“Balkonkraftwerke im Miet- und WEG-Recht” von Vermieterantwalt Carsten Brückner – eine kritische Analyse

Normalerweise schreiben wir hier keine Buchbesprechungen, aber Carsten Brückners “Balkonkraftwerke im Miet- und WEG-Recht”, wollen wir nicht unkommentiert im Raum stehen lassen – besonders weil wir fürchten, dass in den kommenden Monaten alle Arten von Vermietern, dieses im Haus & Grund RHEINLANDWESTFALEN Verlag erschienene Buch zu Rate ziehen werden – deshalb gibt es hier erst eine Einordnung und dann eine umfangreiche Analyse der vorgetragenen Argumente und Entgegnung.

Ein Beitrag von Sebastian Müller, Vorstand BalkonSolar e.V.

Zur Einordnung


Haus & Grund hat viel Einfluss und dieser Leitfaden wird viele Vermieter dazu bringen oder darin bestärken, umfassende und überzogene Forderungskataloge aufzustellen, welche Balkonkraftwerke aktiv verhindern oder zumindest mal zu Rechtsstreitigkeiten führen werden.

Die ablehnende Haltung zu BalkonSolar wird schon aus dem Klappentext deutlich: “…Die der politischen Stimmung dienende Rechtsänderung führt jedoch zu einer erheblichen Verschiebung des Verständnisses (…) erlaubt dem Mieter die bauliche Veränderung der Mietsache zum Zwecke der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils. Dieser Umstand überschreitet den bisherigen Begriff des „Wohnens“…”

Man darf BalkonSolar ablehnen, es für falsch, hässlich oder gefährlich halten, dieses Recht hat jede und jeder. Aber zu schreiben: “(Balkonsolar a.d.V.) erfordert eine umfassende Information des Eigentümers. Diese Broschüre leistet hierzu einen entscheidenden Beitrag.” (ebenfalls im Klappentext) und dann eine solche Schrift mit – aus meiner Sicht zahlreichen Detailmängeln und groben Schnitzern abzuliefern, ist dann schon ein starkes Stück. Wir werden sie im weiteren Teil des Artikels auch exemplarisch aufzeigen.

Wir finden dieses Heft hilft keine: Auch nicht dem Vermieter, der basierend auf den oft wagen Verhinderungsvorschlägen und aus unserer Sicht juristischen oft wenig haltbaren Argumentationsketten gegen den BalkonSolar vorgeht und die Gefahr läuft Prozesse gegen die Mieter zu verlieren. 

Teilweise baut es auch auf der inzwischen überarbeiteten  und deutlich weniger Solarfeindlichen “GaW Arbeitshilfe 93 Balkon-PV-Anlagen” vom Januar 2023 auf. Auch der Blank/Börstinghaus/Siegmund Kommentar zum Mietrecht scheint nicht in der aktuellen 8. Auflage von 2025 vorgelegen zu haben, sondern nur in der alten 7. Auflage 2023.

Eigentlich ist dieses Buch ein Dokument der Verzweiflung. Der Bundestag hat mit einer Mehrheit aus SPD, Grünen, FDP, der damals in Opposition befindlichen CDU und der  Linkspartei, ein Recht auf SteckerSolar beschlossen und der Autor sucht verzweifelt nach Verhinderungsargumenten. 

Ebenfalls fehlt im Buch nur irgendein Hinweis auf so was wie eine gesellschaftliche Verantwortung der Vermieter, Sozialbindung von Eigentum oder den relevanten Klimaschutz Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Man hat den Eindruck, so was wie Klimaziele oder die existenzielle Bedrohung durch die Klimakatastrophe gäbe es nicht. 

Ein solches Heft zu verfassen wirft auf den Autor – immerhin Vorsitzender der Berliner Sektion von Haus und Grund und Verein kein gutes Licht. Es zeugt von keiner konstruktiven Grundhaltung für einen Verband, der ernst genommen werden will und sogar Mitglied im Expertenkreis „Masterplan Solarcity Berlin ist. Es entsteht der Eindruck, es ginge vielleicht eher darum, sehr teure Seminare zu verkaufen.

