Solarpaket I Stellungnahme

Die Bundesregierung hat nun ein weiteres Gesetzesvorhaben – nach dem Vorschlag zu Änderungen im BGB und WEG – veröffentlicht, dass die Bedingungen für Balkonsolar oder Steckersolar deutlich vereinfachen soll. Zusammen mit unseren Partnern in der Petition, haben wir eine Stellungnahme veröffentlicht und auch der Bundesregierung zugeleitet.

Wir begrüßen ausdrücklich:

  1. die Aufnahme von Steckersolargeräten in das EEG – Hierdurch findet eine überfällige Angleichung der Nomenklaturen von Gesetz und Normung statt.
  2. den Wegfall der Netzbetreibermeldung – In der Vergangenheit war die Anmeldung beim Netzbetreiber aufgrund der z.T. nicht normkonformen Forderung von Nachweisen und Angaben sowie von Überlastung der für die Bearbeitung der Anmeldungen verantwortlichen Stellen häufig ein Grund für signifikante Verzögerungen und in vielen Teilen gar Verhinderungsgrund der Nutzung von Steckersolargeräten. Dem ist mit dem Entwurf Abhilfe geschaffen.
  3. die erhebliche Vereinfachung der Meldung im Marktstammdatenregister – Hierdurch wird die Anzahl der nicht angemeldeten Steckersolargeräte erheblich reduziert, was zu einer erhöhten Netzsicherheit beiträgt.
  4. die Sonderregelungen für Steckersolargeräte bei der Anlagenzusammenfassung – Dies verhindert unerwünschte bürokratische Wechselwirkungen mit anderen Steckersolargeräten oder größeren Anlagen.
  5. das rückwirkende Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen zum 01.01.2023 – Dies gibt den Marktakteuren Investitionssicherheit und den Verbrauchern die Möglichkeit, schnellstmöglich von den neuen Regelungen zu profitieren.

Wie in jeder Stellungnahme gibt es dann noch Punkte, die wir aus unserer fachlichen Sicht anmerken und wo wir uns weitere Klarheit, Verbesserung und Vereinfachung vorstellen können:

Etwa bei der Definition eines Steckersolargeräts: Wir schlagen vor, bei Solaranlagen von “wenigen” auf “mehrere” zu ändern, da es denkbar wäre, dass ein Anlagenbetreiber etwa einen umlaufenden Balkon nutzt um dort mehrere Solarmodule (in der EEG Nomenklatur “Anlagen”) mit geringerer Leistung (ästhetische Erwägungen, Gebrauchtmodule o.a.) anzubringen, bei denen möglicherweise eine z.B. nur eine Leistung von 100 Wp hat, aber aufgrund der Anzahl dann 2 kWp erreicht werden. Durch die Formulierung “durch den Letztverbraucher” gehen wir davon aus, dass ausreichend klar ist, dass dieses Gerät durch den Letztverbraucher, sprich Anlagenbetreibenden, selbst angeschlossen werden darf.

Bisher ist unklar, was nach der vier-monatigen Periode passieren soll, die der Netzbetreiber nach Anmeldung Zeit hat um die Zähler zu tauschen, hier schlagen wir folgende Regelung vor: “Sollte der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, verlängert sich die Vermutung der Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte bis zur Erfüllung seiner Verpflichtung.”

So kann sichergestellt werden, dass der Anlagenbetreiber von eventuellen aufgrund der Nichterfüllung der Pflichten des Messstellenbetreibers entstehenden Ansprüchen freigestellt ist.

Für die verbleibende Anmeldung im Marktstammdatenregister schlagen wir vor, statt der Reduzierung der notwendigen Angaben im bestehenden Registrierungssystem eine separate und möglichst einfache Benutzerführung ausschließlich für die Anmeldung von Steckersolargeräten zu ermöglichen.

Wir weisen darauf hin, dass durch den Wegfall der 70%-Regelung sowie den vorgeschlagenen Wegfall der Anmeldung beim Netzbetreiber, bei welcher meist der Verzicht auf Vergütung eingefordert wurde, sämtliche ins öffentliche Netz eingespeiste Energie aus Steckersolargeräten nach den Regelungen des EEG vergütungsfähig ist. Wir erläutern drei Wege wie diese Vergütung ausgezahlt werden könnte.

Für Rückfragen: sm@balkon.solar

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