Bundesrat will auch Dachsolar vereinfachen!

28.11.23: So leicht wie gedacht war es dann doch nicht!

„Diese weit reichenden Vorschläge der Ausschüsse gingen nun bereits am Freitag, also weniger als zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung, in der Länderkammer in die Abstimmung. Das Erstaunliche dabei: Es gab keine Wortmeldungen. Keine der Ländervertretungen empfand es als notwendig, inhaltlich Bezug auf diese signifikanten Änderungsvorschläge aus den eigenen Fachgremien zu nehmen bzw. die eigene Entscheidung darüber zu begründen. (…) Nur eine Minderheit, darunter Vertreter der Länder Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein, stimmte für die entsprechende Erweiterung der Privilegierung. In der finalen Stellungnahme ist nichts mehr davon zu lesen.“ (Schreibt Christian Ofenhäusle im Mini Solar Newsletter enttäuscht)

Damit ist auch klar: Der Bundesrat fordert sagt eigentlich gar nichts zu den Vereinfachungen von Steckersolar.

Krasse Nachrichten aus dem Bundesrat: Dort haben am 13.11.23 der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss dem gesamten Bundesrat, empfohlen: den 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WEG so zu ändern: “das Wort „Steckersolargeräte“ durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ zu ersetzen.” (Drucksache 508/1/23)

Im Beschluss des Bundeskabinetts stand nur “Steckersolargerät”, daher die “Privilegierung” der durch baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 WEG können Wohnungseigentümer und Mieter verlangen, dass ihnen die Installation eines Steckersolargerätes gestattet wird. Der Bundesrat geht nun in seiner Forderung darüber hinaus und stellt fest:

“Die auf Steckersolargeräte beschränkte Erweiterung des Katalogs der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsrechts ist angesichts der Bedeutung der Energiewende nicht ausreichend.


Es sollten alle Formen der Nutzung von Photovoltaik (PV), d. h. auch die Installation einer PV-Dachanlage, als privilegierte Maßnahmen in § 20 Absatz 2 WEG verankert werden.”

Er bemerkt zu Recht, das es schwierig ist die notwendige einfache Mehrheit zu bekommen. Und führt weiter aus: “Die Installation einer Gemeinschaftsanlage in Wohnungseigentümergemeinschaften ist aktuell aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung und Verteilung der Kosten kaum umsetzbar.“

Auch Angst muß keiner haben: “Im Einzelfall objektiv unangemessene Forderungen können von den übrigen Wohnungseigentümern zurückgewiesen werden. So sind bauliche Veränderungen nicht zulässig, sofern sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder eine Wohnungseigentümerin oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen. Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes dürften im Fall von PV-Dachanlagen geringer sein als bei Steckersolargeräten auf Balkonen und Terrassen”

Das sind doch mal gute Nachrichten, besonders der Solar Förder Verein wird sich freuen, stammt dieser Vorschlag doch von ihm und wir so auch Dachsolar deutlich einfacher. Die Änderungen zum Mietrecht (BGB) findet der Bundesrat übrigens gut!

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