Screenshot der Website

Wir und andere haben damals die Gesetzesbegründung als zu dünn kritisiert und mehr Klarheit gefordert. 

Das man nun mit einem solchen Heftchen versuchen kann BalkonSolar zu behindern, hängt unter anderem damit zusammen, dass das damalige Justizministerium, welches für die Privilegierung verantwortlich zeichnete, unserer deutlichen Aufforderung zur Veröffentlichung einer Auslegungshilfe nicht nachgekommen ist. Die Folge: Rechtsunsicherheit. Die Mieter und Eigentümer wissen nicht, welche Rechte sie genau haben und Vermieter und Eigentümergemeinschaften bzw. deren Hausverwaltungen nutzen diese Unsicherheit mitunter, um Forderungskataloge aufzustellen, die Balkonkraftwerke de facto verhindern.

Mängelexemplar

Schon im Vorwort wundert man sich, wir zitieren: 

“Staatliche Wohnungsunternehmen haben ihre Mieter motiviert, bei entsprechender Möglichkeit ein Balkonkraftwerk anzuschaffen und dieses an der Mietsache zu installieren.” (Seite 1)

So sehr wir uns das wünschen, wir kennen leider kein staatliches Wohnungsunternehmen, das genau das getan hat.

Was vor dem Lesen auffällt: Man hat umfassend Platz gelassen und viel Weißraum. So kann man die 92 Seiten einfach schneller füllen.

Das Buch fängt unschuldig an mit einem Referat über die Genese des Rechts auf Steckersolar, da entdecken wir auch keine Fehler. 

Gewinn aus der Mietsache?

Auf Seite 4 wird’s dann schon spannender: “Der Mieter erhält aber nicht nur die Möglichkeit, die Mietsache optisch verändern zu dürfen, sondern der Mieter erhält zusätzlich die Erlaubnis, mit dem Eigentum des Vermieters einen wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen.”

Für Dr. jur. Carsten Brückner erscheint es neu, dass Mieter aus ihrer Wohnung einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Wie sich dieser von lang etablierten Phänomenen wie Arbeitszimmer, Home-Office, Tagesmütter und Väter, Anbau von Gemüse auf dem Balkon oder Garten oder Heimarbeit (laut Wikipedia seit um 1400!) verträgt, bei der Mieter ja auch wirtschaftlichen Vorteil zieht, keine Ahnung.

Offenbarungseid für Steckersolar?

Für die ganze Argumentation gibt es eine Schwierigkeit. Der neue § 554 BGB sagt: “Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt (…) der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Argumentiere ich jetzt gegen BalkonSolar, muss ich möglichst die Interessen des Mieters kleinschreiben und die möglicherweise konkurrierenden Interessen des Vermieters betonen – schon da habe ich eine Fallstricke, denn Brandschutz, sichere Fluchtwege, ordentliche Anbringung damit das BalkonSolar Gerät keinem auf dem Kopf fällt, sind nicht nur Interessen des Vermieters sondern auch des Mieters, dessen Leben ja unmittelbar betroffen wäre. 

Der erste Angriff in die Richtung ist die Frage, ob es nicht anstelle von BalkonSolar sinnvoller wäre “ein energieeinsparendes Verbrauchsverhalten und die Verwendung energiesparender Einrichtungen”, des Mieters quasi einzufordern. 

Ebenso wiederholt sich diese Argumentation auf S. 31 “der Mieter sicherlich effektivere Möglichkeiten hat, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten” und dann als Fußnote “zB. durch Verzicht auf eine (oder mehrere) Flugreise(n); Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Alltag usw.”

Denkt man das konsequent zu Ende müsste der Mieter dem Vermieter darlegen, welche eigenen Klimaschutzmaßnahmen – am besten mit einer komplexen Lebenszyklusberechnung – er ergriffen hat. 

