Über 250 EUR verlangt der Verlag Dashöfer für das Seminar “Mietvertragliche Vereinbarung zur Verwendung von Balkonkraftwerken” von Rechtsanwalt und Haus und Grund Vorstand Dr. Carsten Brückner.

Der Inhalt des Vortrags bestand im Wesentlichen aus dem Inhalt von Brückners Buch “Balkonkraftwerke im Miet- und WEG-Recht”, das wir schon auf unserer Website besprochen haben.
Unser Vorstand Sebastian Müller hat für uns am Webinar teilgenommen, sein Fazit: “Für 250 EUR bekommt man schon ein günstiges Balkonkraftwerk, da ist das Geld besser angelegt.”, aber klar, wir würden das ja sagen. Dass jemand aus der Vermieter-Szene, der dort auch beruflich tätig ist, seine Sicht auf die Tatsache ausführt, dass Mieter jetzt selbst Strom erzeugen können, das ist klar und dass man sich als Jurist Gedanken über Haftung und Konfliktfälle machen kann, ist auch klar.
Aber im Buch und auch Webinar kommt aus unserem Sicht, eine Interessengeleitete Jurisprudenz zum Vorschein, bei der es darum geht, die Nutzung von Steckersolar möglichst zu verkomplizieren und auch Risiken zu suggerieren, die wir in der Praxis nicht sehen. Der Betrieb von mindestens einer Million Steckersolargeräten in Deutschland erfolgt nach unserer Erfahrung bisher havariefrei!
Für 250 EUR pro Teilnehmenden, nahmen immerhin 13 Leute am Webinar an einem Dienstag Vormittag im Oktober teil, dem Aussehen und Anmeldenahmen nach Menschen aus Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen. Für die 250 EUR (ohne Mehrwertsteuer) bekommt man Folien die Aussehen wie in den späten 1990er Jahren, us dem Internet kopierten Bildern, teil KI generiert, keinerlei Hinweis auf die aktuelle Rechtssprechung und die Anekdote vom Öltank. Auch sonst dürfte der Vorbereitungsaufwand für den Referenten berschaubar gewesen sein, inhaltlich war Brückner nah am Buch, mit samt der bereits besprochenen Schwächen und auf aktuelle Rechtsprechung ging er nicht ein.
Das Problem dabei ist: Brückner hat von Elektrotechnik oder Solarenergie, aus unsererem Erleben von Buch und Webinar, wenig Ahnung und fantasiert dann Gefahren die es nicht gibt und Lösungen die es nicht braucht, darüber hinaus werden aber wesentliche Punkte.
Sicher nicht unwirtschaftlich
Grundsätzlich ist Brückners Herleitung, dass der Mieter ja “nur” das Interesse haben könnte an günstigem Strom und man dieses Interesse angreifen sollte. Daher dem Mieter vorrechnen, dass der Strom aus dem Balkonsolar Gerät doch gar nicht so billig ist und wenn die Bundesregierung den Strompreis runter kriegt, es sich vielleicht gar nicht lohnt. Das leitet er aus der Begründung in der Bundestagsdrucksache ab.
Warum Steckersolar unwirtschaftlich sein soll, da hat er sich eine ganze Liste an fragwürdigen Kostenpunkten zusammen gezimmert: Anschaffung, Installation, einzuholende Genehmigung, technische Machbarkeitsstudien, zusätzliche Versicherung, Wartung, Abbau und Entsorgung, Speicher und Haftungsforderungen Dritter.

Nun ja, wie jedes Gerät kostet es Geld wenn ich es kaufe, da ich es selber aufstelle gibt es in der Regel keine Installationskosten, Genehmigungen brauche ich keine, auch die Arbeit des Vermieters oder Hausverwaltung ist nicht mit einer extra Gebühr belegt, wir wüssten nicht was in einer “technischen Machbarkeitsstudie” stehen sollte, Wartung gibt es keine, die normale Hausrat- bzw. Haftplfichtversicherung (ab 2,50 EUR/Monat) deckt ab und Entsorgung ist beim Recyclinghof, wie für jeden Haushaltsüblichen Elektromüll kostenlos.
Aber klar, wenn ich versuche, die Interessen des Mieters auf Installation, gegen das Interesse des Vermieters auf Abwehr irgendwo aufzuwiegen, dann muss ich das kleinreden. Und ich muss auch immer wieder das Strohmann Argument anklingen lassen, dass der Mieter ja an anderer Stelle viel mehr für den Klimaschutz tun könnte. Und nein, es gibt keine Pflicht des Mieters beim Vermieter umfassend eine Liste der ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen vorzulegen.
Immerhin rät er den Rechner der HTW zu konsultieren und da wird man zum Schluss kommen, dass ein Stecker Solar Gerät nahezu immer wirtschaftlich ist.
Interessen des Vermieters
Selbstverständlich hat der Vermieter Interessen, aber die treten in der Regel hinter die des Mieters zurück.

