Anmelden

Durch die Vereinfachungen im Rahmen des Solarpakets 1 gibt es eigentlich kein „Guerilla-PV“ mehr. Auch ein Betrieb mit einem 800 W Wechselrichter ist möglich. Das Erneuerbare Energien Gesetz sieht weiterhin eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister vor, diese wurde stark vereinfacht. Probleme bei Unterlassen der Anmeldung sind uns bisher keine bekannt. Es erscheint uns auch fraglich ob Vermieter auf eine Anmeldung bestehen können.

Noch im Jahr 2020 haftete Steckersolar in Teilen etwas verruchtes an. Netzbetreiber versuchten über ihre technischen Anschlussbedingungen (sog. TAB), die Nutzung von speziellen Einspeisesteckdosen vorzuschreiben bzw. durchzusetzen. Verbraucher:innen reagierten darauf entweder, indem sie einen Elektriker:innen suchten, der eine spezielle Einspeisesteckdose einbaute, die Leitungen testete und eine kleinere Sicherung einbaute, was alles teuer war. Oder sie meldeten ihre Steckersolargeräte schlicht weder beim Netzbetreiber noch bei der Bundesnetzagentur an. Dabei war stets fraglich ob Netzbetreiber überhaupt über die TAB Vorschriften in die Kundenanlage hinein machen können.

Auch waren beide Anmeldungen oft kompliziert. Teils hatte man den Eindruck bewusst kompliziert gestaltet um Bürger:innen von der Nutzung abzuhalten. Mit der Zeit rückten immer mehr Netzbetreiber von komplizierten Anmeldeformularen ab und schafften die Anmeldung komplett ab.

Theoretisch wäre der Betrieb einer nicht angemeldeten Solaranlage, egal welcher Größe, eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur verfolgt werden könnte. Im Zeitraum 2020 (ab Einrichtung dieser Website) bis zur Überarbeitung dieses Artikels (16.9.2026) sind uns aber keine solchen Fälle bekannt.

In der Literatur wurde vor der Anpassung des EEG davon gesprochen, dass ein rückwärts laufender Zähler unter Umständen als Steuerbetrug (Stromsteuer, Mehrwertsteuer) gewertet werden könnte. Aber auch hier ist uns kein Fall bekannt, bei dem dieser Tatbestand bemüht wurde. Die eingespeiste Energie bewegt sich wahrscheinlich im Bereich des Messfehlers, es würde sich um Beträge von ca. 20 € pro Jahr handeln. Auch sonstige Strafrechtliceh Normen erscheinen nicht eingängig.

Denn, das Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023 stellt in § 10a Absatz 3 fest: „(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.“

Da eine ganze Reihe von Netzbetreiberen bisher noch nicht einen Smart Meter verbaut hat und auch sonst die eigenen Prozesse nicht im Griff hat und selbst Kunden die ihr Steckersolargerät anmelden – also ca ¼ bis ⅓ aller Betreiber – dürfte der Verfolgungseifer der Bundesnetzagentur an anderer Stelle liegen.

Zähler erkennen

dieser Zähler könnte Rückwärtsdrehen – tut er auch, haben wir ausprobiert! Und müsste daher getauscht werden.
Dieser Zähler war so modern, das er bereits eine Rücklaufsperre hatte und so ein bissle digital war. Die FEW wurde übrigens 2001 auf die badenova fusioniert.
Links Rücklaufsperre, rechts Zweirichtungszähler: Mehr: https://balkon.solar/news/2023/02/03/symbole/
neuer moderne Zähler sog. „moderne Messeinrichtung (mME)“ der: „den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt, über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann
nicht fernausgelesen werden kann, keine Zählerstände sendet“. Diese können über den IR Kopf oben Links ausgelesen werden.

800 W & neue Norm

Obwohl derzeit die Steckersolarnorm noch keine 800 W zulässt, dürfte ihr Betrieb auch schon im Rechtsrahmen sein. 600W Wechselrichter, sind auch kaum noch erhältlich. Die gelegentlich bemühte Gefahr, ein rückwärts laufender Zähler könnte strafrechtliche Konsequenzen haben, ist bisher nicht eingetreten. Auch hier schafft das Solarpaket 1 Klarheit: Zähler dürfen so lange zurück laufen bis der Netzbetreiber einen neuen, digitalen Zähler auf seine Kosten einbaut, dafür braucht es dann aber die Anmeldung beim Marktstammdatenregister.

Kommt dann der Netzbetreiber, aus Unwissenheit oder sonstigen Gründen mit seltsamen Fragen, würde ich mich erstmal auf keine Diskussion einlassen.

Aus Befragungen wissen wir, dass wahrscheinlich 80% der Leute, nicht anmelden. Auch das Thema „Einspeisesteckdose“, dürfte fast geklärt sein: Auf dem Markt gibt es kaum noch Steckersolargeräte mit speziellen Einspeisesteckdosen (Wielandt-Dose), die derzeit in der Diskussion befindliche neue Steckersolarnorm vollzieht das im Grunde nur nach. Auch hier wäre man kaum Guerilla.

Aktuelles

Die Regelungen ändern sich derzeit ständig, schauen sie deshalb bei Aktuelles und im „Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?“ der Verbraucherzentrale.

Anlagen über 800 W Wechselrichter Ausgangsleistung

Würde man diese Anlagen ohne Anmeldung im Marktstammdatenregister und dem Netzbetreiber betreiben, weil man sich etwa das Geld für den Elektriker – denn nur die dürfen Anmelden – sparen will, dann wäre man wieder im Guerilla Bereich. Allerdings wachsen auch mit größeren Anlagen die Risiken, nicht nur bei der Installation, sondern auch der Rückwirkung auf das Stromnetz. Wie man ggf. bei einer größeren, selbstgebauten Anlage Vorschriftenkonform umgeht erklären wir im Artikel Midi-Solar.

Netzbetreiber

„Der Netzbetreiber ist nicht zu verwechseln mit dem Stromversorger (Energiedienstleister). Der Stromversorger kann in Deutschland frei gewählt werden und ist derjenige, der Ihnen die Rechnung für Ihren Stromverbrauch schickt. Beispielsweise kann eine Kundin in Hamburg durchaus einen rebellischen bzw. umsichtig agierenden Stromversorger aus Süddeutschland wählen und über ihn 100% erneuerbaren Strom beziehen.”

Aus: Balkon-Photovoltaik-Anlagen, Rolf Behringer und Sebastian Müller

Messstellenbetreiber

Für den Betrieb der Zähler, ist der sogenannte Messstellenbetreiber verantwortlich, auch ihn kann man frei wählen.