Zusammen mit der Forderung “energieeinsparendes Verbrauchsverhalten”, daher einen Lebensstil ohne Flugreisen, Fleisch und Auto, käme das einem umfassenden bis tief in die privateste Lebenssphäre reichender Offenbarung gleich. Man stelle sich vor: „Sie sind letztes Jahr nach Mallorca geflogen, dann dürfen sie kein Balkonkraftwerk benutzen”.

Rein praktisch würde eine solche Prüfung auch bei Vermieter und Hausverwaltung großen Aufwand verursachen. Genau das wollte der Bundestag ja nicht. 

Ich darf aus der Debatte zitieren und damit eine Technik anwenden, die auch Gerichte nutzen um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Eine gute Zusammenfassung der Gesetzesänderung und der Intention des Gesetzgebers kommt von Dr. Zanda Martens in der Plenardebatte zum Gesetz: 

“Für Juristinnen und Juristen stellten sich bisher jede Menge Fragen, die es zu klären galt: Ist die Installation eines Balkonkraftwerks mit einer Modifikation der Substanz der Mietsache verbunden, und ist deshalb die Zustimmung des Vermieters notwendig? Kann der Vermieter verlangen, dass das Gerät im sichtgeschützten Bereich aufgestellt wird – also außerhalb von Sonneneinstrahlung und damit wirtschaftlich sinnlos ? Was passiert mit dem Gerät nach Beendigung des Mietverhältnisses – muss der Mieter die Installation rückbauen, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes ziem lich zuwiderlaufen würde? Diese Fragen haben wir nun geklärt – zugunsten einer echten Energiewende, bei der alle mitmachen und davon profitieren können. Denn mit diesem Gesetz trage wir dazu bei, dass Mieter nicht hilflos den steigenden Energiekosten ausgeliefert sind, sondern aktiv zur Energiewende beitragen können.” (Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 181. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 4. Juli 2024 – https://dserver.bundestag.de/btp/20/20181.pdf , Seite 171ff.)

Nur perfekt, sonst geht es nicht!

Ähnlich argumentiert er auf Seite 15: “Nach der hier vertretenen Ansicht ist der Mieter verpflichtet, den Wirkungsgrad des BKW dem Vermieter nachzuweisen, wenn aufgrund der Ausrichtung des BKW davon auszugehen ist, dass diese nicht optimal für die Produktion von Strom ist. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Ausrichtung des Moduls nicht nach Süden erfolgt (…) Das Interesse des Mieters kann bei einem nicht optimalen Wirkungsgrad nicht so gewichtig sein wie bei einer vollumfänglichen Ausschöpfung.”

Beides wirft Fragen auf. Zum einen gibt es durchaus Gründe, nicht nach Süden auszurichten, sondern vielleicht eher auf Morgen- oder Abendsonne. Gerade das kann für jemanden, der eher abends daheim ist und tags arbeitet sinnvoller sein, als Mittags unnütz Energie ins allgemeine Stromnetz einzuspeisen, für die er keine Vergütung bekommt.
Zudem: Ein senkrecht hängendes Modul erzeugt im Winter, wenn Strom eher teuer ist mehr. 

Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, Harry Wirth, Fraunhofer
ISE, Download von www.pv-fakten.de, Fassung vom 16.6.2025 S 62 (96), abgefragt am 12.7.25, Aktuelle Fassung abrufbar unter www.pv-fakten.de.

Würde man dieser Argumentation konsequent folgen, dann wäre nur das optimal nach Süden ausgerichtete Balkonkraftwerk durch den Vermieter zu genehmigen.

Es geht also weiter darum, die Gründe des Mieters für ein Balkonkraftwerk, das man gegen die Ablehnungsgründe des Vermieters anführen könnte, möglichst einfach auszugestalten. 