Hierbei ist nicht nur das persönliche Interesse des Mieters, sondern auch sein Interesse im gesamtgesellschaftlichen Kontext an Klimaschutz und der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Vieles spricht dafür, dass diese Interessenabwägung bei Balkon- und Steckersolargeräten regelmäßig zugunsten der Mieter ausfällt. So kann ein Vermieter wohl kaum den – in anderen Fällen praxisrelevanten – Aspekt anbringen, dass ein gefahrträchtiger Zustand geschaffen wird, denn die marktüblichen Stecker- und Balkonsolargeräte sind bekanntlich sehr sicher und nicht gefahrträchtig.
(Siehe: https://balkon.solar/news/2024/07/04/balkonsolar-verein-begruesst-die-einfuehrung-eines-recht-auf-balkonsolar-informiert-in-webinar-am-montag-um-1800/)
Denn Auch der Mieter hat kein Interesse an der Schaffung eines gefährlichen Zustand, etwa dass das Stecker Solar Gerät herunterfällt und wie in Brückners Klischee Fall, ein Auto und den Fahrer beschädigt, denn der Mieter haftet im Zweifel nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch noch strafrechtlich.
Zur Haftung haben wir umfangreiche Dokumente auf der Website und wir raten, wie auch Brückner zu einer Nutzungsvereinbarung mit Übergang der Haftung auf den Mieter, auch die haben wir auf der Website. Und die Vermieter Haftung nach § 836 BGB als Gebäudeteil ist zumindest mal fraglich.
Schön, das er aber auch zugeben musste, das in der Gesetzesbegründung genannte „gesamtgesellschaftliche Interesse“, könne er nicht weg argumentieren.
Und auch wenn das auf seiner Folie eingeklammerte und im Vortrag so tat, dass das Interesse an “Beitrag an der Energiewende” zu vernachlässigen sei, so ist das sicher falsch. Man kann auch mit Steckersolar einen kleinen Beitrag leisten und in Summer sicherlich auch einen Großen.

Blendung
Jetzt gibt es etliche Urteile und Literatur zur Blendung von Solaranlagen, wohlgemerkt von Solaranlagen auf Dächern. Meist in Konstellationen, wo die Anlage unterhalb der Personen ist, die geblendet werden. Das ist auch schon seit sicher 20 Jahren ein Thema. Aber für BalkonSolar aus unserer Sicht irrelevant, weil: Solar am Balkon eine deutlich geringere Fläche hat, die blenden kann, die nachbarrechtlichen Grenzen gar nicht erreicht und neue Solarmodule deutlich weniger Licht zurückwerfen als Glasscheiben. Auf unserer Website haben wir es umfangreich erläutert.
Brückners, man muss es wirklich so drastisch formulieren, ahnungsloses Gefasel von Blendwirkung, vernebelt da eher. Aber gut Nebel wirkt ja auch gegen Blendung.
Feuerwehr
“Was sagt die Feuerwehr, wenn plötzlich an den Balkonen Glasverkleidungen hängen?”, war seine rhetorische Frage, auf die er gleich antwortete: “führt das sehr leicht dazu, dass möglicherweise von der Brüstung in den Brüstungsbereich keine Möglichkeit mehr besteht, von außen auf den Balkon zu gelangen.” und führte dann weiter aus: “Ich habe vor ein paar Tagen im Internet geguckt, auf den einschlägigen Internetseiten wird gesagt, Abstand zu Balkonkraftwerken, also Leiter zu Balkonkraftwerk sollte ein Meter betragen, weil klar ist, diese Glasscheibe ist rutschig, daran kann man sich nicht festhalten, die steht unter Strom!”
Wir wissen nicht, was die “einschlägigen Webseiten” sind, von denen er gesprochen hat, wir würden meinen etwa die der “Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland” und die schreibt in ihrer Empfehlung “Umgang mit Photovoltaik-Anlagen”: “Dem Fachausschuss sind derzeit keine brandschutztechnischen Probleme (im Bezug auf Stecker Solargeräte, Anmerkung des Verfassers) bekannt.”

Die Hinweise, die es gibt, beziehen sich auf das Anleitern, das geht mit einer konventionellen Leiter, die das Haus als Stütze braucht, halt nicht, wenn ein angewinkeltes Balkonkraftwerk dort hängt. Und rät dazu: “Dazu ist es ausreichend, an Rettungsfenstern die lichte Breite des Fensters zuzüglich eines beidseitigen Bereiches von 10 cm sowie an zum Anleitern bestimmten Balkonen einen 1 m breiten Teil des Geländers von Modulen freizuhalten.”

