Mustervereinbarung Nutzung BalkonSolar für Mieter und WEGs

Einleitung

Zusammen mit einer großen internationalen Anwaltskanzlei haben wir eine Mustervereinbarung für die Nutzung von Steckersolargeräten erarbeitet.

BalkonSolar e.V. erbringt keine Rechtsberatung und übernimmt keine Haftung für den Inhalt der Mustervereinbarungen. Sie dient lediglich als Formulierungshilfe und entspricht dem Stand am 15.10.2025, die Rechtslage kann sich ändern, bitte informieren Sie sich dazu auf unserer Website. Ziel der Vereinbarung ist Sicherheit sowohl für den Mieter, als auch den Vermieter.

Hinweise zur Nutzung

Das nachfolgende Muster sollte auf die konkrete Situation bei Ihnen vor Ort angepasst werden, ggf. sind Textpassagen zu löschen.
Bitte kopieren Sie das Dokument zur eigenen Nutzung vollständig und bearbeiten es in einer separaten Datei mit Ihrem Textverarbeitungsprogramm auf Ihrem Computer.
(Etwa: https://de.libreoffice.org/download/download/)

Es ist darauf zu achten, dass die Vereinbarung mittels Originalunterschrift von beiden Parteien geschlossen wird.

In die gelb hinterlegten Felder sind Daten einzutragen.
In den blau hinterlegten Feldern ist der richtige in Klammern gesetzte [Textbaustein] auszuwählen und nicht Zutreffendes zu löschen.
Bei den pink hinterlegten Feldern ist der richtige Anwendungsfall auszuwählen.

Gerne können aus dem Text auch einzelne Passagen herauskopiert und für eine eigene Zusatzvereinbarung verwendet oder angepasst werden.

Im Hinblick auf einige in der Zusatzvereinbarung erwähnte Aspekte haben wir weiterführende Lektüre zusammengestellt:


Bitte senden Sie lediglich das ausgefüllte Muster an Ihren Vermieter (ohne diesen Anwendungshinweis).


Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Mustervereinbarung:

§ 1 Ziff. 1: Erlaubnis baulicher Veränderung
Bitte beachten Sie, dass nach der aktuellen Rechtslage ein Anspruch der Mieter:innen auf Installation eines Steckersolargerätes auf dem Dach nach § 554 Abs. 1 BGB wahrscheinlich nicht besteht, da es über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Die Installation ist lediglich möglich, wenn die Vermieter:in ausdrücklich zustimmt und eine Vereinbarung darüber geschlossen wird. Aus diesem Grund sollte bei einer Dachinstallation nicht auf § 554 Abs. 1 BGB Bezug genommen werden.

§ 2 Ziff. 1.: Nachweis der Befestigung
Nachweis mit Fotos. Aus unserer Sicht dient diese Dokumentation auch der Sicherheit des Mieters bei etwaigen Schäden. Selbst wenn das nicht vereinbart wurde, empfiehlt es sich, eine solche Dokumentation anzufügen bzw. zumindest anzufertigen. Bei der Installation ist grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Beschädigungen am Eigentum oder Verletzungen Dritter erfolgen.

§ 2 Ziff. 3/4: Anforderungen an Fluchtwege
Im Hinblick auf die erforderlichen Maße der Balkone und Fenster als Flucht- und Rettungswege sollte die jeweilige Bauordnung des betreffenden Bundeslandes herangezogen werden. Weitere Informationend dazu: https://balkon.solar/news/2024/01/18/balkonsolar-und-anleitern-fluchtweg-und-feuerwehr/

§ 2 Ziff. 2/4: Erlaubnis von Bohrungen
Wir empfehlen Befestigungslösungen ohne Bohrung. Die Möglichkeit soll aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Denn für den Fall, dass Bohrungen tatsächlich erforderlich wären und die ausdrückliche Zustimmung nicht erteilt ist, müsste dann eine weitere Zustimmung eingeholt werden.

§ 3 Ziff. 2: Überprüfung Balkonkraftwerk
Bereits aus Haftungsgründen sollte die Befestigung und Funktionalität des Balkonkraftwerks regelmäßig (mind. 1x pro Jahr und nach besonderen Ereignissen, wie z.B. Stürmen) von dem Nutzenden überprüft werden.

§ 5 Kosten und Nutzen
Wir haben uns bewusst entschlossen, keine Formulierung über eine erhöhte Kaution einzufügen. Sollte man sich auf eine solche einigen, wären aus unserer Sicht maximal EUR 200 zulässig.

Formulierungsvorschlag:
“Die Parteien vereinbaren, dass der Mieter dem Vermieter zur Absicherung des Zustands der Mietsache aufgrund der Installation und des Betriebs des Balkonkraftwerks eine zusätzliche Kaution in Höhe von EUR 150,00 auf das ihm bekannte Vermieterkonto leistet. Die Zahlung der Kaution wird nach Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Zeitpunkt der nächsten Monatsmiete fällig.“

§ 6 Ziff. 1 – Haftung des Mieters
Die Haftung wird zu Gunsten des Mieters beschränkt auf den Umfang der vorzuhaltenden Haftpflichtversicherung. Sonst würde eine unbeschränkte Haftung nach dem Gesetz bestehen. Eine Haftungsbeschränkung bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten ist jedoch nicht möglich, daher wurde dies hier ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung kann nicht gegenüber unbeteiligten Dritten vereinbart werden, grundsätzlich dürfte eine entsprechende Haftpflichtversicherung aber ausreichenden Schutz bieten.

Unterschriften
Wichtig: Die Zusatzvereinbarung muss von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnet werden.

Bitte senden Sie lediglich das ausgefüllte Muster der Vereinbarung an Ihren Vermieter.

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