Verbesserungen für Balkonkraftwerke durch das Solarpaket 1 und was fehlt ?

Im Solarpaket 1 sind einige Vereinfachungen für Steckersolargeräte enthalten. Eine Bewertung und Einordnung findet sich am Ende des Artikels.

Vortrag zu dem Thema, mit den Änderungen und Informationen

Allerdings sind die Vereinbarungen zum Solarpaket alle noch unter “Vorbehalt der Zustimmung durch die FDP Bundestagsfraktion”, wie es so auf dem Deckblatt des “Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP” steht.

Gesamtes Dokument zum download bei table media

Wir haben hier nur die Regelungen aus dem Solarpaket 1 angeschaut, die für unseren Bereich der Balkonkraftwerke relevant sind. Umfassendere Bewertungen finden sich etwa hier. Sobald DGS/SFV oder andere konkrete Bewertungen liefern, verlinken wir die auch.

Legaldefinition von Steckersolargeräten:

§ 3 Nummer 43 (neu):

“„43. „Steckersolargerät“ (ist) ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,“.

Wegfall der Anmeldepflicht beim Netzbetreiber 

§ 8 neue Absatz 5a

„(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. 

Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.“

Keine Notwendigkeit von Smartmeter für Steckersolargeräte

§ 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 

„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“

Dachsolaranlagen oder sonstige große Solaranlagen und gleichzeitig Steckersolargeräte sind unproblematisch

§ 9 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html

Keine Pflicht bei der Inbetriebnahme auf einen neuen Zähler zu warten

§ 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte“

Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystementsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.“

Bewertung und Einordnung

Diese Änderungen sind alle zu begrüßen. 

Die Pflicht zur Anmeldung haben bereits viele Netzbetreiber selbst abgeschafft, weil ihnen das auch teils zu nervig ist, sich um jede 800 W Anlage zu kümmern. Auch die Pflicht zu warten, bis der Zähler gewechselt wird, spielt bei vielen Netzbetreibern keine Rolle mehr.

Allerdings gab es immer wieder Versuche, den Verbrauchern Geld für den Zählerwechsel – der sowieso Pflicht des Netzbetreibers ist – abzuknöpfen. Oder auch durch sehr komplizierte Vorgaben die Verbraucher zu verunsichern.

Viele Betreiber von bestehenden Dachkraftwerken hatten Angst, dass sie durch den zusätzlichen Anschluss eines Balkonkraftwerks oder Anmeldung ggf. ihre EEG Umlage verlieren könnten, das ist nun auch weg. Und gerade im Winter kann sich ein senkrecht stehendes Balkonkraftwerk sehr nützlich zeigen.

Was fehlt?

Leider sind wir noch nicht am Ziel! Es sind noch nicht alle Forderungen aus unserer Petition erfüllt.

Änderungen im Mietrecht / WEG Recht

Das Recht für Mietende und Mitbewohner einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht hier im EEG bzw. Solarpaket geregt, sonder im “Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen” (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zulassung-virtueller-wohnungseigent%C3%BCmerversammlungen-zur-erleichterung-des-einsatzes-von/304775?f.deskriptor=Photovoltaik&rows=25&pos=2) Hier ist der Justizausschuss und der Bundestag gefragt.

Wir haben verschiedene Bundestagsbüros bzw. Fraktionen kontaktiert und hoffen, dass wir auch bald berichten können, dass auch dieses Gesetz beschlossen wird, einen Zeitplan konnte uns keiner nennen. Dagegen war in den Anhörungen eigentlich keiner.

Anpassung der technischen Norm

Die Legaldefinition im Gesetz berührt nur die technischen Regeln, dadurch werden eben 800 Wp nicht legal. Sondern sie regelt, was im Sinne des Gesetzes ein Steckersolargerät ist, für das vereinfachte Regelungen gelten. ABER: Davon ist nicht die technische Norm berührt, die nach wie vor 600 W als Obergrenze und eine spezielle Einspeisesteckdose vorschreibt. Technische Normen können auch nicht einfach durch gesetzliche Regelungen geändert werden, das muß das zuständige Normungsgremium machen. 

Wir setzen uns auch hier für eine Vereinfachung und Harmonisierung der Regelungen ein und warten sehnsüchtig auf die bereits für Ende 2023 angekündigte Änderung. 

Weitere Infos

Stellungnahme der AG Balkonkraftwerk:

Die Verabschiedung des Solarpakets 1 erfüllt teilweise die Forderungen einer vor einem Jahr gestarteten Petition für Balkonsolaranlagen, die von über 100.000 Unterzeichnern unterstützt wurde. Die AG Balkonkraftwerk, die diese Petition initiiert hat, begrüßt die Verabschiedung als einen Schritt in die richtige Richtung, betont jedoch, dass weitere Änderungen erforderlich sind.

Insbesondere muss das Gesetz es ermöglichen, dass Steckersolargeräte auch in Miet- und Eigentumswohnungen genutzt werden können. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung befindet sich noch im parlamentarischen Prozess. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch derzeit verzögert, da es Dissens in der Ampelkoalition gibt, insbesondere bezüglich der Einführung virtueller Wohneigentümerversammlungen. Die AG Balkonkraftwerk drängt auf eine schnelle Freigabe des Gesetzes, um die Vereinfachungen für alle nutzbar zu machen.“

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