Quelle: https://bsky.app/profile/simonma.bsky.social/post/3lu3d2vsnu22z

Auch wenn Brückner unter Zitat der relevanten Bundestagsdrucksache zusteht: “der Mieter nicht verpflichtet sein soll, die Geltendmachung des Anspruchs auf Erlaubniserteilung dem Vermieter zu begründen”, so wird doch darauf verwiesen, dass der “Vermieter kann den Mieter im Streitfall dazu zwingen, sein Interesse an der baulichen Veränderung offenzulegen.”

Und nun kommt der Trick: Dem Mieter möglichst wenige Gründe zugestehen, warum er das wollen dürfen soll. 

Kosten erfinden, Nutzen kleinreden

In der Bundestagsdrucksache wird schon mal Geld sparen genannt. Nun muss man die finanziellen Einsparungen einfach klein rechnen, etwa indem man diverse Kosten dazu erfindet.

Zitat von S. 32
  • Eine solche Wartung – die in der Praxis darin bestehen könnte, dass der Mieter mal schaut, ob die Schrauben der Halterung noch fest sitzen – kostet nichts. 
  • Die Funktion des Wechselrichters überprüfen die meisten Mieter ja eh ständig, um zu sehen wie viel Strom sie gerade erzeugen. 
  • Kosten für eine zusätzliche Versicherung entstehen nicht, da die normale Versicherung ja Balkonkraftwerke versichert
  • Auch einer technischen Machbarkeitsstudie bedarf es nicht.
  • Speicher amortisieren sich auch

Irgendwie versucht er dann zu fabulieren, dass das Interesse an CO2-armen Strom und Klimaschutz vom Mieter nicht angeführt werden könnte. Weil das Stand ja nicht in der Bundestagsdrucksache und sowieso könnte der Mieter ja mit Verzicht auf Flugreisen einen effektiveren Möglichkeit zum Klimaschutz leisten. (S 31) 

Das soll wohl Argumentationen in Richtung Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichts aushebeln. Nur dumm dass er dann einen Absatz später irgendwie zugeben muss: “Das Veränderungsinteresse des Mieters ist aus gesamtgesellschaftlichen Gründen im Ausgangspunkt stets beachtenswert.”

Fachunternehmer

Mithilfe der Vorgabe “Fachunternehmer” kann man die Installation so richtig teuer machen. Wenn man denn überhaupt einen findet. Folglich wird auch diese Auflage als Tipp erwähnt: 

Hierfür kann der Vermieter verlangen, dass die beabsichtigten Maßnahmenfachgerecht und somit durch eine Fachkraft ausgeführt werden” (S. 33) Während alle anderen Aussagen auf der Seite begründet werden, fehlt dafür die Begründung. Fachgerecht bedeutet aber eben nicht = Fachunternehmer, sondern einfach ordentlich machen!

Was sagt da die Rechtsprechung? Zitieren wir mal das Amtsgericht Köln, 208 C 460/23 mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2024. Da galt schon der neue  § 554 BGB mit seinem Recht auf Solar am Balkon. Für den Mieter lief es nicht so gut, der musste abbauen:

“Die Solarpaneele sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, so dass wegen des damit verbundenen hohen Schadensrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zumutbar ist. (…)  Dies gilt umso mehr, als die Beklagte noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgetragen hat.”

Quelle: https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2024/208_C_460_23_Urteil_20241213.html 

Was bedeutet das im Umkehrschluss? Hätte der Mieter seine Haftpflichtversicherung nachgewiesen, eine angemessene zusätzliche Kaution gestellt (ca 200 EUR) und eine fachgerechte Installation, was eben nicht Fachunternehmer bedeutet (!) und die technischen Einzelheiten (Typ des Wechselrichters, Aufhängung, Pannel) mitgeteilt, hätte er ein Recht darauf und wäre nicht zum Abbau verurteilt worden.

privilegierte Maßnahmen

Die Argumentation in Richtung der nur wenig Interessen des Mieters im Vergleich zu vielen des Vermieters, die es abzuwägen gelte, wird insofern seltsam, dass etwa auf Seite 60 die anderen im § 554 geltenden privilegierten Maßnahmen referiert werden. Und wir dabei erfahren, dass ich einen Anspruch auf behindertengerechtem Umbau  – den ich wie das Steckersolargerät selbst bezahlen muss – auch dann habe, wenn ich selbst gar nicht behindert bin, “auch lediglich für Besucher beabsichtigt sein”.

