Kann mir der Vermieter verbieten, ein Messgerät im Sicherungskasten einzubauen zu lassen?

Dazu wollen wir ein wenig ausholen, damit es deutlicher wird, warum wir glauben, dass das nicht geht.

§ 554 BGB ein weiteres Recht auf Steckersolar

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf den Betrieb von Steckersolargeräten, auch solche, die mit einer Batterie verbunden sind, ist der § 554 BGB

Der Bundestag hat sich bei der Formulierung des neuen § 554 BGB bewusst um ein weites und umfassendes Recht auf Steckersolar bemüht (Zschieschack/Dötsch: Neu im WEG: „Steckersolargeräte“ und „virtuelle Eigentümerversammlungen“ in NZM 2024, 92) , ein Gesetzesvorschlag der CDU, dass die Nutzung lediglich „auf und an einem ausschließlich selbst genutzten Balkon oder einer ausschließlich selbst genutzten Terrasse“, zu begrenzen sei, wurde verworfen und das Recht sehr bewusst – weit gefasst worden. (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drs. 20/12146, 12.)

Eine gute Zusammenfassung der Gesetzesänderung und der Intention des Gesetzgebers kam von der Abgeordneten Dr. Zanda Martens in der Plenardebatte zum Gesetz:

„Dr. Zanda Martens (SPD): Balkonkraftwerke bieten nämlich eine kostengünstige und einfache Möglichkeit, Sonnenstrom für den eigenen Verbrauch direkt auf dem Balkon zu erzeugen. Im Prinzip handelt es sich dabei um Solarpanels, die man am Balkongeländer aufhängt; und den produzierten Strom speist man über die Steckdose ins Stromnetz ein. Etwa 600 000 dieser Geräte sind bereits in Betrieb, und heute sorgen wir dafür, dass es noch viel mehr werden. Denn wir wissen: Die Akzeptanz der Energiewende steigt nachweislich mit der Möglichkeit, die eigene Energieversorgung selbst gestalten und davon möglicherweise auch noch finanziell profitieren zu können. Mieterstrom ist in unserem Mieterland Deutschland dabei ein zentrales Element.
Also ab zum Baumarkt des Vertrauens und nichts wie ein eigenes Balkonkraftwerk besorgen? Für Juristinnen und Juristen stellten sich bisher jede Menge Fragen, die es zu klären galt: Ist die Installation eines Balkonkraftwerks mit einer Modifikation der Substanz der Mietsache verbunden, und ist deshalb die Zustimmung des Vermieters notwendig?
Kann der Vermieter verlangen, dass das Gerät im sichtgeschützten Bereich aufgestellt wird – also außerhalb von Sonneneinstrahlung und damit wirtschaftlich sinnlos? 

Was passiert mit dem Gerät nach Beendigung des Mietverhältnisses – muss der Mieter die Installation rückbauen, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes ziemlich zuwiderlaufen würde? 
Diese Fragen haben wir nun geklärt – zugunsten einer echten Energiewende, bei der alle mitmachen und davon profitieren können. Denn mit diesem Gesetz tragen wir dazu bei, dass Mieter nicht hilflos den steigenden Energiekosten ausgeliefert sind, sondern aktiv zur Energiewende beitragen können.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Jeder Balkon kann jetzt ein kleines Kraftwerk werden und zur Nachhaltigkeit unserer Energieversorgung beitragen. Bisher war die Zustimmung des Vermieters oft die größte Hürde bei der Installation von Balkonkraftwerken. Mit dem neuen Gesetz bauen wir diese Hürde ab. Künftig haben Mieter einen Duldungsanspruch und sind nicht mehr vom guten Willen des Vermieters abhängig. Die Installation darf zudem explizit auch nicht durch überzogene Vorgaben von den Vermietern verhindert werden – das haben wir in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt. Wir beseitigen aber nicht nur rechtliche, sondern auch unnötige bürokratische Hürden: (…)“

Im Ergebnis gleich legt sogar die verfassungsfeindliche Opposition das Gesetz aus – Fabian Jacobi (AfD):

„Bisher braucht man, wenn man so etwas installieren will und das mit baulichen Änderungen verbunden ist, als Wohnungseigentümer die Zustimmung der Gemeinschaft und als Mieter die Zustimmung des Vermieters. In beiden Fällen soll zukünftig ein Anspruch auf die Zustimmung bestehen.(…)“ (Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 181. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 4. Juli 2024 – https://dserver.bundestag.de/btp/20/20181.pdf, Seite 171ff.)

