Recht auf Balkonsolar!

Ein guter Tag für Mieter:innen! – Balkonsolar-Petenten begrüßen den Beschluss des Bundeskabinetts zum Entwurf eines Gesetzes (…) zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten” 

Bereits im August hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Erneuerbare Energien Gesetzes mit zahlreichen Vereinfachung für Steckersolargeräte beschlossen. Heute hat das Bundeskabinett den zweiten wichtigen Schritt zur rechtlichen Vereinfachung eingeleitet. 

Mit dem “Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen”, sollen nun auch die Hürden im Bürgerlichen Gesetzbuch (Mietrecht) und dem Wohnungseigentumsgesetz fallen.

“Auch diesen Beschluss des Bundeskabinetts begrüßen wir und hoffen auf eine Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag”, so Christian Ofenheusle, Geschäftsführer der Agentur EmpowerSource, der Dr. Andreas Schmitz (Akkudoktor) bei der Balkonsolar Petition unterstützt hatte. 

“Damit wären beide Forderungen aus unserer Petition erstmal auf dem Weg. Und Steckersolargeräte würden in Zukunft genauso behandelt werden wie Umbauten zur Barrierefreiheit oder der Einbau einer Wallbox„, freut sich Sebastian Müller, Vorstand vom Balkon.Solar e.V., wie auch seine Vorstandskollegin Simone Herpich bestätigt: “Mieter:innen hätten dann endlich ein Recht auf Balkonsolar und Mit-Eigentümer:innen könnten es auch nicht mehr verhindern!”

Bürger:innen, Vermieter:innen und Hauseigentümer:innen profitieren nicht nur von günstigem Sonnenstrom vom Balkon, sondern auch von einer deutlichen Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die Bundesregierung rechnet dadurch mit 40.000 Stunden weniger Aufwand und einer Entlastung von über 1 Mrd. Euro.

Zudem wird der Markt für Steckersolargeräte deutlich wachsen. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die wissen, dass ein entsprechender Antrag beim Vermieter bzw. der WEG Versammlung keinen Erfolg haben wird, diesen erst gar nicht stellen. 

Richtigerweise bemerkt die Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs: “Die dadurch entstehende Zeitersparnis wird im Fall von Wohnungseigentum typischerweise größer sein als bei Mietwohnungen, denn in Wohnungseigentümerversammlungen lösen Verlangen nach der Installation von Steckersolargeräten derzeit in der Regel erheblichen Erörterungsbedarf aus” (Quelle:https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Online-Versammlungen_Steckersolargeraete_Dienstbarkeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Die dritte Hürde für die volle Wirksamkeit für Steckersolaranlagen ist eine Anpassung technischer Normen durch den VDE. 

Die technische Freigabe der Erhöhung der Leistungsgrenze von 600W auf 800W etwa muss noch durch die entsprechenden Normungsgremien bestätigt werden. Einfach gesprochen: “Die 800W sind erst durch, wenn die Norm es zulässt. Der Gesetzesentwurf kann die Norm nicht übergehen.”, sagt Dr. Andreas Schmitz (AkkuDoktor auf YouTube). Diese Änderungen erwarten wir leider erst 2024.

Weitere Informationen: 

Unterzeichner

  • Andreas Schmitz, Wissenschaftler und YouTuber (@Akkudoktor) 
  • Christian Ofenheusle, Geschäftsführer EmpowerSource 
  • Sebastian Müller, Vorstand BalkonSolar e.V. 
  • Craig Morris, Vorstand Klimaschutz im Bundestag e.V. 
  • Dr. Benedikt Sauer, Wissenschaftler und YouTuber (@DrBene) 
  • Simone Herpich, Vorsitzende Balkon.Solar e.V. 
  • Jörg Lange, Klimaschutz im Bundestag e.V. 
  • Marco Larousse, EigenEnergieWende.de 
  • Lisa Wendzich, SunCrafter GmbH

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an: 

Sebastian Müller, Balkon.Solar e.V.

Mail: sm@balkon.solar 

Wohnungseigentumsgesetz neuer § 20 (Änderungen fett)

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  3. dem Einbruchsschutz und
  4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
  5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. 

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

BGB neuer § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte“ (Änderungen fett)


(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

Veröffentlicht in Alle.