Speicherverbot durch Vermieter nicht zulässig

Ein Rechtsgutachten des Tübinger Fachanwalt für Mietrecht Dr. David Greiner kommt zum Schluss:

„Mieter haben Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung und zum Betrieb eines Steckersolargeräts, ohne dass diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden darf, dass der Mieter sich verpflichtet, keinen Batteriespeicher aufzustellen und zu betreiben.“

Vorstand Sebastian Müller: „Damit ist klargestellt, ein Steckerspeicher ist keine Veränderung der Mietsache, sondern schlicht der zulässigen Gebrauch derselben. Vereinbarungen die ein den Betrieb eines Steckersolargerätes vom Verzicht auf einen Steckerspeicher abhänging machen sind unzulässig.“

Zuletzt fiel ein Verlag aus dem Umfeld von Haus und Grund negativ mit einem entsprechenden Musterformular auf. Auch in Foren wurden solche Auflagen diskutiert.

Diese sind auch abzulehnen, weil sich Mieterinnen und Mieter so nicht auf einen Stromausfall vorbereiten können und ihre Selbsthilfefähigkeit (Notstrom) damit eingeschränkt wird.

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