Uns liegen Auflagenschreiben unterschiedlicher Freiburger Vermieter vor (etwa FSB), die wir hier kurz kommentieren möchten. Wichtig ist dabei, auf die genauen Formulierungen zu achten. Teils sind die Formulierungen auch unklar und schlecht. Das würde ein guter Jurist, der für die Umwelthilfe arbeitet, angreifen. Aber wir können uns das auch einfach so zunutze machen.

Grundsätzlich muss ein Auflagenschreiben für den Einzelfall, also den Balkon, an dem das Gerät angebracht werden soll, formuliert sein und kann nicht einfach allgemeine Ausführungen beinhalten. Es ist eben ein Unterschied, ob ich einen Balkon im EG ohne Mieter darunter anbringe oder im 10. Stock eines Hochhauses.
“Ein bloßer Hinweis auf „Haftungsrisiken“, „Verkehrssicherungspflichten“ oder „optische Beeinträchtigung“ ohne konkrete Darlegung reicht nicht, um die Erlaubnis (für ein Steckersolargerät) generell zu verweigern. (…) AGB Klauseln mit generellem Verbot sind unwirksam (…) wirtschaftlich oder sachlich nicht begründbare Zusatzforderungen (etwa überhöhte Kautionen oder alleinige Beauftragung eines bestimmten Unternehmers ohne Not) wären unzulässig.” (Quelle: Freiburger Hausbesitzer Zeitung (S.17, PDF) von Haus und Grund)
Für die problematischen Auflagen haben wir jeweils auch einen Mustertext zum Zurückweisen formuliert.
Unproblematische Formulierungen
Eine ganze Reihe von Formulierungen sind eigentlich unproblematisch, klingen aber erstmal seltsam oder einschränkend. Wir erklären hier, was gemeint ist und wie man die Steckersolar-freundlich auslegt.
Teilweise enthalten die Schreiben auch schlicht Fehler, etwa falsche Maßeinheiten oder einfach unklare Formulierungen. Dabei wäre es so einfach und man könnte sich unmittelbar an der Mustervereinbarung auf unserer Homepage orientieren oder an der Arbeitshilfe des “Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen” von 2024 oder auch an dem, was etwa der Freiburger Haus und Grund Verein schreibt.
“Fachgerechte Installation und den Betrieb”
→ Bedeutet, es muss ordentlich festgemacht werden, so dass es eben nicht herunterfallen kann. Aber NICHT, dass ein Fachunternehmer das ganze anbringen muss, was ja eh pauschal unzulässig wäre.
“Ohne Einschränkung des Sichtfeldes des Nachbarn!”
→ Gemeint sein kann hier nur, dass etwa ein darunter liegender Balkon nicht zusätzlich verschattet werden darf. Unklar ist, ob etwa rein nachbarrechtlich, sogar eine geringfügige Verschattung hinzunehmen wäre.
“Nicht breiter als das Balkongeländer”
→ Wahrscheinlich könnte man einen gewissen unwesentlichen Überstand schon beim Nachweis einer sicheren Befestigung einklagen. So lange man das aber nicht braucht, kein Problem.
“Gebäudehülle darf durch die Anbringung nicht beschädigt werden” und nicht die Wärmedämmung rein bohren
→ Grundsätzlich wäre auch das, wenn die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden sollen angreifbar, denn der § 554 BGB gibt ja genau das Recht auch auf bauliche Veränderungen.

“Denkmalschutz”
→ Grundsätzlich ist das kein Problem, weil Steckersolar ja in der Regel reversibel ist. Wichtig wäre, dass hier der Vermieter dem Mieter eine Vollmacht ausstellt, die Genehmigung zu beantragen. In der Vergangenheit konnten wir auch etwaige Kosten über das Umweltschutzamt nach Nachfrage abdecken lassen. Möglicherweise könnte der Mieter argumentieren, dass ein Auflagenschreiben als solcher Auftrag an den Mieter und damit Vollmacht verstanden werden kann, solche Genehmigungen einzuholen. Wichtig ist, sich nicht nur vom Denkmalschutz belabern zu lassen, sondern auch tatsächlich einen – zur Not anfechtbaren – Bescheid zu bekommen. Details auf unserer Seite dazu.
