Petition Vereinfachung und Bürokratieabbau für Stecker-Solar-Geräte

Wir versuchen auf dieser Seite stets über den aktuellen Stand der Umsetzung unserer BalkonSolar Petition zu berichten.

Gemeinsam mit bekannten YouTubern und anderen hatte der Verein Balkon.Solar eine Petition über die Petitionsplattform des Deutschen Bundestags eingereicht, um weitgehende Vereinfachungen für den Einsatz von Balkonsolar- oder Steckersolargeräten zu erreichen. Die Mitzeichnungsfrist für die Petition ist beendet und wir hatten über 100.000 Unterschriften.

Auf dieser Website haben wir jeweils die Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen und die Pressemitteilungen zum Beschluss durch das Bundeskabinett verlinkt.

Was gilt gerade?

Interview mit Erklärungen

Welche Regelungen gelten eigentlich gerade? Das ist ein wenig unübersichtlich, es gibt aber zwei Infoseiten die es zusammenfassen:

Aktuelles

Änderungen im Mietrecht / WEG Recht

Anhörung im Rechtsauschuss: https://ag-balkonkraftwerk.de/recht-und-normung/klare-ansagen-zu-den-gesetzesvorhaben-von-regierung-und-oppositionsfuehrer/

Normung:

Pressemitteilung des VDE 18.12.23

Musterklage

Die Umwelthilfe sucht aktuell Kläger.

Baufaufsichtsrechtliche Zulassung:

Das DIBt (vereinfacht gesagt die technische Behörde der Bauminister) hat 10/2023 klargestellt, dass bei steckfertigen Balkonsolar-Anlagen genauso wie bei Blumenkästen nicht die besonderen Regeln zu Überkopfverglasung etc. zu beachten sind und keine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) nötig ist, selbst wenn sich Menschen unter dem Panel aufhalten können. Details:

Gesetzliche Änderungen im EEG / Solarpaket

Die Änderungen im EEG sog. „Solarpaket 1“ wurden am 19.10.23 in den Bundestag eingebracht zur ersten Lesung. Gesetzesentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Siehe dazu auch unsere trööts bei Mastodon, sogar mit Video Ausschnitten.

Die Bundesregierung und die Fraktionen haben versprochen unser Anliegen aufzunehmen. Dazu gibt es zwei Gesetzesentwürfe:

Einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Mietrecht (BGB) und Wohnungseigentumsgesetzes. Dieser wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Das gleiche gilt für die Änderungen im Erneuerbare-Energien Gesetz. Dieses wird jetzt vom Bundeskanzler zunächst dem Bundesrat zuleiten, der dann 6 Wochen Zeit hat eine Stellungnahme zu verfassen. Danach leitet der Bundeskanzler den Entwurf mit der Stellungnahme an den Bundestag weiter.

Der Bundestag behandelt diese Gesetzesentwürfe dann in drei Lesungen: In der ersten Lesung findet eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat vereinbart wurde. Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.

Die Bundestagwebsite beschreibt den Prozess dann so:

Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen. Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen und Arbeitskreise, in denen sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren. In den Ausschüssen werden nicht selten Brücken zwischen den Fraktionen gebaut. Im Zusammenspiel von Regierungs- und Oppositionsfraktionen werden die meisten Gesetzentwürfe mehr oder weniger stark überarbeitet.

https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/gesetzgebung_neu/gesetzgebung/weg-255468

Es folgt dann eine zweite Lesung, in der auch noch mal im Bundestag zum Gesetz gesprochen wird und Änderungsanträge gestellt und abgestimmt werden. Je nach dem wie umstritten das Gesetz ist, kommt dann gleich die dritte Lesung, am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung.

Quelle: BPB Wie ein Gesetz entsteht

Hat das Gesetz die Mehrheit, wird es ggf. dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Wir gehen davon aus, dass die Änderungen im BGB/WEG/EEG nicht zustimmungspflichtig sind, da sie Bereiche der ausschließlichen Bundeskompetenz betreffen.

