Recht auf Solar

Der Bundestag hat am 4.7.24 ein „Recht auf Steckersolar“ beschlossen. Der Bundesrat hat am 27.9.24 keinen Einwand erhoben. Am 3.10.24 trat der neue § 554 BGB (Mietrecht) und § 20 WEG (Wohnungseigentumsrecht) in Kraft. Der neue § 554 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der im Mietrecht Stecker-Solar gleichstellt mit Barrierefreiheit oder Wallboxen, lautet im Wortlaut:  “(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.” Gleichermaßen ist im Wohnungseigentumsgesetz für WEG geregelt: § 20 Absatz 2 Satz:  (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität5.) der Stromerzeugung durch Steckersolargerätedienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Damit haben Mieter, die bis dato häufig von ihren Vermietern gegängelt werden und teils mit absurden Auflagen durch große Wohnungsbaugenossenschaften überzogen werden, ein subjektives “Recht auf Steckersolargeräte”, dass sie auch einklagen können.  Allerdings … Recht auf Solar weiterlesen