Man will sich gar nicht vorstellen, was es bedeuten würde, würden die Gerichte der Argumentation “erst Lebensstil komplett umstellen”, dann hast du Recht auf Umbau im Bereich behindertengerechter Umbau oder Einbruchschutz folgen. Muss der Behinderte vor dem Einbau eines Treppenlifts dann nachweisen, dass er 6 Monate bei der Physio war und er immer noch keine Treppen laufen kann? Muss ich vor Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch nachweisen, dass ich meine Wertgegenstände in einem Schließfach der Bank deponiert habe?

In Serie seltsam

Letrika Wechselrichter aus der Uhrzeit von BalkonSolar

“hier vertretenen Auffassung sollte auch die Seriennummer des BKW in die Vereinbarung mit aufgenommen werden. Die Erlaubnis des Vermieters erfolgt für ein bestimmtes ihm vom Mieter mitgeteiltes Produkt und ist keine generelle Genehmigung zur Installation eines nicht benannten BKW.” 

Das Problem nur in seinem Versuch BalkonSolar möglichst kompliziert zu machen verwechselt Brückner Seriennummer und Typenbezeichnung. Ein Blick in die Wikipedia hätte geholfen: “Eine Seriennummer (kurz S/N oder SN) (…) identifiziert ein Exemplar eines Produkts eindeutig. Sie wird durch den Hersteller generiert und angebracht oder einprogrammiert.” (https://de.wikipedia.org/wiki/Seriennummer)

Teile ich die reine Seriennummer mit, etwa die des gebrauchten Letrika Wechselrichter im Bild von 2014, der mir mal geschenkt wurde “S/N: 1626604433” kann der Vermieter damit gar nix prüfen. Zum prüfen braucht er die Produktbezeichnung, etwa “LETRIKA Micro-Wechselrichter SMI 260GT 260” und die Datenblätter oder Konformitätserklärungen. (https://www.iwssolar.ch/modulwechselrichter-letrika-smi-260-mahle/

Fristen und Ablehnung ohne Begründung

Und wenn ich dann noch darauf Herumhacke, dass der Vermieter ja eine angemesse Frist braucht um “die zahlreichen Umstände für die Entscheidung (bezügliche eins Balkonkraftwerkes )zu klären” (S. 39), dann könnte so ein Heft auf 92 Seiten schon mal darlegen, auf was man beim Datenblatt oder Konformitätserklärung achten sollte. 

Aber wahrscheinlich – so könnte man vermuten – soll so eine Prüfung gar nicht stattfinden, denn eine Frist für die Antwort findet er nicht und wenn der Vermieter antwortet, dann “kann es durchaus ausreichend sein, dem Mieter mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung (noch) nicht vorliegen.” (S. 42)

Eine solche Antwort dürfte wohl kaum vor Gericht standhalten. Zitieren wir mal hier das Amtsgericht Stuttgart 37 C 2283/20, Urteil vom 30. März 2021 – also noch vor dem neuen § 554 mit seiner Privilegierung: “Der Vermieter darf nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht.”

Sprich der Vermieter muss Gründe angeben und auch darlegen, auch ein ewiges Warten auf eine Antwort, quasi ein “totstellen” des Vermieters, was durchaus schon mehr als drei Wochen sein kann, dürfte kaum begründbar sein. 

