen des §20 WEG bringt hier signifikante Erleichterungen und ist auch auch in Hinblick auf die kommende Umsetzung der REDII-Richtlinie zum gemeinschaftlichen Eigenverbrauch etc. sinnvoll. Zudem hat die Bundesjustizministerkonferenz selbiges bereits 2022 vom Justizministerium eingefordert. Auch der Bundesrat fordert ebenfalls die Bundesregierung auf, hier Vereinfachungen zu prüfen: “Hemmnisse im Zusammenhang mit Stecker-Solar-Anlagen können sich auch aus mietrechtlichen Bestimmungen und Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben.” (siehe: Bundesrats Drucksache 162/22 (Beschluss) S. 58, 20. Mai 2022)
konkrete Anpassung: Anpassung der Liste privilegierter Maßnahmen des §20 Absatz 2: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und
5. der Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie aus einer Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dienen.
Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Änderungen in rot.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ziel: Die Nutzung von Photovoltaik zur Eigenversorgung soll in die „privilegierten Maßnahmen“ aufgenommen werden.
Konkrete Anpassung: Anpassung der Liste privilegierter Maßnahmen des §554 Absatz 1:
Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie aus einer Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
Begründung: In unserer Beratungsarbeit sind wir immer wieder mit Berichten über absurde Diskussionen in Wohnungseigentümergemeinschaften konfrontiert, in denen mit fadenscheinigen Begründungen die Installation eines solchen Gerätes abgelehnt wird. Mieterinnen und Mieter sollen auch an der Energiewende teilhaben können, nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, die tendenziell einen größeren Geldbeutel haben. Dieser Schritt trägt zur Demokratisierung der Energiewende entscheidend bei.
Erstunterzeichner
- Dr. Andreas Schmitz, “Akkudoktor” auf YouTube
- Sebastian Müller, Vorstand Balkon.Solar e.V.
- Beate Petersen, Bündnis Zukunftsschmiede W-Nord
- Christian Ofenheusle, EmpowerSource/MachDeinenStrom.de
- Simone Herpich, Vorstand Balkon.Solar e.V.
- Dr. Jörg Lange, Klimaschutz im Bundestag e.V.
- Roßdorfer Energie-Gemeinschaft e.V. (REG.eV)
- Marco Larousse, Eigenenergiewende
- Franz Fuchs, Consultant.
- Prof. Dr. Jan Christoph Goldschmidt, Solar Professor
- Prof. Stefan Krauter (Professor für Nachhaltige Energiekonzepte für die Energiewende)
- Prof. Martin Hundhausen
- Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin Deutsche Umwelthilfe
- Annette Hasselmann und Volker Henkel, solisolar-hamburg.de
- Isabell Goletzko, fesa e.v.
- Bernd Bötel, #MünchenSolar2030, Gründer, https://muenchen.solar2030.de/
- Ewald Edelsbrunner, #MünchenSolar2030, Mitglied/Aktivist, https://muenchen.solar2030.de/
- Dr. rer. nat. Benedikt Sauer, @DrBene auf YouTube: https://www.youtube.com/channel/UCZJ4HHlIesNoQHgu8o4JiEQ
- Karin Feiler, Umweltgruppe Feldkirchen, Gründerin https://www.umweltgruppe-feldkirchen.de/
- Eva Stegen, EWS
- Winfried Gödde, WestfalenWIND, Geschäftsführer, https://www.westfalenwind.de/
- Daniel Saage, WestfalenWIND PV, Geschäftsführer
https://www.westfalenwind.de/sonne-nutzen/unser-team/ - Dipl. Phys. (Univ.) Tom Horn, DGS Sektion München – Oberbayern, Vorstandsvorsitzender
https://www.dgs.de/dgs/organisation/sektionen/muenchen/ - Dr. Franz Karg, DGS Sektion München – Oberbayern, Vorstandsmitglied
- Robert John Doelling, Greenhouse Media GmbH / energie-experten.org
- Bernhard Weyres-Borchert, Präsident Deutsche Gesellschaft für Solar Energie e.V., https://www.dgs.de/dgs/organisation/praesidium/
- Dr. David von Oheimb, Blogger, https://ddvo.github.io/Solar/
- Lisa Wendzich, suncrafter https://www.suncrafter.de/
- Dr. Willie Stiehler, Energieagentur Ebersberg-München gGmbH, Geschäftsführer, www.energieagentur-ebe-m.de
- Herbert Maier, Energiewende Kreis Erding e.V., 1. Vorsitzender
- Dr. Thomas Engelke, Leiter Team Energie und Bauen, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
- Carolin Dähling, Green Planet Energy e.G.
- Arvid Jasper, Vorstand SoLocal Energy e.V, solocal-energy.de
- Anna Schilling, Vorstand SoLocal Energy e.V., solocal-energy.de
- Christian Sauter, PV-Selbstbau-Gruppe Erlangen

Für Rückfragen:
Sebastian Müller, sm@balkon.solar
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