Musterbeschluss für die Wohnungseigentumsversammlung: Gestaltung von BalkonSolar Geräten

Wie sollten WEG mit dem Wunsch nach Steckersolargeräten, die außen am Balkon angebracht werden sollen, umgehen? Wahrscheinlich wird der Bundestag im Januar Änderungen beschließen, die sowohl Mietenden als auch einzelnen Eigentümer:innen in einer WEG, das Recht geben Steckersolargeräte anzubringen.

WEG Versammlung Symbolbild

Das bedeutet aber auch, dass über die Regelungen im Detail die WEG beschließen muß. Denn im § 20a Wohnungseigentumsgesetz heißt es so schön: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Wie könnte nun so ein Beschluss aussehen, der auf der einen Seiten das Recht auf Steckersolar umsetzt, aber auch die Interessen etwa nach einem ordentlichen Erscheinungsbild beherzigt und natürlich Sicherheit (Herabfallen, Versicherung, Taubenschutz, Renovierung, Renovierung). Wichtig, es handelt sich dabei um ein Beispiel aus einer WEG Versammlung und dieser Beschluss, hat keinen Anspruch auf vollständige jurristische Genialität.

Der finale Beschluss:


die Eigentümerversammlung möge beschließen:

  1. Den Mietenden und Eigentümer:innen des Dunantstr 3 wird gestattet an ihren Balkonen Balkonsolargeräte nach dem Stand der Technik anzubringen.
  2. Sofern die Solarpanels von der Straße aus sichtbar sind, soll um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, die Panels vom Typ „Full Black“, daher flächig schwarz sein.
  3. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, sollen die Panels mittig am Balkon angebracht werden,.
  4. Die Befestigung sollten maximal 30° gestellt sein und durch gängige kommerzielle Befestigungssysteme erfolgen.
  5. Sollte die WEG einen Taubenschutz anbringen lassen und dieser den gesamten Balkon bedecken, dann muss dieser nach der Befestigung des BalkonSolargerätes wieder fachgerecht angebracht werden.
  6. Sollte die WEG Versammlung eine Sanierung der Fassade beschließen, dann ist auf eigene Kosten das Gerät vorher abzubauen.
  7. Den Mietenden und Eigentümer:innen von Wohnungen der 6. Etage, wird aufgrund der ungünstigen baulichen Situation (sehr dicke Balkonmauern, kein Geländer im üblichen Sinne, für das eine Halterung am Markt verfügbar wäre) gestattet, bis eine feste Anlage auf dem Dach angebracht wurde auf dem Dach über ihrer Wohnung Stecher-Solargeräte nach dem Stand der Technik anzubringen.
  8. Bei der Anbringung sind evtl. entstehende Schäden zu begleichen und auf die Fähigkeit zum Rückstandslosen Rückbau zu achten. Die Anlagen sind ausreichend zu versichern.

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