Zur bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeit von Balkonsolaranlagen

Update 27.10. Klarstellung des DIBt

Die Klarstellung des DIBt ist zu begrüßen. So fällt nun eine weitere Hürde, die die Nutzung von Steckersolargeräten behindert hat – gerade in Bayern.

Die Presse schreibt:

Bei Betrieb und Installation von Balkonkraftwerken müssen die bautechnischen Vorgaben für Photovoltaikanlagen in der Regel nicht beachtet werden. Das geht aus den aktualisierten Informationen zu den bauaufsichtlichen Bestimmungen für PV-Module hervor, die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 27. Oktober 2023 veröffentlichte. Bautechnisch sind Balkonkraftwerke daher wie Blumenkästen zu beurteilen.

Golem.de

Das DIBT schreibt:

Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk“ beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.

Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken“ aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.).“

27. Oktober 2023: Aktualisiert: Welche bauaufsichtlichen Bestimmungen gelten für Photovoltaik-Module (PV-Module)?

Ursprünglicher Artikel

Aufgrund von Berichten in unterschiedlichen Medien haben wir uns an die Staatsekretärin im Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg, Andrea Lindlohr (Grüne) gewandt und nach dem Sachstand dieser Änderungen gefragt.

Auf unsere Nachfrage schreibt sie uns:

Die Fachgremien der Bauministerkonferenz der Länder, in denen auch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen vertreten ist, haben kürzlich die Frage beraten, ob Balkonsolaranlagen („Balkonkraftwerke“) bauordnungsrechtlich als Bauprodukte zu behandeln sind. Die Beratungen haben ergeben, dass „Balkonkraftwerke“ nicht als Bauprodukte nach § 2 Absatz 10 Nummer 1* der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) anzusehen sind, da sie anders als z.B. PV-Anlagen auf dem Dach nicht hergestellt werden, um dauerhaft in eine bauliche Anlage eingebaut zu werden. Somit benötigen sie keinen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, also keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall. Unabhängig davon sind für Balkonsolaranlagen allerdings immer auch die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 LBO** in eigener Verantwortung zu erfüllen.

Die schriftliche Aufbereitung der Beratungsergebnisse wird gegenwärtig abgestimmt. Wir rechnen damit, dass diese in Kürze vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht wird. Ein genaues Datum liegt uns hierzu allerdings bislang nicht vor.

Mailwechsel mit Andrea Lindlohr am 26.10.23

Wir hoffen, das diese Veröffentlichung bald erfolgt und so eine weitere Hürde aus dem Weg räumt.

Zu *

„(10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, ber. ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden

§ 2 Begriffe(Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010)

Zu **

„(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen (Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO) in der Fassung vom 5. März 2010)
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