Wahrscheinlich vom Bundesverband von Haus und Grund gibt es eine „Mustergestattungsvereinbarung über die Anbringung, Installation und den Betrieb eines Steckersolargeräts“, mit 20 Seiten und zahlreichen Regelungen. Uns liegt eine PDF vor, die wir nicht datieren können und von der wir auch nicht wissen, in wieweit sie Anwendung findet. Wir möchten sie hier jedoch aus unserer Sicht kommentieren und beschränken uns auf die aus unserer Sicht problematischen Formulierungen.

Seite 2: „Die betreffende angemietete Wohnung ist eine Eigentumswohnung. Es
besteht daher die Möglichkeit, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anbringung von Stecksolargeräten nachträglich untersagt, auch wenn der Vermieter diese gestattet hat.“ — > Aus unserer Sicht besteht eine solche Gefahr nicht, der Mieter hat eine Anspruch an den Vermieter und der hat wiederum einen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss. Auch diesen muss der Vermieter herbeiführen und das zeitnah. Außer im Top Denkmal, also wenn man etwa in Freiburg im historischen Kaufhaus wohnen würde, könnte eine öffentlich-rechtliche Einschränkung vorliegen, aber selbst bei normalen Denkmalgeschützten Häusern, dürfte es einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Genehmigung geben.
Seite 3, die Vorlage fordert eine Information über den „Hersteller der Module“ bzw. will dazu vorgaben machen. Wir sehen nicht auf welcher Rechtsgrundlage das erfolgt und welchen Unterschied es machen soll ob nun Standardmoduel vom Hersteller a oder b kommen.
Seite 4 § 4. Insofern Aussagen getroffen werden, dass ein Steckersolargerät lediglich innen am Balkon angebracht werden soll, so wäre zu begründen warum dass der Fall ist. Eine solche Auflage dürfte regelmäßig unzulässig sein. Blendwirkung durch Solarpanels oder Steckersolar erscheint uns ausgeschlossen und ist auch durch Nachbarn in gewissen Umfang hinzunehmen.
§ 5, es gibt die Möglichkeit im Formular anzukreuzen: „Installation durch qualifizierte Fachkraft: Die Installation und der Anschluss an das Stromnetz müssen durch eine qualifizierte Fachkraft im Elektrohandwerk erfolgen.“ –> Diese Forderung entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, es handelt sich um ein Laienbedienbares Gerät und ist daher gegenstandlos, regelmäßig wird sie auch von Gerichten kassiert.
§ 6 Ob der Vermieter eine Pflicht zur Übermittlung von Daten an das Markstammdatenregister auflegen kann, ist aus unserer Sicht unklar, unser Rechtsanwalt meint: Nein.
§ 7 Sehr gut ist, dass der Vermieter dem Mieter eine „beschränkte Vollmacht zur Einholung im Bezug auf das Steckersolargerät etwaige erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Auskünfte“ erteilt. Das ist clever geregelt.
S 6 § 10 Wartung. Wir gehen davon aus, dass eine Auflage zur Wartung durch eine „qualifizierte Fachkraft“ nicht haltbar ist. Es gibt keine beweglichen Teile, keine von Herstelern vorgeschriebenen Wartungsintervalle und auch nichts was man warten könnte. Eine „Sichtprüfung auf Beschädigungen, Korrosion“, eine „Kontrolle des sicheren und festen Sitzes aller Befestigungselemente“ und „Prüfung auf offensichtliche Kabel- oder Steckschäden“ ist völlig ausreichend und liegt auch im Interesse der Mieter. Und klar ist auch das man nach einem starken Sturm kontrollieren sollte ob noch alles sicher und fest sitzt.
S 8 § 12 ein Verbot des Mieters Einspeisevergütung zu beantragen bzw. zu beziehen erscheint uns mietrechtlich als Auflage absurd und wäre schwebend unwirksam. Es ist auch unklar welche Nachteile dem Vermieter dadurch entstehen. Es sei hier auf die Ausführungen von Rechtsanwalt Legler gegenüber der Vonovia verwiesen:
„Vermieterin (Beklagte) nicht Kontrollorgan der Elektrotechnik, d.h. sie ist nicht ermächtigt, zu kontrollieren, ob der Kläger mit der von ihm gewählten Installation des Balkonkraftwerks die energierechtlichen Regularien eingehalten hat.
Vielmehr gilt: wie jeder andere Solar-Balkonist, der kein Mieter ist, untersteht auch der, der wie der Kläger Mieter ist, gemäß § 49 Abs. 5 EnWG der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Zuständig für alle Maßnahmen, welche die technische Sicherheit von Energieanlagen betreffen, ist gemäß § 49 Abs. 5 EnWG dementsprechend „nur“ die nach Landesrecht zuständige Behörde (das sind die sog. Energieaufsichtsbehörden). Eine Vermieterin ist aber keine Energieaufsichtsbehörde.
Aber auch für die Energieaufsichtsbehörden gilt: Maßnahmen nach § 49 Abs. 5
EnWG sind nur erforderlich, wenn anders nicht sichergestellt werden kann, dass die
Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Abs.
1 S. 1 EnWG erfüllt werden. Das setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Gefährdung der Sicherheit bestehen.“
Klageschrift unter: https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/vonovia-blockiert-energiewende-in-buergerhand-deutsche-umwelthilfe-unterstuetzt-klage-von-aachener-mi/
§ 16 Sicherheitsleistung bzw. Kaution. In der Regel erkennen Gerichte ca 200 EUR als Kaution an. Es ist auch zu beachten dass es allegemeine Obergrenzen für Kaution im § 554 BGB gibt: auf höchstens drei Monatsmieten! So schreibt Haus und Grund auch folgerichtig: „Bei der Festsetzung der Höhe kann sich der Vermieter an den
voraussichtlich entstehenden Rückbaukosten orientieren, vgl. AG Wolfratshausen, Urt. v. 26. April 2024 – 1 C 577/23 WEG.“ Aus unserer Erfahrung braucht man etwa eine Stunde für den Abbau und ggf. noch eine Stunde für die Entsorgung beim nächsten Recyclinghof, der gebrauchte Steckersolargeräte unentgeltlich entgegen nimmt. Seltsamerweise lesen wir im Urteil des AG Wolfratshausen nix zu Kaution, aber gut.