Anschließend muß der Bundeskanzler und der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen und es wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.

Die Bundesregierung hat nun ein weiteres Gesetzesvorhaben – nach dem Vorschlag zu Änderungen im BGB und WEG – veröffentlicht, dass die Bedingungen für Balkonsolar oder Steckersolar deutlich vereinfachen soll. Zusammen mit unseren Partnern in der Petition, haben wir eine Stellungnahme veröffentlicht und auch der Bundesregierung zugeleitet.

Der BalkonSolar Verein hat zusammen mit anderen eine Stellungnahme zum Referentenentwurf “zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten”, vom 17.05.2023 (Bearbeitungsstand 17.5.23 12:42)

Die Petition ist abgeschlossen und wurde am 8.5.2023 ab ca 13:20 im Petitionsausschuss beraten:

Seit 30.3.2023 war die Petition online stand für vier Wochen zum Unterzeichnen bereit. Am 27.4.2023 (letzter Tag) hat die Petition die 100.00er Marke geknackt!

50.000 haben wir am Tag des Atomausstiegs geschafft.

Erklärvideo zur Petition

Gemeinsam mit dem bekannten YouTuber Dr. Andreas Schmitz alias AkkuDoktor, unterstützt von der EWS Schönau und der Roßdorfer Energie-Gemeinschaft e.V. (REG.eV) startet der Verein Balkon.Solar eine Petition über die Petitionsplattform des Deutschen Bundestags, um weitgehende Vereinfachungen für den Einsatz von Balkonsolar zu erreichen und zu beschleunigen.

Forderungen

Unsere Forderungen umfassen im Wesentlichen zwei Blöcke: 


1. Schnelle Umsetzung des VDE-Positionspapiers

Diese Forderungen wurden bereits als Positionspapier vom VDE veröffentlicht. Darin fordert der VDE weitgehende Vereinfachungen und Entbürokratisierungen für den Einsatz von Balkonsolar: 

  • Leistungsgrenze von 800W statt 600W, wie bereits in der restlichen EU. 
  • Ein anstehender Zählertausch darf kein Ablehnungsgrund für eine geplante Balkonsolaranlage sein. Bis ein Messstellen-Betreiber den Tausch durchführt, soll übergangsweise also auch ein “rückwärts drehender Zähler” als Übergangslösung erlaubt werden.
  • Vereinfachung, dass eine Anmeldung ausreichen soll statt zwei

Die weiteren Forderungen des VDE (z. B. Duldung des Schuko-Steckers) sind nicht Inhalt der Bundestags-Petition, da sie Änderungen der VDE-Normen betreffen und nicht den Gesetzgeber. Man muss hier unterscheiden zwischen notwendigen Norm- und Gesetzesänderungen.

2. Baurechtliche Vereinfachungen

Außerdem fordern wir, das BGB und Wohneigentumsgesetz so zu ändern, dass Balkonsolargeräte genauso behandelt werden wie Wallboxen.

Simone Herpich, Vorstand des Balkonsolar Vereins und Klimawissenschaftlerin: “Aus unserer Beratungsarbeit und zahlreichen Anfragen wissen wir, dass es zwei weitere Hürden gibt. Viele Eigentümergemeinschaften verbieten aus optischen oder anderen nicht nachvollziehbaren Gründen die Montage. Teils geht es sogar so weit, dass unwissenschaftliche Behauptungen wie esoterische Einwände im Weg stehen. Das blockiert die Energiewende. Deshalb fordern wir, dass Balkonsolar so wie auch das Aufstellen von Wallboxen gesetzlich unterstützt werden.”

Hintergründe

YouTouber und Maschienenbauer Dr. Andreas Schmitz, der die Petition mit initiiert hat, erklärt: “Wir reichen die Petition direkt beim Bundestag ein und nicht über eine Plattform, die hauptsächlich Daten sammelt. Egal wie viele Unterschriften die Petition hat, der Petitionsausschuss des Bundestags muss sie diskutieren und dazu Stellung beziehen. Unser Ziel ist es, 50.000 Unterschriften zu erhalten. Dann werden wir auch zu einer Bundestagsanhörung eingeladen.”

