Denkmalschutz

Grundsätzlich dürfte eine Steckersolaranlage am Balkon denkmalschutzrechtlich kein Problem sein, da sie a) reversibel ist und b) der sichtbare Eingriff deutlich geringer ist als eine Dachanlage. Zudem sind Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien privilegiert.

Abberatung durch Behörden

Dennoch haben uns in der Vergangenheit immer wieder Berichte und E-Mails von Bürger:innen erreicht, die gerne an ihrem Gebäude meist am Balkon, ein Steckersolargerät anbringen wollten und dann vom Denkmalschutz eine regelrechte “Abberatung” bekamen, in der die vielen Hürden und möglichen Probleme plastisch geschildert wurden und dann auch seltsame Ratschläge erteilt wurden: “Verwenden sie eine spannbare Textil Solar Bespannung“, “Normale Module gehen nicht, aber dafür halb so große”.

Dabei war das Vorgehen der Behörden bzw. Mitarbeitenden dort nicht einen formellen Bescheid auszustellen, sondern im Vorfeld in Gesprächen schon viele Aussagen zu tätigen, die in Richtung teuer und kompliziert gehen, quasi die Bürger abschrecken. Oder auch in E-Mails zu signalisieren, dass sie eine Genehmigung für “nur schwer möglich” halten.

Das führt dazu, dass viele Interessierte einfach gleich aufgeben, dabei ist so eine Strategie schon innerhalb von Verwaltungen hoch umstritten. Gleichzeitig wissen wir, dass Menschen nicht zum Denkmalschutzamt arbeiten gehen, um Solaranlagen zu pushen.

Deshalb haben wir in Zusammenarbeit mit einer großen Anwaltskanzlei einen Musterbrief erarbeitet. Er kann dazu verwendet werden, ein Steckersolargerät am Balkon oder in einem anderen Bereich eines denkmalgeschützten Hauses zu beantragen.

In den vergangenen Jahren haben Gerichte bei “großen” Solaranlagen auf Dächern immer wieder das Übergewicht der erneuerbaren Energien betont, so dass man auch bei Balkonsolar gute Ausgangsvoraussetzungen hat:

Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs 2 Nr 2 DSchG (juris: DSchPflG RP) durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.“ (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat)

Wir schlagen folgendes Vorgehen vor

Zunächst informieren sie sich, ob für das Gebäude oder das Gebiet überhaupt Beschränkungen bezüglich Denkmalschutz oder Gestaltung bestehen. Das geht etwa durch einen Anruf oder eine unverbindliche E-Mail bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde, in der Regel beim Landratsamt. Viele Gemeinden und Bundesländer haben auch digitale Portale, in denen man entsprechende Geodaten abrufen kann und schauen, ob das eigene Gebäude in einem solchen Gebiet liegt.

Woran erkenne ich, dass mein Haus dem Denkmalschutz unterliegt?

“Nur rund 3–4% des Gesamtgebäudebestandes in Deutschland steht unter Denkmalschutz – eine im Vergleich verschwindend geringe Anzahl.” (Deutsche Stiftung Denkmalschutz

Grundsätzlich bedeutet aber nicht, dass ein Haus bloß weil es alt ist oder schön, dem Denkmalschutz unterliegt. Das Bayrische Landesdenkmalamt hat diese Infografik, die es schön erklärt. 

Für Freiburg findet sich etwa durch googeln, diese Karte. Und da findet man, einige Gebäude bei denen man das nicht vermuten würde

Da Denkmalschutz kein Geheimnis ist, gibt die Denkmalschutzbehörde auch bereitwillig Auskunft, schließlich werden in vielen Bundesländern sogenannte Denkmallisten veröffentlicht. Da kann man natürlich auch nachsehen. 

Denkmalschutz ist Ländersache und jedes Gesetz ist in den 16 Bundesländern etwas anders. Ganz am Ende dieses Artikels finden man deshalb eine Übersicht, die unsere Juristen erarbeitet haben. 

Es gibt zwei Arten im Denkmalschutzrecht, die Regeln, ab wann ein Gebäude oder irgendwas anderes (gibt auch Bodendenkmäler, Statuen, …)  dem Denkmalschutz unterliegt. 