Wohlgemerkt auf der Seite. Wie in der Grafik dargestellt. Auf dem Steckersolargerät ist die elektrische Leistung von einem (!) Solarpanel, daher ca 40 – 60 V und keine Hochspannung. Anders als bei Anlagen auf dem Dach, bei denen ggf. die Solarpanels in Serie geschaltet sind und schon auch mal 1000 V erreichen könnten. Daran zu kommen ist also wahrscheinlich ungefährlich.
Brückner machte dann weiter: “es gibt auch Überlegungen, ob man irgendwo zentral einen Schalter am Haus hat, um diese Anlage abschalten zu können, wenn entsprechend Rettungsmaßnahmen erforderlich sind”

Diese Überlegungen – in Deutschland übrigens keine Vorgaben Außen Schalter anzubringen, im Gegensatz zu anderen Ländern (!) und dort auch nur bei Dachsolaranlagen.

Milieuschutz kein Hindernis
Schön zu erfahren, dass er sich vorher bei der Senatsverwaltung in Berlin kundig gemacht hat und die auch sagt, dass eine Milieuschutzsatzung kein Hinderungsgrund ist für ein Steckersolargerät!
Immer nur genau das Produkt genehmigen
Wenn man viel Arbeit als Verwaltung oder Vermieter haben will, dann macht man es so wie Dr. Brückner es rät: Immer nur genau dieses eine Steckersolargeräte genehmigen und das Anhand der Produktnummer – ich bin mir nicht sicher, ob er sogar die Seriennummer meint. Denn bei der Untervermieter Genehmigung wird ja auch immer nur für den einen namentlich bekannten Untervermieter genehmigt!
Brückner: “Und bei dem Hund möchte er gerne wissen, was das für eine Rasse ist und wie heißt denn der Hund? Das bedeutet, die Erlaubniserteilung des Vermieters ist immer ganz konkret auf eine bestimmte Person, auf einen bestimmten Hund, auf eine bestimmte Steckersolaranlage bezogen”
Jetzt verstehe ich, warum meine Nachbarin immer die Hunde Bunny nennt, auch wenn das inzwischen der dritte oder vierte Hund ist der so heißt.
Technisch ist mir nicht nachvollziehbar was die Verwaltung mit der Seriennummer des Wechselrichters oder gar des Solarpanels machen sollte – auch weil “das Steckersolargerät“ als Kombination aus Wechselrichter, Solar Panel, Kabeln, Aufhängung, ja in der Regel keine vom Verkäufer erzeugte Seriennummer hat, aber vielleicht eine Produktbezeichnung. Wobei das schon in seinem Buch unklar ist was er da jetzt meint.

Fazit
Zum Schluss hat er dann noch seine und die Mustervereinbarung von Dr. Greiner aus der Zeitschrift für Miet- und Raumrecht – Heft 6|2025 gezeigt, die wir auch auf der Website umfangreich besprochen und im Original zum Download haben. Das ist deshalb ein wenig lustig, weil der Artikel mit der mit „Weiter geht’s! Auflagen mit Augenmaß für Balkonkraftwerke“ überschrieben ist und dafür plädiert BalkonSolar einfach zu machen mit wenig Auflagen und einem kurzen Gestaltungsbeschluss.
Aktuelle Rechtsprechung oder besondere Fachkenntnis hat Dr. Brückner nicht, für die 250 EUR lädt man sich als Verwaltung besser jemanden ein, der erklärt, wie man es konstruktiv macht, etwa Christian Ofenheusle von Empowersource oder uns.
Es gibt auch Juristen, die sich mit Solartechnik und Energierecht auskennen, etwa Dr. Legler Hamburg, Dr. Greiner Tübingen, Sebastian Lange Potsdam, bei denen man Rat einholen kann.

PS: Der Öltank
Bei der Geschichte vom Öltank ging es darum, dass eine Mieterin die Kohleheizung (!) in ihrer Haushälfte durch eine Ölheizung ersetzt hat und dann der Vermieter irgendwann eine Gasheizung nachrüsten wollte, weil der Schornsteinfeger gesagt hat, die darf man nicht mehr betreiben. Nun, irgendwie konnte der Anspruch, auch den Öltank zu entfernen, gegen den Mieter nicht durchgesetzt werden. Das hat insofern Relevanz, dass halt in die Gestattungsvereinbarung für Steckersolar ein Rückbau Anspruch, etwa bei Auszug, eingefügt werden sollte.