Die Petition soll ab dem 17. Februar 2023 starten (Aktualisierung: Das Datum hat sich nach hinten verschoben, weil die Verwaltung die Petition zunächst nicht zulassen wollte, u. a. wegen der konkreten Änderungsvorschläge für alle relevanten Gesetzespassagen). Das Ziel ist, innerhalb von vier Wochen 50.000 Unterschriften digital zu sammeln, um eine Bundestagsanhörung zu erreichen.

Die Petition kann sehr einfach im Internet auf der Seite des Bundestags unterzeichnet werden – Sie können aber auch Formulare herunterladen, vor Ort unterschreiben und dann dem Bundestag schicken. Den Link zu diesen Formularen finden sie bald hier.

Die Petition wird schon jetzt von zahlreichen Gruppen und Einzelpersonen unterstützt.

Sowohl das Umweltbundesamt, als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, als auch die Verbraucherzentrale Bundesverband, sprechen sich für 800 W als Grenze für Stecker-Solar-Geräte aus.


Die Forderungen im Einzelnen erläutert

Mit dieser Petition fordern wir Änderungen durch den Bundesgesetzgeber, um die Installation von Balkonsolaranlagen für möglichst viele Personen zu erleichtern, ihnen die Möglichkeit zu geben, von der Energiewende zu profitieren und sie von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Unsere Forderungen basieren auf dem Positionspapier eines Verbandes der Elektrotechnik zu steckerfertigen Mini-Energie-Erzeugungsanlagen. Zusätzlich fordern wir noch Vereinfachungen für Wohnungseigentümer und Mieter.

Dies ist der eigentliche Petitionstext und auf 500 Zeichen beschränkt, kann daher nicht länger sein und genauere Gründe & Informationen nennen. In der Begründung haben wir auch nur 3000 Zeichen, auch da lässt sich nicht viel Inhalt unterbringen. Deshalb bieten wir hier, auf unserer Webseite, ausführlichere Erläuterungen an.

Nationale Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NELEV)

Ziel: Für die im Gesetz verankerte Pflicht zur Anmeldung bzw. den Nachweis beim Netzbetreiber soll eine Ausnahmeregelung für Anlagen bis 0,8kW Nettoleistung eingeführt werden.

Begründung: Die exponentiell steigende Anzahl an Balkonsolaranlagen führt bei den Netzbetreibern zu stark steigenden Aufwänden bei der Bearbeitung von Anmeldungen. Auch konnte sich bisher trotz einiger Bemühungen kein einheitliches Anmeldeverfahren durchsetzen, weshalb zum Teil sehr restriktive Anmeldebedingungen gelten. Gemeinsam führt dies zu einer starken Verzögerung der Bearbeitungs- und damit der Ausbaugeschwindigkeit sowie zu einer hohen Quote an unangemeldeten Einspeisungen. Da zugleich eine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für diese Anlagen besteht, müssen Nutzer bisher eine doppelte Anmeldung vornehmen, was diesen Effekt noch verstärkt. Die „Regulation for Generators“ des EU Netzcodex (RFG, VERORDNUNG (EU) 2016/631) legt die Signifikanzgrenze für Erzeugungsanlagen auf 0,8kW fest. Auch Studien des Photovoltaik Instituts Berlin und der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie belegen, dass eine Einspeisung von 800W keine signifikante Erhöhung des Risikos einer Überlastung der Hausanlage darstellt. Bis zu dieser Grenze ist daher eine Anmeldung beim Netzbetreiber auch nicht erforderlich, da negative Netzrückwirkungen ausgeschlossen sind. 

Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 2 um einen Absatz 1a:

(1a) Dies gilt nicht für Anlagen mit einer Nettoleistung von bis zu 0,8kW.