Brandschutztipps zum Flüchten

Eine halbe Seite gibt es inhaltslose Ausführungen zum Brandschutz, die weder Mieter noch Vermieter irgendwie weiterhelfen und sich auf Allgemeinplätze wie: “Nutzbarkeit des zweiten Rettungsweges nicht beeinträchtigt wird;” beschränken. In der Fußnote wird sogar eine Bundestagsdrucksache erwähnt, in der die Bundesregierung auf die die im November 2023 erschienene Empfehlung “Umgang mit Photovoltaik-Anlagen” der “Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes” verweist, die wird aber nicht referiert oder erwähnt. Man kann nur vermuten, dass es sein könnte, weil darin etwa steht: “Dem Fachausschuss sind derzeit keine brandschutztechnischen Probleme (im Bezug auf Steckersolar a.d.R) bekannt.”

Und dann recht eindeutig ausführt: “Unterhalb der Hochhausgrenze bestehen keine Bedenken, solange die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nicht eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass nicht direkt am Modul angeleitert werden muss. Dazu ist es ausreichend, an Rettungsfenstern die lichte Breite des Fensters zuzüglich eines beidseitigen Bereiches von 10 cm sowie an zum Anleitern bestimmten Balkonen einen 1 m breiten Teil des Geländers von Modulen freizuhalten.”

Da braucht es keine wie auf S. 14 vorgeschlagene Ermittlung bei der örtlichen Feuerwehr. 

Trennschalter für nix

Dann erübrigt sich auch: “Empfohlen wird, dass bei Photovoltaikanlagen mindestens ein DC-Trennschalter eingebaut wird, wodurch es den Einsatzkräften möglich ist, die Leitungsstrecke zwischen PV-Modulen und dem Gebäudeinneren zu unterbrechen.” 

Die Vorgabe gilt nur für “richtige” Solaranlagen bei denen auf der Gleichstromseite bis zu 1500 V Gleichstrom auftreten können. Die meisten Wechselrichter haben den schon eingebaut und sinnvoll ist der eh nur, wenn ich lange Gleichstromkabelstrecken habe was beim Balkonkraftwerk in der Regel nicht vorkommt.  Bei Balkonkraftwerken sind die Module im Normalfall direkt am Wechselrichter angebracht, weshalb die Gleichstrom Spannung nie über die ungefährliche Schutzkleinspannung hinausgeht und Menschen daher nicht gefährdet sind. (siehe für Details: https://q3-energie.de/wann-feuerwehrschalter-verpflichtend/) 

Entsorgung

“Kann das BKW nicht betrieben und muss es entsorgt werden, handelt es sich um Sondermüll, der nicht über den Hausmüll beseitigt werden darf.” (S.22)

Postblitz. Zum einen halten Solarmodule quasi ewig, darum machen wir ja diese ganzen 2ndlife Workshops. Zum anderen gibt es eine Rücknahmepflicht für Elektronikschrott.  Seit Jahren. Details etwa beim Umweltbundesamt: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wohin-dem-elektroschrott-0

Balkonsolar durch den Vermieter

Ganz anders der Ton, wenn es darum geht, was der Vermieter darf. 

“Die Ausstattung der Mietsache mit einem BKW ist eine bauliche Veränderung der Mietsache, durch die das Klima nachhaltig geschützt wird.” (Absatz 1 555b BGB), während das noch bei der Ausstattung durch den Mieter bestritten wurde und dieser auf Änderung seines Lebensstils verwiesen, ist es dann plötzlich wenn es der Vermieter macht eine Maßnahme “durch die das Klima nachhaltig geschützt wird” (S. 72 unten) – selbst ohne Lebensstiländerung!

Dazu gibt es einen extra § 555b Modernisierungsmaßnahmen, der regelt, was das ist und einen § 555d, der regelt, dass der Mieter diese dulden muss.

Auch hier ist nicht eingängig, warum er den Absatz 2 “durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart”, der ebenfalls gelten könnte, verneint. Denn durch die Nutzung von Strom von Balkonkraftwerk, wird ja auch der Netzstrom, der noch immer ⅓ nicht erneuerbar ist (Stand Juli 2025) eingespart. Einen möglichen rebound Effekt anzunehmen ohne Beleg, erscheint hergeholt, wir erleben eher einen noch bewussteren sogar netzdienlichen Umgang mit Strom.