“Balkonstatik ist von den Wohnungsnutzerinnen (…) zu prüfen”
→ Gemeint sein kann hier nur eine kursorische Prüfung auf offensichtliche Schäden oder gravierende Verrostung. Ein Statikgutachten wird hier nicht gefordert und wäre auch erstmal Aufgabe des Vermieters, der ja einen sicheren Balkon vermieten muss. Details dazu auf unserer Seite. Und: “die „Gebäudeeigentümerin nach der DIN EN 1991-1-1 für den Nachweis der statischen Tragfähigkeit ihres Balkons verantwortlich ist. Das aber wiederum bedeutet, dass die Beklagte in Bezug auf regelmäßig auf den Balkonen ihres Gebäudes zu erwartende Nutzlasten selbst in der Verantwortung steht.“ (Quelle: Umwelthilfe Klage gegen die Vonovia)
“Wohnungsnutzer haften für Schäden”
→ Üblicherweise haftet man für die Schäden, die man verursacht. Das kann man so festlegen. Fraglich, ob das über ein reines Auflagenschreiben geschehen kann oder ob hier eine detaillierte Nutzungsvereinbarung geschlossen werden müsste, die den Vermieter komplett von allen Schäden freistellt. Aber aus Sicht des Mieters erstmal kein Problem. Auf jeden Fall kann man nicht alle Haftung auf den Mieter abwälzen.
“Anmeldung beim Marktstammdatenregister durch Mieter”
→ Dafür kann der Vermieter keinen Nachweis einfordern. Wenn er es einfordert, dann machen. Es lohnt sich nicht über eine solche Anmeldung, die ca. 15 min dauert und gesetzliche Pflicht ist, Streit anzufangen.
Aber: Der Vermieter ist keine Energieaufsichtsbehörde und auch in anderen Fällen, etwa der Satelitenschüssel hat er kein Recht einen Nachweis der bezahlten GEZ Gebühren einzufordern.
“Rückbau bei Auszug”
→ Nachvollziehbare Auflage, allerdings besteht, wie etwa bei einer Einbauküche, die Möglichkeit, mit dem Nachmieter die Übergabe der Anlage zu vereinbaren..
“Über eine Haftpflichtversicherung absichern”
→ Die normale Haftpflichtversicherung umfasst auch Steckersolar. Die Auflagen sind unproblematisch, solange keine Deckungssumme verlangt wird, die exzessiv erscheint bzw. die Empfehlung der Verbraucherzentrale übersteigt.
“Abnahme und Genehmigung.” durch einen Hausmeister oder einen anderen Vertreter des Vermieters
→ Kann man machen. Da ist die Frage: Soll das Gerät dann schon hängen? Was wird geprüft? Man könnte ggf. argumentieren, dass im Moment der “Abnahme” durch den Vermieter, der ja sicherlich einen Fachmann schickt, der Vermieter mit in die Haftung geht, wenn er sagt: Joa ist ok. Daher unbedingt ein Protokoll dieser Abnahme machen.

Auflagen die man zurückweisen kann und sollte
Folgende Auflagen sollten die Nutzenden von Steckersolar zurückweisen:
“Eine zertifizierte Anlage nach VDE/DIN Vorschriften”
→ Derzeit (30.9.2026) gibt es am Markt noch keine Steckersolargeräte (!) bei denen die Verkäufer bzw. Inverkehrbringer selbst bescheinigen oder eine Bescheinigung beilegen, dass es sich um ein normgerechtes Steckersolargät handelt. Geräte, die es nicht zu kaufen gibt, kann der Vermieter auch nicht einfordern.
Unklar ist, ob hier ein Nachweis in irgendeiner Form verlangt wird. Wenn sie keinen Nachweis haben wollen, dann einfach ignorieren.
Sollte ein Nachweis gefordert werden gäbe es zwei Möglichkeiten: Entweder füllt man unseren Selbstnachweis aus, das sollte besonders bei selbtgebauten Steckersolar Geräten möglich sein. Und der Vermieter akzeptiert das.
Oder der Vermieter akzeptiert das nicht, dann würde man darauf hinweisen, dass nicht gefordert werden kann, was es nicht zu kaufen gibt. Zudem ist die Formulierung maximal unklar, welche Normen denn nun einzuhalten wären, denn nach der Urheberin der Norm, der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE), gilt, dass die Norm DIN EN 61140 (VDE 0140-1) „ausschließlich Schutzziele [festlegt], nicht die technische Konstruktion“. Die Normen stelent also keine unmittelbaren Anforderungen an die Beschaffenheit von Geräte dar, lediglich Ziele, die auch anders zu verwirklichen wären.
Mustertext für die Antwort (ohne Gewähr):
“Zu der von Ihnen geforderten Vorlage eines Nachweises über die Normkonformität des vorgesehenen Steckersolargeräts möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit offenbar kein entsprechendes marktübliches Steckersolargerät erhältlich ist, bei dem der Hersteller bzw. Inverkehrbringer eine solche Bescheinigung in der von Ihnen geforderten Form ausstellt oder dem Gerät beilegt.
