Der Bundestag hat am 4.7.24 ein „Recht auf Steckersolar“ beschlossen. Der Bundesrat hat am 27.9.24 keinen Einwand erhoben. Am XX.10.24 trat der neue § 554 BGB (Mietrecht) und § 20 WEG (Wohnungseigentumsrecht) in Kraft.
Der neue § 554 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der im Mietrecht Stecker-Solar gleichstellt mit Barrierefreiheit oder Wallboxen, lautet im Wortlaut:
“(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”
Gleichermaßen ist im Wohnungseigentumsgesetz für WEG geregelt:
§ 20 Absatz 2 Satz:
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz,
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
5.) der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Damit haben Mieter, die bis dato häufig von ihren Vermietern gegängelt werden und teils mit absurden Auflagen durch große Wohnungsbaugenossenschaften überzogen werden, ein subjektives “Recht auf Steckersolargeräte”, dass sie auch einklagen können.
Allerdings kein allgemeines „Recht auf Solar“ und das Gesetz wird durchaus kritisiert, als nicht weitgehend genug oder klar genug sei.
Durch die sogenannte „Privilegierung“ müssen durch die Vermieter besondere Gründe im Einzelfall vorgebracht werden, um eine Zustimmung zu verweigern. Gleiches gilt derzeit schon im Bereich von Wallboxen und beim behindertengerechten Umbauen.
“Künftig haben Wohnungseigentümer und Mieter einen Anspruch darauf, dass der Installation von Steckersolargeräten auf eigene Kosten zugestimmt wird, sodass sie auf ihrem Balkon Strom zur Selbstnutzung produzieren können. (…) Sie werden darum mit ihrem Anliegen in Zukunft nicht mehr an einem Veto der Wohnungseigentümerversammlung scheitern. (So Olaf Scholz in einem Brief an einen BalkonSolar Aktivisten)
Die Vereinfachungen gelten sowohl für Wohnungen als auch für Geschäftsräume. Für den Antrag beim Vermieter und die Gewährung der Erlaubnis gibt es keine besonderen Vorschriften, wir raten zur Verwendung unseres Musterbriefs: https://balkon.solar/news/2024/05/30/musterschreiben-an-den-vermieter/
Der Rechtsausschuss stellt in seinem Bericht fest (Drucksache 20/12146 S. 8 folgende):
- “Ungeachtet der Tatsache, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben bei der ordnungsmäßigen Verwaltung stets zu berücksichtigen sind, ist es nicht zulässig, durch zu weitreichende Vorgaben zum „Wie“ letztlich die Installation eines Steckersolargerätes zu verhindern.”
- “Sichtbar installierte Steckersolargeräte sind von der Privilegierung erfasst”
- “Der Ausschuss geht davon aus, dass Steckersolargeräte grundsätzlich auch auf Terrassen und Grünflächen installiert werden können.”
- “Auch bei der sichtbaren Installation von Steckersolargeräten liegt in der Regel keine grundlegende Umgestaltung im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn solche Geräte bei mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden.”
- Es sei davon auszugehen, dass der Vermieter nicht verlangen könne, eine extra für ein Steckersolargerät angebrachte Außensteckdose, nach Auszug des Mieters, kostenpflichtig für diesen, zurück zu bauen.
Für Mieter:innen hat der BalkonSolar Verein ein Musterschreiben entworfen. Es behinhaltet auch eine Fristsetzung für den Vermieter:
Für WEGs gibt es einen Musterbeschluss:
Sowohl Golem, als auch der BalkonSolar Verein, haben ein umfangreiches FAQ, dass die Rechtslage erklärt:
Nun darf das Aufhängen entsprechender Geräte nicht mehr willkürlich verweigert werden. In jedem Fall ist jedoch nach § 554 Abs. 1 S. 2 eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und den entgegenstehenden Interessen des Vermieters anzustellen, die dazu führen kann, dass der Anspruch auf Erlaubnis nach S. 1 ausgeschlossen ist.
Die gängigen Verhinderungsargumente und die Antworten darauf haben wir hier zusammengefasst: