Guerrilla Speicher? Steckerspeicher anmelden oder nicht?

Vor den Vereinfachungen des Solarpaket 1 gab es die sog. „Guerilla Solar”, Steckersolareräte die nicht angemeldet waren, beim Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber. Das hatte damit zu tun, dass viele Netzbetreiber in ihren technischen Anschlussbedingungen, die Anmeldung durch einen Elektriker versuchten, vorzuschreiben. Dieses Hineinregieren in die Kundenanlage, ohne dass von dieser eine Störung ausging oder ausgehen könnte, war schon damals rechtlich fragwürdig. Letztlich führten diese Auflagen dazu, dass viele Steckersolargeräte nicht angemeldet waren. 

Der Betrieb eines nicht angemeldeten Erzeugers führt dann in der Regel dazu, dass man keine Einspeisevergütung bekommt, aber die will man ja beim Steckersolargerät eh nicht. Nun könnte theoretisch die Bundesnetzagentur auch ein Bußgeld verhängen, da das Anmelden eine Ordnungswidrigkeit wäre, die die Bundesnetzagentur verfolgen kann – aber eben nicht jede Polizei oder Gemeindeverwaltung.

Im Bereich Steckerspeicher scheinen wir in einer ähnlichen Situation zu laufen, berichtet auch Golem und schlägt drei Varianten vor. Stand heute (29.6.2025) haben uns immer wieder mal E-Mails und wir sehen auch vereinzelte Berichte in den sozialen Medien, von Menschen die über den Fast Track Verfahren beim Marktstammdatenregister ihren Steckerspeicher angemeldet haben und vom Netzbetreiber aufgefordert werden, nun eine Anmeldung durch einen Elektriker nachzureichen. 

Die Netzbetreiber sehen die Rechtslage unterschiedlich: So sagt etwa Hamburg Netze: „Stromspeicher von Steckersolargeräten i.S.d. § 8 Abs. 5a EEG 2023 müssen nur dann zusätzlich zur Marktstammdatenregister-Registrierung über unser Hausanschluss-Portal angemeldet werden, wenn sie einen eigenen Wechselrichter nutzen“, dagegen meint RheinEnergie: „Für Speicher, die in Verbindung mit steckerfertigen Solaranlagen betrieben werden, gilt das vereinfachte Verfahren des EEG jedoch nicht“.

Denn bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auch die Anmeldung eines etwaigen Steckerspeicher an den Netzbetreiber gemeldet. Es gibt nun Netzbetreiber, die damit kein Problem sehen bzw. sich nicht melden. Ein anderer Teil der Netzbetreiber meldet sich dann beim Anmelder und verlangt die Anmeldung bei ihm durch einen zugelassenen Netzbetreiber. 

Man kann auf diese Sachlage unterschiedlich reagieren:

  • Den Steckerspeicher von vornherein nicht anmelden.
  • Bei Nachfrage durch den Netzbetreiber behaupten, dass es sich um einen Fehler handelt bei der Eingabe im komplizierten Marktstammdatenregister und man kein Steckerspeicher besitzt. 
  • Man erklärt, dass man auf die Inbetriebnahme verzichtet.
  • Oder man schreibt ihnen zurück: 

Es handelt es sich bei meinem System um ein Balkonkraftwerk mit integriertem Speicher (ggf. Name/Typ), der eine nutzbare Kapazität von XX  kWh aufweist. Das System ist nicht netzdienlich steuerbar, es ist kein intelligentes Messsystem oder eine Steuerbox verbaut, und eine externe Steuerung durch den Netzbetreiber ist technisch nicht vorgesehen oder möglich. Es handelt sich um ein steckerfertiges Komplettsystem, das im Rahmen der vereinfachten Anmeldung für Balkonkraftwerke betrieben wird. Nach meiner Kenntnis fallen derartige Speicher nicht unter die Vorgaben des § 14a EnWG, da sie keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne des Gesetzes darstellen. 

Sollten die dennoch weitere Informationen benötigen oder anderer Ansicht sein, bitte ich um einen konkreten Hinweis, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Zuordnung nach § 14a EnWG hier erfolgen soll.     

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Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll, die Differenzierung zwischen Stecker Speicher und Steckerolsar abzuschaffen und lediglich eine Anmeldung durch den Betreiber zu fordern, die Steckerspeicher (mit und ohne Solar) sind schließlich auch laienbedienbare Geräte. 

Großteil der Nutzenden scheint das ganz pragmatisch zu lösen und meldet halt nicht an.

Die Datengrundlage unserer Umfragen ist jetzt nicht so groß.

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