Richtigerweise stellt er auch fest, dass die Ausstattung mit Steckersolar auch eine bauliche Veränderung zur Erhöhung des Gebrauchswerts sein kann.

Macht es der Vermieter von sich aus, sind die üblichen Bedingungen für Modernisierungen zu beachten.

Geht man jetzt davon aus, dass nach Abschluss der Maßnahme die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden kann, dann kommt es auf die Kosten für die Maßnahme an, ob der Mieter besser mit oder ohne Balkonkraftwerk durch den Vermieter fährt. Z.b. Kosten von 1000 EUR, davon 8 %, wären 80 EUR im Jahr oder etwa 6,67 EUR/Monat. Ist der Mieter jetzt sowieso bescheiden im Stromverbrauch, spart er das vielleicht nicht ein.

Und auch hier gibt es schon Tipps zum Mieter schröpfen: “Lässt der Vermieter das BKW regelmäßig durch eine Fachkraft warten, sind die dafür aufgewendeten Kosten als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, wenn im Mietverhältnis vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat!55 und die Kosten der Wartung des BKW ausdrücklich als sonstige Betriebskosten aufgeführt sind.” (S. 76)

Es erscheint mir Kostentreiberei, ein Balkonkraftwerk regelmäßig warten zu lassen, ich würde gar nicht wissen, was. Aber gut.

In der WEG

Auch wenn es um die Nutzung von BalkonSolar in der WEG geht ist er erstaunlich zurückhaltend mit Verhinderungsvorschlägen, da finden sich schöne Sätze wie: 

“Eine grundlegende Umgestaltung wird bei den nach § 20 Absatz 2 Satz 1 WEG privilegierten Maßnahmen zumindest typischerweise nicht anzunehmen sein” (S. 79)

Und er kommt zum Schluss: “Liegen die Voraussetzungen für eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG vor, hat der einzelne Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch darauf, dass ihm die Durchführung der baulichen Maßnahme gestattet wird. “ (S. 79)

S. 81 wird es dann kritisch wenn er postuliert, dass die Gemeinschaft bestimmen, kann das: “Die bauliche Veränderung durch einen Fachmann durchgeführt wird, um eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des gemeinschaftichen Eigentums zu vermeiden”

Aber auch: “Es besteht danach keine Berechtigung, durch eine Bedingung und/oder Auflage den Anspruch des einzelnen Eigentümers der Sache nach zu vereiteln.” (S. 81)

Es gibt dann noch Tipps für die Beschlussersetzungklage wen die WEG dumm macht: “da das Ermessen der Wohnungseigentümer für das „Wie“ selten auf Null reduziert sein wird. Insoweit muss der klagende Wohnungseigentümer denkbare Varianten darstellen um die gerichtliche Entscheidung vorzubereiten.” (S. 82)

Fazit

Im Heft gibt es auch keine Hinweise oder Anleitungen zu einem sicheren Betrieb oder Verwendung von SteckerSolar. Es geht einzig und allein darum mit juristisch klingenden Formulierungen, die Hürden für den Mieter so hoch wie möglich zu setzen. 

Das merkt man auch daran, dass wenn es darum geht, wie es der Vermieter machen kann oder wie es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gestaltet werden kann, man dem ganzen nicht so ablehnend gegenüber steht.

Wer als Vermieter solche Verbandsvertreter hat, der braucht keine Feinde mehr. Folgt er ihrem Rat dürfte er sich in einer Reihe von teils kostspieligen Prozessen wiederfinden und sich auch einen Ruf als Klimaschädling redlich verdienen.

Der Autor darf sich glücklich schätzen, dass es meines Wissens nach, für Ratgeberliteratur keine Produkthaftung gibt.

Vom Kauf rate ich ab, trotz des schönen Bildes mit einem perfekt installierten Steckersolargerät auf dem Cover.

Veröffentlicht in Alle.