Dies wird auch in einer aktuellen Veröffentlichung des BalkonSolar e.V. vom 13. September 2026 ausdrücklich beschrieben.
Sollten Sie hingegen ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis verlangen, bitte ich Sie zunächst um Mitteilung,
- welche konkrete Norm bzw. welche konkreten Normen Sie hierbei zugrunde legen,
- welche konkrete Bescheinigung bzw. welcher konkrete Nachweis verlangt wird und
- ob beispielsweise eine entsprechende Selbsterklärung des Betreibers akzeptiert wird.
Für selbst zusammengestellte bzw. aus gebrauchten Komponenten aufgebaute Steckersolargeräte kann eine entsprechende Selbsterklärung verwendet werden. Hierfür existiert beispielsweise eine Muster-Selbsterklärung des BalkonSolar e.V., die sich an der DIN VDE V 0126-95:2025-12 orientiert.
Hinzu kommt, dass die von Ihnen gegebenenfalls herangezogene DIN EN 61140 (VDE 0140-1) selbst keine konkrete technische Konstruktion eines Geräts vorschreibt. Die DKE erläutert hierzu ausdrücklich, dass diese Norm Schutzziele festlegt und nicht die technische Konstruktion.
Damit lässt sich aus der bloßen Bezugnahme auf diese Norm jedenfalls nicht ohne Weiteres die Verpflichtung ableiten, ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Steckvorrichtung oder eine bestimmte technische Ausführung zu verwenden.
Darüber hinaus ist bei der Beurteilung von Anforderungen an ein Steckersolargerät meines Erachtens der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Nach § 554 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen zur Nutzung eines Steckersolargeräts; eine Versagung bzw. Einschränkung bedarf daher einer auf die konkrete Wohnung und die konkreten Umstände bezogenen Interessenabwägung.”

“Steckdose, die zur Einspeisung benutzt wird, muss durch einen Elektrofachbetrieb auf Tauglichkeit geprüft und ggf. angepasst werden”
→ Hinweisen, dass dies gerne auf Kosten des Vermieters passieren kann, aber die Steckersolar Norm bei Geräten unterhalb von 800 Watt Wechselrichterleistung und weniger als 960 Wp Solarmodul Leistung eine solche Überprüfung nicht vorschreibt.
Wenn der Vermieter konkrete Hinweise auf eine Elektroanlage hat, die Steckersolarbetrieb nicht aushält, dann wäre es an ihm, das bezogen auf die konkrete Wohnung mitzuteilen. Es müsste dann aber auch nachweisen, warum der Betrieb verkehrsüblicher Elektrogeräte möglich sein soll, aber eines Steckersolargerätes nicht.
Unser Mustervorschlag für eine Antwort (ohne Gewähr):
“zu der Auflage
„Steckdose, die zur Einspeisung benutzt wird, muss durch einen Elektrofachbetrieb auf Tauglichkeit geprüft und ggf. angepasst werden“
möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
“Grundsätzlich habe ich selbstverständlich kein Problem damit, dass die betreffende Steckdose bzw. der entsprechende Stromkreis oder die gesamte Elektroinstallation durch einen von Ihnen beauftragten Elektrofachbetrieb überprüft wird. Sollte eine solche Prüfung aus Ihrer Sicht erforderlich sein, kann diese gerne durch Sie veranlasst und auf Ihre Kosten durchgeführt werden.
Ich weise allerdings darauf hin, dass eine solche Prüfung der Elektroinstallation unabhängig vom konkreten Betrieb des Steckersolargeräts möglicherweise weiteren Sanierungs- oder Investitionsbedarf ergeben kann, beispielsweise am Sicherungsschrank oder bei der sonstigen Elektroinstallation. Solche Maßnahmen wären dann nicht durch den Betrieb des Steckersolargeräts verursacht, sondern betreffen den allgemeinen Zustand der im Eigentum des Vermieters stehenden Elektroinstallation und müssten von Ihnen zeitnah und auf ihre Kosten behoben werden.
Für das von mir vorgesehene Steckersolargerät ist eine solche Überprüfung durch einen Elektrofachbetrieb nach der aktuellen Steckersolar-Produktnorm nicht vorgesehen. Die DIN VDE V 0126-95:2025-12 sieht für Steckersolargeräte mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 VA und einer Gesamtmodulleistung von bis zu 960 Wp die Verwendung eines Haushaltssteckers und Einspeisung über eine bestehende Steckdose vor. Dazu wurden auch umfangreiche Sicherheitsstudien durchgeführt.