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) 

Ziel: Die Registrierung von Einheiten bis 0,8kW Nettogesamtleistung im Marktstammdatenregister soll entscheidend vereinfacht werden

Begründung: Ein Vergleich von Marktzahlen und Registrierungen im Marktstammdatenregister sowie eine entsprechende Studie der HTW Berlin aus dem Jahr 2022 belegen, dass nur ein Bruchteil der betriebenen Balkonsolaranlagen registriert ist. Dies ist – neben den vorgenannten Hürden bei der Anmeldung beim Netzbetreiber – der Komplexität des Registrierungsverfahrens geschuldet. Dieses ist auf größere Anlagen ausgelegt und verlangt Angaben und Werte, die vielen Nutzer von Mini-PV-Anlagen unbekannt sind. Aufgrund der hohen zu erwartenden Zahl an Balkonsolaranlagen ist es daher unerlässlich, einen separaten Registrierungspfad mit stark reduzierten Angaben zu schaffen.

Konkrete Anpassung: Ergänzung des Registrierungsverfahrens um einen eigenen Assistenten und separate Klickwege für „Steckerfertige PV-Systeme bis 800W“ (Balkonsolaranlagen) sowie die entsprechende Anpassung der „Anlage im Marktstammregister zu erfassende Daten“.

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Ziel: Für die im Gesetz verankerte Pflicht zur Messung der Erzeugungsleistung soll eine Übergangsregelung zur Ausnahme von Anlagen bis 0,8kW eingeführt werden, welche bis zum ohnehin verpflichtenden Einbau einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen des im MsbG festgelegten „Smart-Meter-Rollouts“ gilt.

Begründung: Die exponentiell steigende Anzahl an Balkonsolaranlagen und den damit verbundenen Pflichten zum Austausch des Stromzählers gegen einen Zweirichtungszähler übersteigt die Kapazitäten der Verteilnetzbetreiber bzw. grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das verzögert die mögliche Ausbaugeschwindigkeit z.T. erheblich und erhöht das Risiko der noch immer prävalenten unangemeldeten Einspeisung noch weiter. Einige Netzbetreiber praktizieren aus dieser Not heraus bereits heute den Verzicht auf die Messung der ohnehin vernachlässigbar geringen Einspeisemengen aus den Kleinstanlagen und begeben sich damit in einen rechtlichen Graubereich. Um für die Verteilnetzbetreiber endlich Rechtssicherheit bei dieser Praxis zu schaffen, ist eine entsprechende Ausnahmeregelung erforderlich.

Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 55 um einen Absatz 7:

(7) Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 4 und 5 ist die Messung von Strom bzw. elektrischer Arbeit aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Nettogesamtleistung von bis zu 0,8kW. Dies gilt jedoch nur bis zur Ausstattung der Messstelle mit einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen der Erfüllung der Pflichten nach §29.

Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

Ziel: Für die im Gesetz verankerte Pflicht zur Bilanzkreiszuordnung soll eine Übergangsregelung zur Ausnahme von Anlagen bis 0,8kW eingeführt werden, welche bis zum ohnehin verpflichtenden Einbau einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen des im MsbG festgelegten „Smart-Meter-Rollouts“ gilt.

Begründung: Die exponentiell steigende Anzahl an Balkonsolaranlagen und die damit verbundenen Pflichten zum Austausch des Stromzählers gegen einen Zweirichtungszähler übersteigen die Kapazitäten der Verteilnetzbetreiber/grundzuständigen Messstellenbetreiber. Das verzögert die mögliche Ausbaugeschwindigkeit z.T. erheblich und erhöht das Risiko der noch immer prävalenten unangemeldeten Einspeisung noch weiter. Einige Netzbetreiber praktizieren aus dieser Not heraus bereits heute den Verzicht auf Bilanzkreiszuordnung der ohnehin vernachlässigbar geringen Einspeisemengen aus den Kleinstanlagen und begeben sich damit in einen rechtlichen Graubereich. Um für die Verteilnetzbetreiber endlich Rechtssicherheit bei dieser Praxis zu schaffen, ist eine entsprechende Ausnahmeregelung erforderlich.

Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 4 um einen Absatz 3a:

(3a) Einspeisestellen mit Erzeugungsanlagen bis zu einer Nettogesamtleistung von 0,8kW sind hiervon ausgenommen. Dies gilt jedoch nur bis zur Ausstattung der Einspeisestelle mit einer modernen/intelligenten Messeinrichtung im Rahmen der Erfüllung der Pflichten nach §29 MSBG.

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Ziel: Die im Gesetz verankerten Grundlagen der Festlegung der Netzentgelte für besondere Nutzungsformen sollen entsprechend der weiteren genannten Gesetzesänderungen angepasst werden, um den Wegfall der Netzentgelte durch das vorübergehende Net-Metering gesetzlich zu verankern.

Begründung: Um ihre Pflichten bei der Berechnung der Netzentgelte nicht zu verletzen, sind die Verteilnetzbetreiber auf eine Angleichung der StromNEV an die Regelungen des MsbG und der StromNZV angewiesen.

Konkrete Anpassung: Ergänzung des Paragraphen 19 um einen neuen Absatz 5 (der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6):

(5) Unterliegt ein Letztverbraucher den Ausnahmeregelungen des MsbG und StromNZV in Hinsicht auf die Pflichten zur Messung bzw. Bilanzkreiszuordnung eingespeister Energie aus Erzeugungsanlagen mit einer Nettogesamtleistung von bis 0,8kW, so entfallen die Pflichten nach §17 in Hinblick auf die aufgrund dieser Regelungen nicht gemessene Leistung.

Den Forderungen des VDE fügen wir auf Grundlage unserer eigenen Erfahrungen die Forderung nach folgenden Gesetzesanpassungen hinzu:

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Ziel: Die Nutzung von Photovoltaik zur Eigenversorgung soll in die „privilegierten Maßnahmen“ aufgenommen werden.

Begründung: Häufig verhindern die Mehrheitsregelungen des WEG die Verwirklichung von Balkonsolaranlagen an Eigentumswohnungen. Eine Aufnahme der Eigenversorgung mit Solarenergie in die Liste der begünstigten Maßnahmen des §20 WEG bringt hier signifikante Erleichterungen und ist auch auch in Hinblick auf die kommende Umsetzung der REDII-Richtlinie zum gemeinschaftlichen Eigenverbrauch etc. sinnvoll. Zudem hat die Bundesjustizministerkonferenz selbiges bereits 2022 vom Justizministerium eingefordert. Auch der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, hier Vereinfachungen zu prüfen: “Hemmnisse im Zusammenhang mit Stecker-Solar-Anlagen können sich auch aus mietrechtlichen Bestimmungen und Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben.” (aus: Bundesrats Drucksache 162/22 (Beschluss) S. 58, 20. Mai 2022) 

Konkrete Anpassung: Anpassung der Liste privilegierter Maßnahmen des §20 Absatz 2 (Änderungen in rot):

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie aus einer Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ziel: Die Nutzung von Photovoltaik zur Eigenversorgung soll in die „privilegierten Maßnahmen“ aufgenommen werden.

Begründung: In unserer Beratungsarbeit sind wir immer wieder mit Berichten über absurde Diskussionen in Wohnungseigentümergemeinschaften, Immobilienverwaltungen und Vermieter:innen konfrontiert, in denen mit fadenscheinigen Begründungen die Installation eines solchen Gerätes abgelehnt wird. Mieter:innen sollen auch an der Energiewende teilhaben und von Entlastungen durch günstigem Solarstrom profitieren können, nicht nur Eigentümer:innen von Gebäuden, die tendenziell einen größeren Geldbeutel haben. Dieser Schritt trägt zur Demokratisierung der Energiewende entscheidend bei.

Konkrete Anpassung: Anpassung der Liste privilegierter Maßnahmen des §554 Absatz 1 (Änderungen in rot):

Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Erzeugung, Speicherung oder Weitergabe von Energie aus einer Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

Erstunterzeichner


Für Rückfragen:

Sebastian Müller, sm@balkon.solar

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