Wir sind mal wieder auf eine seltsame Klausel eines Vermieters gestoßen:
“Der Vermieter ist berechtigt, die Zustimmung zur Errichtung der Balkonsolarstromanlage zu widerrufen, wenn seitens des Vermieters die Errichtung einer Mieterstromanlage für das vom Mieter bewohnte Gebäude beabsichtigt ist.“
Das ist Quatsch auf mehreren Ebenen:
Ein Mieter ist nicht gezwungen, Strom von einem Mieterstrommodell zu nutzen. Der Vermieter oder Betreiber kann ihm ein Angebot machen und der Mieter kann frei entscheiden, ob er es annehmen möchte oder nicht.
Unser Tipp: Vorher prüfen, ob sich das lohnt. Gerade wenn in der Werbung des Mieterstrommodells Aussagen auftauchen wie: “10 Prozent unter Grundversorgertarif”, dann muß man vorsichtig sein. Denn das ist dann wahrscheinlich nicht günstig, denn Grundversorgertarife sind in der Regel sehr teuer. Denn das sind die Tarife, die einem der Energieversorger anbieten muss und in die man automatisch rein rutscht, wenn man nichts macht.

Beispiel Freiburg: 42 Cent/kWh für den Grundversorger Tarif der Badenova. Da sind selbst richtige Ökostromtarife von Green Planet Energy mit 30,90 Cent/kWh oder EWS 32,90 ct / kWh (monatlich flexibel) deutlich billiger. Auch die Badenova selbst hat billigere Tarife.
Zudem kann man durchaus Mieterstrom und Steckersolar kombinieren und auch der Mieterstromvertrag darf nicht Steckersolar durch den Mieter verbieten.
Zudem dürfte „beabsichtigt“ ein unbestimmter und kaum belastbarer Rechtsbegriff sein. Man beabsichtigt den Tag über auch sehr viel, aber macht es dann ggf. doch nicht. Daher würde ein Verbot erst dann wirksam werden, wenn die Anlage auch tatsächlich läuft und nicht erst wenn sie schon irgendwie beabsichtigt ist, selbst wenn man davon ausginge, dass der Vermieter Steckersolar verbieten könnte, wenn es Mieterstrom gäbe. Was er aber nunmal nicht kann.
Solch einer Klausel kann entweder gleich beim Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Betrieb des Steckersolargerätes mit Verweis auf § 554 BGB widersprechen oder davon ausgehen, dass sie schwebend unwirksam ist und sich erst streiten, wenn der Vermieter mit Verweis auf das “beabsichtigte” Mieterstrommodell zum Abbau auffordert.