Am Denkmalgeschützten Rathaus von Bad Säckingen wird ein Leichtmodul angebracht.

Danksagung

Wir danken an dieser Stelle allen Personen, die an der Überarbeitung dieser Seite und Erstellung des Musterschreibens mitgewirkt haben.

System des Denkmalschutz

In einigen Bundesländern gilt das sog. konstitutive System im Denkmalschutz. Das bedeutet, dass der Denkmalschutz etwa eines Gebäudes erst infolge eines hoheitlichen Akts greift, etwa einer Eintragung des Gebäudes in ein Denkmalverzeichnis oder einer Feststellung der Denkmaleigenschaft durch einen Verwaltungsakt. Diesen Verwaltungsakt, sprich ein Schriftstück der Denkmalschutzbehörde, dass ein Gebäude jetzt dem Denkmalschutz unterliegt, sollte der Eigentümer bekommen haben.

Dagegen gilt in vielen anderen Bundesländern, etwa in Baden-Württemberg (vgl. §§ 8, 12 DSchG BW), Hessen (vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 HDschG) und Rheinland-Pfalz (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 DschG RlPfz), das sog. nachrichtliche System. Eine Eintragung des Denkmals in ein entsprechendes Register ist dann nur deklaratorischer Natur. Der Denkmalschutz an sich besteht bereits mit Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Eigenschaft als Denkmal, also etwa bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesse an dessen Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen (vgl. insoweit etwa § 2 Abs. 1 HessDSchG für Hessen). Sprich ein Denkmal ist ein Denkmal, wenn es die Vorrausetzungen erfüllt, die Behörde muss das nicht extra erklären.

Aus diesem Grund darf in diesen Bundesländern nicht von einer Genehmigungsfreiheit des Vorhabens ausgegangen werden, weil das in Rede stehende Gebäude (noch) nicht in ein offizielles Register als Denkmal aufgenommen worden ist. Umgekehrt besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein in einem nachrichtlich geführten Register aufgeführtes Denkmal bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen nicht unter den Denkmalschutz fällt.

Sollte die Überlegung bestehen, eine aus Sicht des Anwenders/der Anwenderin zu Unrecht bestehende oder nicht bestehende Denkmaleigenschaft zu monieren, wird eine individuelle Rechtsberatung empfohlen.

Denkmalgeschütztes Haus von 1789 bei Stuttgart mit Solarzaun. Wird sogar von einer Wärmepumpe beheizt.

Zur Vorbereitung des Antrags

Wollen sie bei der Behörde nun einen Antrag stellen, dann geben wir ihnen hier einen Leitfaden, wie sie vorgehen können.

Berechnen Sie, wie viel Strom sie durch das Stecker Solargerät erzeugen können und wie schnell sich das lohnt. Aufgrund der niedrigen Preise für Komponenten, ist das auch bei teilweiser Verschattung inzwischen nahezu immer der Fall.

Wir raten zu folgenden Berechnungstools

Wichtig ist dabei aufzuzeigen, dass das Gerät wirtschaftlich einen Vorteil bringt.

Visualisierung

Zum Teil muss den Anträgen eine Visualisierung beigelegt werden. Wir haben eine Anleitung, wie man selbst recht einfach eine Visualisierung erstellt: https://balkon.solar/news/2026/01/30/balkonsolar-visualisieren

Dafür braucht es keine teuren Programme, ein normales Handy und kostenlose Bildbearbeitungsprogramme tun es auch. 

Hinweise zum Gebrauch dieses Musterschreibens

Bevor sie das Schreiben einsetzen, lesen Sie bitte die folgenden Hinweise:

