Umgang mit der Mustergestattungsvereinbarung von Haus und Grund

Wahrscheinlich vom Bundesverband von Haus und Grund gibt es eine „Mustergestattungsvereinbarung über die Anbringung, Installation und den Betrieb eines Steckersolargeräts“, mit 20 Seiten und zahlreichen Regelungen. Uns liegt eine PDF vor, die wir nicht datieren können und von der wir auch nicht wissen, in wieweit sie Anwendung findet. Wir möchten sie hier jedoch aus unserer Sicht kommentieren und beschränken uns auf die aus unserer Sicht problematischen Formulierungen. Seite 2: „Die betreffende angemietete Wohnung ist eine Eigentumswohnung. Esbesteht daher die Möglichkeit, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anbringung von Stecksolargeräten nachträglich untersagt, auch wenn der Vermieter diese gestattet hat.“ — > Aus unserer Sicht besteht eine solche Gefahr nicht, der Mieter hat eine Anspruch an den Vermieter und der hat wiederum einen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss. Auch diesen muss der Vermieter herbeiführen und das zeitnah. Außer im Top Denkmal, also wenn man etwa in Freiburg im historischen Kaufhaus wohnen würde, könnte eine öffentlich-rechtliche Einschränkung vorliegen, aber selbst bei normalen Denkmalgeschützten Häusern, dürfte es einen öffentlich rechtlichen Anspruch auf Genehmigung geben. Seite 3, die Vorlage fordert eine Information über den „Hersteller der Module“ bzw. will dazu vorgaben machen. Wir sehen nicht auf welcher Rechtsgrundlage das erfolgt und welchen Unterschied es machen soll … Umgang mit der Mustergestattungsvereinbarung von Haus und Grund weiterlesen