Die DUH berichtet, ein Mieter, der von ihr im Prozess gegen die Vonovia unterstützt wurde, habe einen Vergleich erzielt:
“Ein Mieter aus Aachen hatte sich mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Blockadehaltung und überzogene Anforderungen gewehrt, darunter Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung der Norm für Vertikalverglasung. Die Vonovia hat nun auf die Klage des Mieters hin vor Gericht vorbehaltlos zugestimmt, so dass sich der Rechtsstreit zugunsten des Mieters und auf Kosten der Vonovia erledigt hat.”
Heise hat noch mehr Details zu den Auflagen:
“Anforderungen formuliert, die üblicherweise bei der Errichtung von industriellen Blockheizkraftwerken oder großflächigen Photovoltaik-Dachanlagen gelten. So ging es etwa unter dem Aspekt der elektrischen Sicherheit um eine Vorprüfung sowie die Installation durch Fachbetriebe. Gleichzeitig machte die Firma technische Vorgaben, wie die Montage einer speziellen Wieland-Steckdose ohne Bohrlöcher oder sichtbare Kabelverlegungen an der Fassade.”
Jetzt gibt es neben der Pressemitteilung relativ wenige Quellen, da es ein Vergleich gibt und der Rechtsstreit wegen Erzielung des Rechtsschutzzieles in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde (Az: 127 C 153/25) gibt es jetzt auch kein Urteil eines Amtsgerichts, in dem ein Richter schreibt: Auflagen A, B, C sind nachvollziehbar und in Ordnung und die Auflagen D, E, F sind es nicht.
Was wir aus der Pressemitteilung herausdestillieren ist, dass unter anderem “Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Anwendung der Norm für Vertikalverglasung”, offensichtlich so weit hergeholt sind, das hier keine Erfolgsaussichten bestand, diese per Klage durchzusetzen.
Das passt zu dem Trend, dass viele Vermieter, wenn sich in der mündlichen Verhandlung abzeichnet, dass der Richter eher auf den Seiten des Mieters ist und ggf. auch ein Vergleichsvorschlag im Raum steht, diesen annehmen, um so Präzedenzurteile zu vermeiden.
„Dieser Maßstab ist zudem auch im Hinblick auf die Dynamik der Lebensverhältnisse zu sehen und unter Beachtung der Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG. Diese Klimaschutzbelange determinieren mit
den Maßstab des aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 – 1 S 1070/11, 1 – 3. Leitsatz; OVG Greifswald, Urteil vom 07.02.2023 (Az.: Az.: 5 K 171/22), Rn. 155 f.).
Bei Anwendung dieses Maßstabs ist auch zu beachten, dass das Empfinden des
Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.
Auch hat der Bundesgesetzgeber das Gewicht des für die Maßnahme einzustellenden öffentlichen Interesses an der Nutzung der Solarenergie mit § 2 Satz 2 EEG für Abwägungsprozesse „voreingestellt“ (auf diese Weise setzen sich Solaranlagen z.B. auch gegen Belange des Denkmalschutzes durch). (…)
Auch nach der Rechtsprechung des BGH (insbes. Urteil vom 04. September 2011,
VIII ZR 10/11) bedürfen bauliche Veränderungen eines Nutzers/Mieters zwar grundsätzlich einer Zustimmung durch den Vermietenden, dabei darf diese Zustimmung aber nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Das auch der Beklagten hier zustehende Ermessen bei Zustimmungserteilung darf auch nach BGH mithin nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden, was letztendlich nichts anderes bedeutet: die Zustimmung zu nutzerseitigen baulichen Veränderungen darf nur aus wichtigem Grund vom Vermieter versagt werden (ähnlich bereits AG Stuttgart, Urteil
vom 30. März 2021, 37 C 2283/20; AG München, Urteil vom 04. Oktober 1990,
214 C 24821/90). (…)
die vorliegende Vermieterin (Beklagte) nicht Kontrollorgan der Elektrotechnik, d.h. sie ist nicht ermächtigt, zu kontrollieren, ob der Kläger mit der von ihm gewählten Installation des Balkonkraftwerks die energierechtlichen Regularien eingehalten hat.
Vielmehr gilt: wie jeder andere Solar-Balkonist, der kein Mieter ist, untersteht auch der, der wie der Kläger Mieter ist, gemäß § 49 Abs. 5 EnWG der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die im Einzelfall die zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Zuständig für alle Maßnahmen, welche die technische Sicherheit von Energieanlagen betreffen, ist gemäß § 49 Abs. 5 EnWG dementsprechend „nur“ die nach Landesrecht zuständige Behörde (das sind die sog. Energieaufsichtsbehörden). Eine Vermieterin ist aber keine Energieaufsichtsbehörde.
Aber auch für die Energieaufsichtsbehörden gilt: Maßnahmen nach § 49 Abs. 5
EnWG sind nur erforderlich, wenn anders nicht sichergestellt werden kann, dass die
Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Abs.
1 S. 1 EnWG erfüllt werden. Das setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Gefährdung der Sicherheit bestehen.“
Klageschrift unter: https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/vonovia-blockiert-energiewende-in-buergerhand-deutsche-umwelthilfe-unterstuetzt-klage-von-aachener-mi/
Was im Verfahren noch offen steht, ist, wie die Vonovia die Gestattungsvereinbarung anpassen wird. Kein wunder das andere Presseartikel berichten, dass von den rund473.000 Wohnungen der Vonovia, nur 400 ein Steckerladegerät haben.

Was man aber daraus herauslesen kann: Die Gerichte legen das Recht auf Solar am Balkon recht weit aus und erlauben es den Vermietern nicht, unsinnige Auflagen zu machen. Auch wenn Haus und Grund das gerne anders sieht und auch häufig mit Abschreckung Schreiben agiert wird. Man hat also, wenn man einigermaßen gut argumentiert, spätestens vor Gericht auch die Möglichkeit, sein Recht durchzusetzen.
Übrigens ist das auch eine Leistung der Deutschen Umwelthilfe, die an vielen Orten solche Prozesse unterstützt und ohne die Solar am Balkon nur ein Recht auf dem Papier bleiben würde.