  1. Dieses Musterschreiben ist möglichst allgemein gehalten und muss für den jeweiligen Anwendungsfall angepasst werden. Löschen Sie im Schreiben alle Fußnoten!
  2. Denkmalschutzrecht ist Ländersache, daher divergieren die landesrechtlichen Normen, wenn sie auch regelmäßig vergleichbare Maßstäbe im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Steckersolargeräten vorsehen. Normen im Fließtext wurden entfernt und stattdessen durch Platzhalter in Kombination mit Fußnoten ersetzt, welche wiederum die entsprechenden Normen des Landesrechts enthalten. Die Stellen im Text, die eine Anpassung erfordern, sind gelb markiert. Soweit Fußnoten durch Verwendung von Normen im Fließtext Verwendung gefunden haben, sind diese vor Absenden des Schreibens zu löschen.
  3. Auch sonstige anpassungsbedürftige Stellen wurden gelb markiert. Beispielsweise wurde der Einfachheit halber von einer Montage des Steckersolargeräts an einem Balkon ausgegangen. Abhängig von der jeweiligen Montage dürften bestimmte andere Aspekte des Denkmalschutzes stärkere Relevanz erlangen. Auch hier wurden Fußnoten zur Verdeutlichung verwendet und zu Anregungen im Hinblick auf etwaige Argumentationsansätze. Diese Fußnoten sind im Anschluss bei der die Verwendung von deren Informationen im Fließtext ebenfalls zu löschen. Im Ergebnis dürfte dann zum Zeitpunkt des endgültigen Absendens des Schreibens keine gelben Markierungen mehr im Text vorhanden sein.
  4. Nicht gelb markiert sind teilweise Fußnoten, die Fachbeiträge in Zeitschriften oder Rechtsprechung zitieren. Diese sind möglicherweise für den jeweiligen Anwender/die jeweilige Anwenderin nicht im Volltext abrufbar, könnten der Behörde aber zugänglich sein. Es wird empfohlen, diese Nachweise zur Steigerung der Überzeugungskraft des Schreibens nicht zu löschen.
  5. Die Leitlinien und Handreichungen einiger Bundesländer wurden ausgewertet, um den Fließtext mit entsprechenden Argumentationslinien anzureichern und somit die Prüfung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung möglichst genau zu antizipieren. Die Auswertung aller Bundesländer im Hinblick auf diese Handreichungen würde dagegen zur Überlastung des Schreibens und damit zu dessen Unübersichtlichkeit führen. Es wird für den Einzelfall die Lektüre etwaiger länderspezifischer Informationsmaterialien empfohlen, die über die Hyperlinks unter „Informationen zum Denkmalschutzrecht einzelner Bundesländer“ abrufbar sind. Es ist denkbar, dass insoweit Spezifika offenbar werden, die Raum für eine abweichende Schwerpunktsetzung im Rahmen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit bieten, wenngleich sich die wesentlichen Punkte, die Eingang in dieses Schreiben gefunden haben, von Bundesland zu Bundesland in der Sache kaum unterscheiden.
  6. Die inhaltliche Struktur dieses Schreibens entspricht im Grundsatz dem nachfolgenden Prüfungsschema für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung von Steckersolargeräten. Etwaige Ergänzungen des jeweiligen Anwenders/der jeweiligen Anwenderin können sich daran orientieren. Je konkreter das Vorhaben dargestellt werden kann, desto eher ist auch für die Behörde ersichtlich, dass dieses unter Berücksichtigung der Genehmigungsmaßstäbe im Ergebnis durchführbar ist.

Prüfungsschema für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung von Steckersolargeräten

Das Prüfungsschema entspringt der Handreichung des Landes Rheinland-Pfalz (s. dort S. 10), kann aber auch allgemein typisiert für andere Bundesländer zur Verdeutlichung dienen.
Hinweis aus der Broschüre aus Baden-Württemberg zur Anregung für die Mitteilung weiterer Informationen zum Vorhaben (dort S. 60)

Brandschutz

Haben wir eine eigene Unterseite, und auch zum Thema Brandschutz bei Steckerspeichern haben wir einen Artikel, bitte informieren Sie sich hier. 

Steckersolargeräte, besonders die Solarpanels brennen nur extrem schwer. Wichtiger ist aber, den möglichen Fluchtweg frei zu halten. Ein Fluchtweg ist das Treppenhaus, jedes Gebäude sollte aber mindestens noch einen zweiten Fluchtweg haben. Das kann ein Fenster mit mehr als 1,20 Breite sein oder auch der Balkon. Daher sollte für die Feuerwehr zum Anleitern mindestens 1,20 m Breite frei bleiben. Auch dies ist in der Landesbauordnung geregelt.

