Eine feste gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Der Vermieter darf aber auch nicht unbegrenzt „liegen lassen“ oder durch eine Salamitaktik immer wieder neue Auflagen machen oder Informationen nachfordern.
Wir raten dazu, mit unserem Musterschreiben auch eine Frist zu setzen. Drei Wochen sollten durchaus ausreichend sein. Wichtig ist, dass man ggf. auch einen Nachweis hat, dass das Schreiben angekommen ist, also entweder per E-Mail oder Fax (!) schicken oder selbst hinbringen und den Eingang bestätigen lassen.

Wenn man vom Vermieter gar nichts hört, würde ich mit einem weiteren Schreiben eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.
Eine Formulierung könnte lauten:
“Ich habe Ihnen mit Schreiben vom XX.XX.20XX, einen Antrag um schriftliche Genehmigung für den Anbau eines Steckersolargerätes mit allen dafür notwendigen Unterlagen und einem Vorschlag für eine Nutzungsvereinbarung übersandt. Leider habe ich von Ihnen bis heute keine Antwort bekommen. Da Steckersolargeräte nach § 554 BGB privilegiert sind, bitte ich, bei einer Ablehnung um eine konkrete Begründung, weshalb die geplante Installation unzumutbar sein soll. Sollte ich bis zum XX.XX.20XX keine Antwort von Ihnen bekommen, dann werde ich das Steckersolargerät anbringen bzw. anbringen lassen.”
In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Dezember 2024, 311 S 44/24 bei dem ein Mieter ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin ein Balkonkraftwerk an seinem Balkon angebracht hatte, entschieden, dass die Tatsache, dass der Mieter vorab keine Erlaubnis eingeholt hatte, keine Rolle spiele, Rolle, weil ein genereller Anspruch auf Genehmigung bestand. Ob das alle Gerichte so sehen, ist fraglich.

Wenn aber ein langer Briefwechsel mit zahlreichen Verzögerungen, Vertröstungen und Ähnlichem voran ging, dann hätte man in einem solchen Fall sicherlich gute Karten bei Gericht.
Denn der Vermieter darf hier sein Ermessen nicht frei ausüben, sondern nur pflichtgemäß, sprich er muss Zeit haben, aber ein Steckersolargerät anbringen zu wollen ist bei über 4 Mio Geräten in Deutschland auch keine außergewöhnliche Sache und auch eine mit der man sich spätestens seit dem Recht auf Solar, welches im Oktober 2024 in Kraft trat, mal hätte auseinandersetzen können.

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Wie ist das jetzt, wenn das Haus dem Vermieter nicht alleine gehört, sondern dieser erst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fragen muss?
Auch dann hat der Mieter ein Anrecht auf eine zeitnahe Behandlung. Zunächst muss der Vermieter mitteilen, dass er das Anliegen mitnehmen wird in die nächste WEG Versammlung. Da gibt es zwei Möglichkeiten, entweder findet in absehbarer Zeit sowieso schon – eine vielleicht bereits terminierte Sitzung statt – dann muss er den Antrag stellen, dass das Thema da behandelt wird. Wir empfehlen, dafür unseren Musterantrag, den kann man ihm auch direkt mitschicken. Der führt auch in der Begründung gut aus, warum dem alle zustimmen müssen.
„Falls eine Reaktion der WEG dennoch unterbleiben sollte, ist es mir als Wohnungseigentümer:in nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG möglich, eine Beschlussersetzungsklage einzureichen, da gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG ein klarer Anspruch auf Zustimmung besteht. Die Kosten für das Verfahren müsste sodann aller Voraussicht nach die gesamte WEG tragen.“ (Das kann man gerne noch ausführen, etwa dass der Mieter angedroht hat bei weiterer Verzögerung selbst zu klagen)
Wenn die nächste Versammlung erst in vielen Monaten stattfindet, gar noch nicht eingeladen wurde, dann kann so ein Beschluss auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Aber, hier darf keiner dagegen stimmen und es ist für die Verwaltung doch ein recht großer Aufwand. Auch hier empfehlen wir unseren Musterantrag, weil der recht deutlich formuliert, das der Vermieter mit dem Antrag des Mieters im Rücken ein Anrecht darauf hat.