Diese Intention, ein breites Recht auf Steckersolar zu schaffen, fand parteiübergreifend Zustimmung und es haben alle Fraktionen, außer der AfD – aber auch die in Opposition zur damaligen Bundesregierung stehende CDU – dem zugestimmt; ebenfalls die überwältigende Mehrheit der Landesregierungen im Bundesrat, der zuvor sogar ebenfalls weitgehende Vereinfachungen gefordert hatte.

Umfassendes Recht auf Steckersolar

Das Recht auf Anbringen ist umfassend. Es dürfen nicht nur Substanz Eingriffe vorgenommen werden, sprich man darf z.B. auch ein Loch in den Balkon bohren, um das Solarpanel zu befestigen, sondern ein Handwerker dürfte auch ein Loch bohren, um etwa eine Außensteckdose anzubringen. 

Das ergibt sich zum einen aus der Systematik und dem Wortlaut: So muss etwa. für behindertengerechte Umbauten, etwa das Anbringen von Haltegriffen im Bad, auf das ein Anrecht besteht, auch regelmäßig ein Loch in die Wand gebohrt werden (ggf. sogar durch die Fliesen). Es besteht ein Recht, selbst erhebliche Umbauten, wie etwa die Nachrüstung eines Außenaufzugs.

Im BGH-Urteil v. 09.02.2024 – V ZR 244/22 billigte das Gericht einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München – eine doch erheblichen Eingriff in die Bausubstanz als es ein Steckersolargerät je sein könnte. So seien Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen einer Wohnanlage durch Anbauten regelmäßig als angemessene bauliche Veränderung zu dulden. Wenn selbst durch den Bau eines außen angebrachten Aufzugs die Wohnanlage nicht grundlegend im Sinn von § 20 Abs. 4 Hs. 1 Alt. 1 WEG umgestaltet wird, dann ist dies auch durch ein Steckersolargerät nicht zu befürchten. 

Quelle: https://www.mieterverein-dortmund.de/news-detail.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=716&cHash=3f6ac87a6e89691e1479f58633a52c90

Für eine Wallbox zum Laden eines KFZ – ebenso in § 554 BGB privilegiert – muss in der Regel erheblich in die elektrische Installation eingegriffen werden. Beim Verfasser dieses Artikels waren zwei Elektriker einen Tag damit beschäftigt, vom Tiefgaragenplatz zum Zählerschrank im Keller eine Leitung zu legen, diese dort anzubringen und einen weiteren Sicherungskasten anzubringen, sowie die Wallbox aufzuhängen. Und wenn das Auto dann lädt, fließen erheblich höhere Ströme (in der Regel bis zu 11.000 Watt) als ein Steckersolargerät sie je verursachen dürfte oder könnte. 

Dagegen ist der Einbau eines Messgerätes im Sicherungskasten ein geringer Eingriff, der auch innerhalb von 30 min Arbeitszeit leicht reversibel ist. Was der Autor auch erlebt hat, denn sein altes Messgerät war defekt und dann musste der Elektriker ein neues einbauen und konnte das in ungefähr einer halben Stunde. 

Deutlich über 500.000 Steckerspeicher im Einsatz

Derzeit sind nach Einschätzung des Balkon.Solar e.V. über 4 Mio. Steckersolargeräte in Deutschland in Betrieb. Es handelt sich dabei um eine inzwischen normale Nutzung der Wohnung. Es dürften dabei sicherlich mindestens 500.000 Steckersolargeräte mit Batterie in Nutzung sein.

Im § 554 BGB wie auch im korrespondierenden § 20 Wohnungseigentumsgesetz findet sich aber keine Definition eines Steckersolargerätes. § 3 Abs. 43 EEG definiert ein Stekersolargerät: „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,”.

Der Gesetzgeber erwähnt hier nicht, wahrscheinlich weil es selbstverständlich ist, das zum Betrieb weitere Einzelteile gehören müssen, ohne die sich ein solches Gerät nicht betreiben lässt: Kabel zur Verbindung der Solarmodule (in der EEG Ausdrucksweise “Solaranlagen”) und eine oder mehrere Halterung mit der sich das Gerät auf den Boden stellen, an den Balkon anbringen, auf das Dach stellen oder in sonstiger Weise befestigen lässt. Ohne sie wäre ein solches Gerät schlicht nicht denkbar oder nutzbar.

Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Steckerspeicher in irgendeiner Weise besonders gefährlich wären. 