Musterschreiben

Hier finden Sie das Musterschreiben als PDF- und Docx Datei. Zusammen mit einer großen internationalen Anwaltskanzlei haben wir dieses gestaltet.

Das schreiben spiegelt die Rechtslage und den technischen Stand am 22.5.26 wieder. daher vor dem Versand prüfen ob sich etwa aktuelle Rechtsprechung ergeben hat.

BalkonSolar e.V. erbringt keine Rechtsberatung und übernimmt keine Haftung für den Inhalt des nachfolgenden Musterschreibens. Es dient lediglich als Formulierungshilfe.

Bitte kopieren Sie das Dokument zur eigenen Nutzung vollständig und bearbeiten es in einer separaten Datei mit Ihrem Textverarbeitungsprogramm auf Ihrem Computer. Die gelb hinterlegten Worte müssen sie ändern! (Etwa: LibreOffice)

Sie finden die Vorschläge als PDF und als docx.

Übersicht Denkmalschutz rechtliche Regelungen der Bundesländer

Wir haben hier eine Übersicht über die denkmalschutzrechtlichen Regelungen nach Bundesländern. Unabhängig von den hier zusammengetragenen für das Musterschreiben relevanten Normen kann die Lektüre der landesrechtlichen Normen helfen. Die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften sind hier abrufbar.

Denkmalschutzrecht der Bundesländer – Übersicht

Denkmalschutzrecht der Bundesländer – Gesamtübersicht

Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden – Rechtliche Rahmenbedingungen je Bundesland