Für die von mir geplante Anlage mit maximal 800 VA Wechselrichterleistung und maximal 960 Wp Modulleistung ergibt sich daraus keine Verpflichtung, die vorhandene Steckdose vorab durch einen Elektrofachbetrieb überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.
Ich bitte sie um Mitteilung, ob sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass die Sicherheit der Elektroinstallation in meiner Wohnung auch bei anderen üblichen Nutzungen nicht beinträchtig wäre.”

Fachunternehmer Erklärung
Im derzeit wohl gängigen Auflagenschreiben der Freiburger Stadtbau heißt es:
“Bitte lassen Sie alle Arbeiten von einer qualifizierten Elektrofachkraft ausführen. Beider Installation ist auf die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu achten. (…) Wir bitten Sie uns die von der Elektrofachfirma geplanten Maßnahmen mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich vorzulegen. (…) Nach Abschluss der Arbeiten benötigen wir innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen Nachweis der ausführenden Fachfirma (Rapportzettel), der die ordnungsgemäße Umsetzung – insbesondere der Installation der Energiesteckvorrichtung und des Anschlusses an den Stromkreis – bestätigt”
→ Diese Formulierung scheint sich ausschließlich auf mögliche Änderungen an der Elektroinstallation und nicht an das grundsätzliche Anbringen, auch am Balkon zu beziehen.
Es kann sein, dass die FSB selbst weiß, dass diese Auflage nicht haltbar wäre, uns liegt ein Bericht vor, bei dem die Mieterin einfach zum FSB Stadtteilbüro gegangen ist und ihre Betreuer, die Passage dann durchgestrichen hat. Diese Vereinfachungen bestreitet sie aber in der Zeitung.
Siehe auch: https://balkon.solar/news/2026/05/13/fachunternehmererklaerung/
Unser Vorschlag für eine Musterantwort (ohne Gewähr) wäre:
“zu den von Ihnen formulierten Auflagen hinsichtlich einer Ausführung der Arbeiten durch eine qualifizierte Elektrofachkraft sowie der vorherigen Vorlage eines Maßnahmenplans und eines anschließenden Fachunternehmernachweises möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
Die von mir geplante Installation umfasst keine Änderung oder Erweiterung der Elektroinstallation des Gebäudes. Es wird lediglich ein handelsübliches Steckersolargerät bestimmungsgemäß betrieben und über die vorhandene Steckdose angeschlossen. Eine Änderung der elektrischen Installation findet dabei nicht statt.
Die von Ihnen verlangte vorherige Planung und Freigabe „von der Elektrofachfirma geplanten Maßnahmen“ geht daher bereits ins Leere, da keine solchen elektrotechnischen Maßnahmen geplant sind.
Ich werde daher keine Elektrofachfirma mit Arbeiten beauftragen, die nicht erforderlich und von mir auch nicht vorgesehen sind.
Sollten Sie hingegen der Auffassung sein, dass an der konkreten Elektroinstallation meiner Wohnung eine Änderung oder ein Eingriff erforderlich ist, bitte ich um eine konkrete Angabe,
- welche konkrete Änderung der Elektroinstallation Sie für erforderlich halten,
- auf welche konkrete technische oder rechtliche Vorschrift oder Erkenntnisse Sie diese Forderung stützen”
Der Balkon Solar Verein hat in mehreren Schreiben aber auch im persönlichen Gespräch wiederholt auf die Problematik hingewiesen, unterschiedliche Stadträte haben auch immer wieder zugesagt, sich hier um eine Änderung zu bemühen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, hier auch die Aufsichtsräte ins CC eines solchen Schreibens zu nehmen:
OB-RSK@freiburg.de, info@carolin-jenkner.de, dez-V@freiburg.de, dez-III@freiburg.de, passar.bamerni@gruene-freiburg.de, felicia.fehlberg@fr4u.de, maria.hehn@gruene-freiburg.de, ramon.kathrein@jupi-freiburg.de, Walter.Kroegner@Gemeinderat-Freiburg.de, stadtrat.mohlberg@die-linke-bw.de, bernhard.rotzinger@gemeinderat-freiburg.de, baerbel.schaefer@gruene-freiburg.de, klaus.schuele@gemeinderat-freiburg.de, timothy.simms@gruene-freiburg.de, j.soehne@gmail.com, uwe.stasch@fdp-bff.de, kai.veser@t-online.de, clara.wellhaeusser@gruene-freiburg.de, gaf@linawiemer.de