Vermieter muss darlegen, warum es ihm unzumutbar sein soll

Laut Landgericht Hamburg muss der Vermieter darlegen, warum ihm die Nutzung nicht zumutbar ist:

“Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat deutlich gemacht, dass durch eine Ausweitung der „Wie“-Vorgaben über das öffentlich-rechtlich Gebotene hinaus nicht defacto der gesetzlich privilegierte Anspruch, das „Ob“ ist entschieden, „ausgehöhlt“ werden darf. Insoweit hat er auf die „Außenaufzug“-Entscheidung des BGH verwiesen.”  (Zschieschack/Dötsch: Neu im WEG: „Steckersolargeräte“ und „virtuelle Eigentümerversammlungen“, NZM 2024, 924)

Die Beweislast für das Nicht-Vorliegen des Gestattungsanspruchs nach § 554 BGB liegt beim Vermieter, der seine Ablehnung nachvollziehbar begründen muss: (zwar)

„kann der Vermieter die Genehmigung einer der nach § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB privilegierten Maßnahmen verweigern, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und ggf. Beweislast diesbezüglich liegt beim Vermieter.” (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 2024, 311 S 44/24 unter https://balkon.solar/news/2025/07/29/urteile/)

Sprich der Vermieter muss darlegen, warum der Einbau eines Messgerätes als Bestandteil des Steckersolarätes in einen Sicherungskasten durch einen Elektriker für ihn nicht zumutbar wäre.

Messgerät im Sicherungskasten

Shelly im Sicherungskasten

Im Vergleich zum Einbau der ebenfalls privilegierten Wallbox,  ist der Einbau eines Messgerätes im Sicherungskasten durch einen Elektriker ein sehr kleiner Eingriff, der auch kein “substanzieller Eingriff” in die Elektroanlage darstellt. 

Entsprechende Einbauten von Messgeräten dauern durch eine Fachkraft in der Regel circa zwei Stunden und kosten ca. 250 EUR. 

Dabei messen die Geräte den Gesamtverbrauch der Wohnung durch Klemmen um die Zuleitung und sind selbst an den Strom angeschlossen. 

Die Geräte passen in der Regel in die DIN Halterung und haben etwa den Platzbedarf einer Sicherung. 

Für den Fall der Verwendung des “Shelly Pro 3EM 120A” – zu dem wir raten würden, da er sich auch als defacto Standard durchgesetzt hat und von einer Vielzahl von Steckerspeichern und Hausautomatisierungen unterstützt wird, verfügen über eine EU-Konformitätserklärung.

Elektriker beim Einbau des Shelly im Sicherungskasten

Interessen des Mieters

Interesse des Mieters kann der Mieter – aus unserer Sicht – recht einfach nachweisen: Das Messgerät dient dazu, den Strom nur dann zu nutzen, wenn die Wohnung Strom verbraucht. Es entlastet also die Hauselektrik von unnötiger Einspeisung und bringt durch die zeitgenaue Nutzung des Stroms dem Mieter einen deutlichen wirtschaftlichen Vorteil. 

Denn der Steckerspeicher wird erst durch eine genaue Messung des Stromverbrauchs der Wohnung  und durch die entsprechende Anpassung der Einspeisung in das Hausnetz, sprich das Regulieren nach Last passgenau nach dem Verbrauch, seine kostensparende Wirkung entfalten können.

Diese Kombination aus Speicher, Steckersolar bzw. Speicher, der in das Steckersolar Gerät direkt integriert ist, spart dem Mieter betrachtet auf 10 oder 15 Jahre erheblich Geld und bringt ihm einen wirtschaftlichen Vorteil. Es entlastet auch das gesamte Stromsystem im Haus. 

In unserer Beispielrechnung vom Januar 2026, mit  vier Solarpanels 1600 Wp vier Solarpanel 2000 Wh Speicher kommen wir auf eine Ersparnis mit Speicher über die realistische Betriebszeit von etwa 3000 EUR. Die ist nahezu doppelt so hoch bzw. dreimal so hoch wie bei 960 WP Solarpanels ohne Speicher.

Dabei gingen wir in unseren Berechnungen Anfang 2026  immer noch von recht teuren Steckerspeicher-Steckersolar Kombinationen aus, die etwa 1600 EUR Kosten. Inzwischen kommt man sicher ein deutlich billigeres Gerät. Die Kosten für Messgerät und Einbau haben wir immer eingerechnet. 

Ganz sicher ist dem Vermieter der Einbau zuzumuten, wenn es sich um einen einigermaßen aktuellen Sicherungskasten handelt, also sog. Sicherungsautomaten verbaut wurden und keine Schmelzsicherungen mehr.

Die Haftung bei einem Einbau durch einen Elektriker übernimmt dieser. 

Fazit

Aus unserer Sicht gibt es keine Grundlage für den Vermieter aus Angst um “Haftung”, die ja beim Einbau der Elektriker übernimmt, ein Messgerät zu verbieten. Einzig faktische Gründe, wie etwa mangelnder Platz im Sicherungskasten, könnten dagegen sprechen.

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