16 von 16 Bundesländern
Bundesland System des Denkmalschutzrechts Materielle Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft Anzeigepflicht bei Geringfügigkeit Normierung der Genehmigungsbedürftigkeit Genehmigungsbedürftigkeit in unmittelbarer Umgebung Normierung der Genehmigungsfähigkeit Natur-/Umweltschutz als Abwägungsposition Hinweise in Handreichung/Richtlinie Besonderheiten im Genehmigungsverfahren Genehmigungsfiktion
Baden-Württemberg Allgemeiner Schutz ohne Eintragung, zusätzlicher Schutz mit Eintragung, §§ 8, 12 DSchG BW „Kulturdenkmale … an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“, § 2 Abs. 1 DSchG BW Nicht ersichtlich „in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt“, § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG BW; „in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden“, § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG BW Ja – Genehmigungsbedürftigkeit einer Entfernung „aus seiner Umgebung“, § 8 Abs. 1 Nr. 3 DSchG BW; Änderung baulicher Anlagen in der Umgebung, § 15 Abs. 3 S. 1 DSchG BW „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.“, § 15 Abs. 3 S. 3 DSchG BW Ja – Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität stehen der Errichtung von PV- und Solarthermieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen; die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen, § 15 Abs. 4 DSchG BW Broschüre S. 5: „Beides kann zusammen gedacht werden“ (Denkmalschutz und Klimaschutz) Nicht ersichtlich Nicht ersichtlich
Bayern Deklaratorisch, Art. 2 Abs. 1 BayDSchG „von Menschen geschaffene Sachen … deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“, Art. 1 Abs. 1 BayDSchG Nicht ersichtlich „Baudenkmäler … verändern“, Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayDSchG Ja – Anlagen „in der Nähe von Baudenkmälern errichten…“, Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayDSchG „kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen“, Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG Ja – bei Maßnahmen zur Gewinnung erneuerbarer Energien für den Energiebedarf im Baudenkmal kann die Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG „Im Zentrum steht nicht mehr die Frage, ob ein Denkmal mit erneuerbarer Energie versorgt werden kann, sondern wie…“; hilfreiche Checkliste Aussetzung möglich, aber nicht an beabsichtigte Ablehnung gebunden, Art. 15 Abs. 6 BayDSchG Nicht ersichtlich
Berlin Deklaratorisch, § 4 Abs. 1 S. 1 DSchG Bln „eine bauliche Anlage … deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“, § 2 Abs. 1 DSchG Bln Nicht ersichtlich „in seinem Erscheinungsbild verändert“, § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Bln Ja, § 10 Abs. 1 DSchG Bln, s. auch Abs. 2 „Die Genehmigung … ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“, § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln Ja – „insbesondere auch … die energetische Sanierung, der Einsatz erneuerbarer Energien … angemessen zu berücksichtigen.“, § 11 Abs. 1 S. 4 DSchG Bln Unter bestimmten Montageorten genehmigungsfähig (Kurz-PDF); ausführlicher Leitfaden verfügbar Aussetzung möglich und nicht an beabsichtigte Ablehnung gebunden, § 12 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln Nicht ersichtlich
Brandenburg Deklaratorisch, § 3 Abs. 1 S. 2 BbgDSchG „Denkmale sind Sachen … an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.“, § 2 Abs. 1 BbgDSchG Nicht ersichtlich „in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern“, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG Ja, § 2 Abs. 3 BbgDSchG „den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen …“, § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG Ja – „Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die Beeinträchtigung reversibel und nicht erheblich ist …“, § 9 Abs. 2 S. 2 BbgDSchG Ausführlicher Leitfaden; Vereinbarkeit von Denkmalschutz und erneuerbaren Energien als Zielsetzung (s. dort S. 4) Übersichtliche Darstellung des Verfahrens in § 19 BbgDSchG Nicht ersichtlich
Bremen Konstitutiv durch Unterschutzstellung (Verwaltungsakt), § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BremDSchG; Achtung: Schutz kraft Gesetzes bei Bodendenkmälern, § 3 Abs. 2 BremDSchG „Kulturdenkmäler … deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.“, § 2 Abs. 1 BremDSchG Nicht ersichtlich „in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden“, § 10 Abs. 1 Nr. 3 BremDSchG Ja, § 2 Abs. 4 BremDSchG bzw. § 10 Abs. 2 BremDSchG „Die Genehmigung … ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“, § 10 Abs. 3 BremDSchG Nicht ersichtlich Kurzer Flyer zur Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Ausbau erneuerbarer Energien Nicht ersichtlich Nicht ersichtlich
