Darf ich jetzt – mit den Erleichterungen zum Selbermachen aus der Solapaket – schon 800 W oder gar 2 kW installieren? Muß ich die Wechselrichterleistung auf 600 Voltampere (Watt) drosseln? Oder greifen dann die Erleichterungen aus der VDE Norm nicht mehr? Sollte ich also bis zur Novelle der VDE Norm bei max. 600 W installierter Leistung bleiben?
Für alle denen es zu lang zum lesen ist: Nach unserer Auffassung darf man schon jetzt Geräte mit 800 W Wechselrichter nutzten.
Das Solarpaket schafft durch seine gesetzlichen Änderungen dafür in § 8 Abs. 5a EEG eine neue Vereinfachung, dass nämlich die Balkonkraftwerke bis 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere installiert und ans Netz durch Laien angeschlossen werden können. Aber wie es wörtlich im Gesetz heißt: „unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“.
Vor diesem Hintergrund ist also ein Vorbehalt im Gesetz: Das EEG setzt sich nicht über die für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen (technischen) Regelungen hinweg.
Zu fragen ist, ob die durch den VDE gemachten Regeln, insbesondere die derzeit gültige Norm insofern in Stein gemeißelt ist. Besonders weil gestern (3.5.24) eine neue Norm DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95): 2024-06 zur Kommentierung veröffentlicht wurde.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik haben eine Vermutungswirkung, aber keine Ausschlusswirkung. Wenn man also nachweisen kann, dass auch heute schon gegen 800 Voltampere nichts einzuwenden ist in technischer Hinsicht, dann verstößt das nicht gegen § 49 EnWG und wäre dann auch durchsetzbar über den neuen § 8 Abs. 5a EEG.
Für eine solche Argumentation spricht einiges: In einer Reihe von Ländern sind nur 800 W Wechselrichter erhältlich, auf dem deutschen Markt teils die 600 W Geräte kaum noch, die Anhebung der Grenze ist absehbar und wird in den Medien breit diskutiert. Selbst im Verfahren beteiligte Politiker haben hier unsaubere Öffentlichkeitsarbeit betrieben und behauptet “800 W sind jetzt legal”.
Zudem ist genau eine solche neue Norm in der Entwursfassung nun vorliegend: Da heißt es unter Punkt 4.1: “Die maximale Scheinleistung SAmax beträgt 800 VA.” Und auch schon “Umsetzung durch eine elektromechanische Lösung als Haushaltssteckvorrichtung mit Zusatzfunktion nach DIN VDE 0620-2-1 (VDE 0620-2-1):2021-02, 3.31.1”, denn unter 6.2.3.3 heißt es dann eine Steckvorrichtung nach DIN 49441-2 und DIN VDE 0620-2-1 (VDE 0620-2-1) mit sicherer Trennung im Wechselrichter, daher wenn der Wechselrichter die vorgeschriebene doppelt sichere Abschaltung hat.
Denn schließlich werden Anlagen von den Vorgaben des europäischen Netzkodex (nach der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112/1) bis zu einer Wirklistung von 0,8 kW als insignifikant angesehen (Artikel 5 Absatz 3 des Kodex), gemacht.
Alles andere wäre auch für den Laien kaum überschaubar und ist auch nicht zumutbar. Er hat ja auch keinen Zugriff zu den Normen. Wenn der FNN im VDE damit Probleme hat, ist es an ihm, eine Einigung mit der BNetzA herbeizuführen. Bis dahin raten wir allen Nutzern, eventuelle blöde Post des Netzbetreibers zu den zusätzlichen 200 Watt zu lochen und wegzuheften. Die Möglichkeit von Guriella Solar besteht ja auch weiterhin.
Ganz wichtig: Diese Regelung betrifft den regulatorischen Zustand am 2.5.24, es ist zügig mit weiteren Vereinfachungen zu rechnen, die alles noch einfacher machen.