Uns liegt eine Ausgabe des “Techem Briefs” vor, ein Rundschreiben, das an die Techem Kunden geht, aber scheinbar zusammen mit Haufe Lexware erstellt wird, Autor ist ein Offenburger Rechtsanwalt, dessen Kanzlei mit Haus und Grund kooperiert. (Wir würden es verlinken, aber es scheint im Internet nicht auffindbar)

Richtig fasst er mit Bezug auf den Anspruch des Mieters auf Genehmigung zusammen: “im jeweiligen Einzelfall auch unter Würdigung der Interessen Ihres Mieters nicht zugemutet werden kann. Wichtig dabei ist aber: Sie als Vermieter müssen handfeste Gründe dafür anführen”
Sprich der Vermieter muss passgenau für die beantragte Wohnung und das beantragte Steckersolargerät ausführen und das nachvollziehbar, warum dies hier im Einzelfall nicht möglich sein sollte.
Ebenfalls schön fasst der Techem Musterbrief auch einginge wenige aktueller Gerichtsurteile zusammen, was wir auch schon getan haben.
Hier nochmal der Rat, gerade bei Eigentumswohnungen vorher einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einzuholen, den diese auch fassen muss.
Dann wird im Artikel auf den vielfach kritisierten Test der Stiftung Warentest hingewiesen und damit, dass es bei Balkonkraftwerken zahlreiche Mängel gäbe. Die hat aber gar keine Halterungen für Balkone getestet und auch sonst war der Test wenig aussagekräftig.
Wild wird es dann, wenn – trotz der im gleichen Artikel zusammengefassten Urteile, die in eine andere Richtung laufe – die Aussage in den Raum gestellt, dass:
“die Erteilung einer Genehmigung von folgenden Auflagen abhängig” gemacht werden könne: “Die Montage des Balkonkraftwerks ist durch Fachleute vorzunehmen.”
Das ist aus unserer Sicht grob falsch. Keines der Urteile, in denen dieser Passus angegriffen wurde, hatte bisher bestand. Alle Gerichte haben immer wieder entschieden, dass der Mieter dies selbst machen kann, wenn er es ordentlich “fachmännisch” macht. Die Auflage einer Fachunternehmererklärung oder Zwang zur Beauftragung einer Firma ist nicht drin, auch wenn Vermieter, das immer wieder gerne vorschreiben wollen.
Hingegen ist es richtig, eine Haftpflichtversicherung für den Fall eines Schadens zu haben.

Weiterhin stellt der Vorschlag auf die “DIN VDE V 0126-95”, daher die neue Steckersolar Norm ab. Da gibt es nur ein Problem: Derzeit – Stand 30.4.2026 – gibt es am Markt keine Steckersolargeräte, die die Einhaltung dieser Norm bescheinigen. Die Versender sind schlicht nicht so weit. Kann sich vielleicht nach der Intersolar ändern, vielleicht auch nie.
Grundsätzlich deuten unsere Untersuchungen und etwa auch die Schweizer Steckersolar Studie darauf hin, dass Marken Wechselrichter, etwa von Hoymiles, bereits jetzt die Abschaltzeiten einhalten. Einzig bei Geräten, die derzeit in Deutschland sind, gibt es dafür kein Zertifikat. Es gibt allerdings derzeit schon Halterungen, die einen statischen Nachweis haben.

Wie gehe ich nun damit um?
Die Vorgabe in der Arbeitshilfe ist so formuliert: “Bei der Installation dieses Balkonkraftwerkes werden die maßgeblichen DIN-Vorschriften, insbesondere die DIN VDE V 0126-95, eingehalten.”
Daher verlangt der Vermieter nicht, einen entsprechenden Nachweis zu sehen. Ich könnte also das ganze ignorieren und warten, ob er auf mich zukommt oder ich nutze ein Steckersolargerät mit Speicher, um diese kümmert sich die DIN VDE V 0126-95 nicht. Man kann auch dem Vermieter mitteilen, dass er nichts Fordern kann, was faktisch zum Verbot von Steckersolar führt bzw. was der Mieter nicht erfüllen kann. Das wäre unsere Position.
So steht es auch im “Mein Tipp” im Newsletter: “Die Grenze liegt dort, wo Sie ihm dadurch die Ausführung unnötig erschweren oder sogar vereiteln (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucksache 20/12146, Seite 12).”
Immerhin werden gängige Verhinderungsauflagen wie Speicherverbot, Verbot von Messgeräten im Sicherungskasten, Überhöhte Kaution, irgendwelche nicht einschlägige Glasnormen, Gebühren oder der Nachweis der Anmeldung beim Marktstammdatenregister nicht erwähnt – was für solche Handreichnungen aus der Vermieterszene schon mal ein Fortschritt ist.