Hamburg Deklaratorisch, § 6 Abs. 1 S. 3 HmbDSchG; Achtung: konstitutiv durch Verwaltungsakt nur bei beweglichen Denkmälern, § 5 Abs. 1 HmbDSchG „Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.“, § 4 Abs. 2 S. 1 HmbDSchG Nicht ersichtlich „sonst verändert“, § 9 Abs. 1 S. 1 Var. 5 HmbDSchG Ja, § 8 HmbDSchG „Sie ist zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, dabei sind insbesondere Belange … des Einsatzes erneuerbarer Energien … zu berücksichtigen.“, § 9 Abs. 2 S. 2 HmbDSchG Ja – bereits in der Normierung der Genehmigungsfähigkeit enthalten, § 9 Abs. 2 S. 2 HmbDSchG „in der weit überwiegenden Zahl der Fälle genehmigungsfähig“, Praxishilfe S. 3; hilfreiche Infos zu „Regelfällen“ und „komplexen Fällen“ Nicht ersichtlich Zwei Monate, § 11 Abs. 1 S. 1 HmbDSchG; Verlängerung um weitere drei Monate möglich, § 11 Abs. 1 S. 2 HmbDSchG
Hessen Deklaratorisch, § 11 Abs. 1 S. 3 HDSchG „an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“, § 2 Abs. 1 HDSchG Nicht ersichtlich „umgestalten“, § 18 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG Ja, § 18 Abs. 2 HDSchG „Die Genehmigung ist zu erteilen, 1. wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, 2. wenn Ablehnung wirtschaftlich unzumutbar wäre oder 3. wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.“, § 18 Abs. 3 HDSchG Ja – „Die Behörden haben bei allen Entscheidungen … die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen.“, § 9 Abs. 1 S. 3 HDSchG „Genehmigung für Solaranlagen ist regelmäßig zu erteilen“, Nr. 3 der Richtlinie; nützliche Handreichung vorhanden Nicht ersichtlich 6 Monate, § 20 Abs. 2 S. 3 HDSchG
Mecklenburg-Vorpommern Deklaratorisch, § 5 Abs. 2 S. 1 DSchG M-V; Achtung: teilweise konstitutiv nur bei beweglichen Denkmälern „Denkmale … an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen …“, § 2 Abs. 1 DSchG M-V Nicht ersichtlich „verändern“, § 7 Abs. 1 Nr. 1 DSchG M-V Ja, § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V „Die Genehmigung ist zu erteilen, 1) bei Übereinstimmung mit einer denkmalpflegerischen Zielstellung … 2) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“, § 7 Abs. 3 DSchG M-V Nicht ersichtlich Ausdrückliche Zielsetzung der Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Klimaschutz in Broschüre Nicht ersichtlich Nicht ersichtlich
Niedersachsen Deklaratorisch, § 5 Abs. 1 S. 1 NDSchG; Achtung: konstitutiv nur bei beweglichen Denkmälern, § 5 Abs. 1 S. 2 NDSchG „an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.“, § 3 Abs. 2 NDSchG Nicht ersichtlich „verändern“, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 NDSchG Ja, §§ 8, 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG „das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt“, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NDSchG Ja – „Das öffentliche Interesse … überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.“, § 7 Abs. 2 S. 2 NDSchG „Regelvermutung“ zugunsten des Vorrangs des Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien gem. Ministerialerlass Nicht ersichtlich Nicht ersichtlich
Nordrhein-Westfalen Konstitutiv mit Eintragung in die Denkmalliste, § 5 Abs. 1 DSchG NRW; Achtung: deklaratorisch bei Bodendenkmälern, § 5 Abs. 2 DSchG NRW „wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen … und an deren Erhaltung und Nutzung … ein Interesse der Allgemeinheit besteht.“, § 2 Abs. 1 DSchG NRW Unter Umständen Instandsetzungsarbeiten, § 9 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW „verändern“, § 9 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW Ja, §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 DSchG NRW „wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“, § 9 Abs. 3 S. 1 DSchG NRW Ja – „insbesondere auch die Belange … des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.“, § 9 Abs. 3 S. 2 DSchG NRW Laut Entscheidungslinien (S. 3) können erneuerbare Energien „nur in Ausnahmefällen“ überwunden werden Aussetzung über max. 2 Jahre, nicht an beabsichtigte Ablehnung gebunden, § 24 Abs. 5 DSchG NRW Nicht ersichtlich
Rheinland-Pfalz Deklaratorisch, soweit unbeweglich, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 2 DSchG RlPfz „an deren Erhaltung und Pflege … aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“, § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG RlPfz Unter Umständen Instandsetzungsmaßnahmen, § 13 Abs. 4 DSchG RlPfz „in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt“, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 DSchG RlPfz Ja, §§ 4 Abs. 1 S. 4, 13 Abs. 1 S. 3 DSchG RlPfz „1. Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder 2. andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen …“, § 13 Abs. 2 DSchG RlPfz Nicht ersichtlich „Genehmigung regelmäßig zu erteilen“ laut Richtlinie Nr. 5; „Leitbild der Ermöglichung“ (Handreichung S. 4); in den meisten Fällen Anlagen installierbar Nicht ersichtlich 3 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn Behörde nicht widersprochen
Saarland Deklaratorisch bei Baudenkmälern, § 3 Abs. 1 DSchG SL; konstitutiv bei beweglichen Kulturdenkmälern, § 3 Abs. 2 DSchG SL „an deren Erhalt aus geschichtlichen Gründen, insbesondere künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen, ein öffentliches Interesse besteht.“, § 2 Abs. 1 DSchG SL Nicht ersichtlich „in ihrem Erscheinungsbild verändert“, § 6 Abs. 1 Nr. 4 DSchG SL Ja, §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 DSchG SL „wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen …“, § 10 Abs. 2 DSchG SL Nicht ersichtlich Eine Solarrichtlinie soll existieren, konnte aber bisher nicht online abgerufen werden Nicht ersichtlich Zwei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags, wenn nicht ausdrücklich versagt, § 10 Abs. 4 S. 1 DSchG SL; Verlängerung um max. einen Monat möglich, § 10 Abs. 4 S. 2 DSchG SL
Sachsen Deklaratorisch, § 10 Abs. 1 S. 2 SächsDSchG „deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.“, § 2 Abs. 1 SächsDSchG Instandsetzungsmaßnahmen, § 12 Abs. 1 S. 2 und 4 SächsDSchG „in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden“, § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SächsDSchG Ja, §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 S. 1 SächsDSchG Fraglich, ob § 12 Abs. 2 S. 3 SächsDSchG einschlägig ist („nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen … oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) oder nur § 12 Abs. 2a SächsDSchG Nicht ersichtlich „in den meisten Fällen bei Beachtung erforderlicher Prinzipien genehmigen“ laut Handreichung S. 12; Erlass mit typisierten Beispielen Aussetzung unter Umständen bis zu zwei Jahre möglich, § 13 Abs. 4 S. 2 SächsDSchG Zwei Monate nach Eingang des Antrags, wenn nicht Verfahren ausgesetzt, § 13 Abs. 4 S. 1 SächsDSchG
Sachsen-Anhalt Deklaratorisch, § 18 Abs. 1 S. 4 DSchG ST „die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind … von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.“, § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 DSchG ST Nicht ersichtlich „verändern“, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 DSchG ST Ja, § 14 Abs. 1 Nr. 3 DSchG ST Wenn nicht Verstoß gegen das DSchG ST, § 14 Abs. 2 S. 3 DSchG ST; Geringhaltungspflicht, § 10 Abs. 1 S. 1 DSchG ST; laut Runderlass: bei Solaranlagen für den Eigenbedarf nur bei überwiegenden Gründen des Denkmalschutzes versagbar Nicht ersichtlich im Gesetz, wohl aber im Runderlass Laut Runderlass (B.1.) regelmäßig zu erteilen Genehmigung ist ausdrücklich schriftlich zu erteilen, § 14 Abs. 4 S. 1 DSchG ST; Aussetzung für einen weiteren Monat zur Verhinderung einer Ablehnung, § 14 Abs. 11 S. 3 DSchG ST Zwei Monate nach Eingang des Antrags auch bei Unvollständigkeit, wenn nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen Mitteilung fehlender Unterlagen, § 14 Abs. 11 S. 1 und 2 DSchG ST
Schleswig-Holstein Deklaratorisch soweit unbeweglich, § 8 Abs. 1 S. 3 DSchG SH „deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.“, § 2 Abs. 2 S. 1 DSchG SH Nicht ersichtlich „Veränderung“, § 12 Abs. Nr. 1 DSchG SH Ja, § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH „Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht.“, § 13 Abs. 2 S. 2 DSchG SH Nicht ersichtlich; § 13 Abs. 3 S. 3 DSchG SH wohl nicht einschlägig mangels gesetzlicher Feststellung des vordringlichen Bedarfs Laut Handreichung regelmäßig zu erteilen, aber bestimmte Voraussetzungen; Checkliste vorhanden Unterschiedliche Behörden je nach Intensität des Vorhabens, § 12 Abs. 1 und 2 DSchG SH; Ruhen der Frist während Untersuchung, § 13 Abs. 1 S. 5 i.V.m. Abs. 6 DSchG SH Drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags, § 13 Abs. 1 S. 4 DSchG SH; unter Umständen Maßnahmen in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft, § 13 Abs. 3 S. 1 DSchG SH
Thüringen Deklaratorisch, soweit unbeweglich, § 4 Abs. 1 S. 2 ThürDSchG „an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht.“, § 2 Abs. 1 ThürDSchG Nicht ersichtlich „im äußeren Erscheinungsbild verändern“, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ThürDSchG Ja, § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSchG „Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.“, § 13 Abs. 2 S. 1 ThürDSchG Nicht ersichtlich Handreichungen o.ä. bisher nicht auffindbar Nicht ersichtlich 3 bzw. 5 Monate, § 14 Abs. 3 S. 2 ThürDSchG

 Legende und Begriffsklärung:

System des Denkmalschutz: S. bereits Fn. 6; Es beschreibt die Art und Weise, wie entschieden bzw. ersichtlich ist, welches Gebäude unter Denkmalschutz steht.

Materielle Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft: Das sind die Voraussetzungen, die das Gesetz verlangt, um den Schutzstatus eines Denkmals anzuerkennen bzw. das Gebäude unter den Denkmalschutz fallen zu lassen.

Anzeigepflicht bei Geringfügigkeit: Dabei handelt es sich um eine spezifische Besonderheit einer abgestuften Zulässigkeit bei bestimmten Vorhaben (s. Fn. 2).

Normierung der Genehmigungsbedürftigkeit: Dies bildet ab, welche Vorhaben nicht ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen.

Genehmigungsbedürftigkeit in unmittelbarer Umgebung von Denkmälern: Dies meint die Voraussetzungen dafür, dass in der Umgebung von Denkmälern ebenfalls ein Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

Normierung der Genehmigungsfähigkeit: Dies meint die Voraussetzungen, dass eine genehmigungsbedürftige Maßnahme auch genehmigt wird.

Natur- und Umweltschutz etc. als ausdrückliche Abwägungsposition im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit: Darunter fallen Normen, die unmittelbar im Denkmalschutzrecht den Klimaschutz bereits nennen, ihn also als Abwägungsposition bei der Genehmigungsentscheidung konkret miteinbeziehen.

Hinweise in einer Handreichung oder Richtlinie zur grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit: Hier werden Dokumente der jeweiligen Bundesländer verlinkt, soweit vorhanden, die von offizieller Seite Aufschluss über die Verwaltungspraxis des jeweiligen Adressaten des Musterschreibens geben könnten.

Besonderheiten im Genehmigungsverfahren, Aussetzung bei beabsichtigter Ablehnung etc.: Hier werden etwaige landesspezifische Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens genannt.Genehmigungsfiktion: Das bezeichnet eine teilweise in den Landesgesetzen verankerte Besonderheit, durch die ein Antrag, auf den nicht adäquat vonseiten der Behörde reagiert wurde, durch Zeitablauf als genehmigt gelten kann.

Denkmalgeschütztes Rathaus mit BalkonSoalr in Freiburg 8.6.2020

FAQ

Kann auf der Elektroinstallation an sich Denkmalschutz sein?

Wir gehen davon aus, Nein. Außer die Elektroinstallation an sich wäre so wichtig für die Denkmaleigenschaft, etwa bei einem alten und vollständig erhaltenen Kraftwerk. Aber auch dann dürften Sicherheitserwägungen Denkmalschutz schlagen. Spricht wenn man das ganze nicht mehr sicher betreiben kann, dann darf ich bzs. muß ich in die Denkmalstruktur eingreifen.

Was mache ich bei einer sehr alten Elektroinstallation?

Die neue Steckersolarnorm geht von einer gealterten Elektroinstallation aus. Daher sehen wir bei Einhaltung der in der Norm festgelegten Obergrenze auch bei einer alten Elektroinstallation auch die Möglichkeit ein Steckersolargerät zu verwenden. Grundsätzlich sollte aber jeder Hausbesitzer bei einer sehr alten Elektroinstallation darüber nachdenken, zumindest diese in Teilen modernisieren zu lassen. Elektrogeräte wie Heizlüfter, Waschmaschine, Spülmaschine, Gaming PC oder ähnliche große Verbraucher waren eben in den 1950er Jahren noch kein normaler Teil einer Wohnung. 

Kann ich als Mieter selbst den Antrag stellen? Oder bräuchte ich dazu einen Auftrag oder Vollmacht vom Vermieter?

Soweit wir das verstehen ist das in der Regel Aufgabe des Gebäudeeigentümers, der kann aber den Mieter beauftragen bzw. bevollmächtigen den Antrag selbst zu stellen. Dazu dürfte eine E-Mail ausreichen. 

Handreichungen

Solaranlagen und Denkmalschutz, Artikel beim Solar Förderverein mit vielen Hinweisen: https://www.sfv.de/solaranlagen-und-denkmalschutz

Deutsche Stiftung Denkmalschutz: https://www.denkmalschutz.de/ueber-uns/die-deutsche-stiftung-denkmalschutz/nachhaltigkeit/solaranlagen-auf-denkmalen.html 

relevante Urteile zu Denkmalschutz und erneuerbare Energien

OVG Bautzen NVwZ 2024, 1265 Rn. 49.

OVG Münster NVwZ 2025, 687 Rn. 37