CDU schlägt Vereinfachungen für Steckersolar vor: Mit 1000 Watt einspeisen

Wem unsere Herleitung zu lang zu lesen ist, der geht gleich zu unseren Verbesserungsvorschlägen unter „Zwei Möglichkeiten“ – insgesamt ist es sehr gut, dass hier die CDU Bundestagsfraktion Vorschläge unterbreitet und versucht hier Bürokratie abzubauen.

Die CDU-Bundestagsfraktion will die gesetzliche Obergrenze für Steckersolargeräte auf 1000 Voltampere (VA) bzw. Watt (W) Wechselrichterleistung anheben. So steht es jedenfalls in der „Forderungstabelle_EEG_CDUCSU.docx“, über die das pv magazine berichtet. Die gesamte Tabelle liegt auch dem BalkonSolar Verein vor.


Unklar ist bisher, ob es sich bei dem Dokument um eine Sammlung loser Ideen handelt oder um einen festen Plan.

Balkonkraftwerk und Steckerspeicher

Ursprünglich wurden die Regeln für Balkonkraftwerke ohne Speicher geschaffen. Inzwischen gelten sie aber mehrheitlich für Balkonkraftwerke mit Speicher.

Anbieter wie Anker Solix Solarbank 4, EcoFlow STREAM 5000 oder der aus Deutschland stammende und hier hergestellte Maxxicharge V2+ liegen wegen der Größe der anschließbaren Solarmodule bisher in einer Grauzone. Gerade für Einfamilienhausbesitzer sind sie aber eine günstige Möglichkeit, selbst eine Solaranlage zu bauen, an die sich auch große Verbraucher direkt anschließen lassen.

Einerseits sind es noch Balkonkraftwerke in dem Sinne, dass Laien sie aufbauen können. Andererseits fallen sie aus der gesetzlichen Definition nach § 3 Nr. 43 EEG heraus, weil sich fünf oder zehn Solarmodule anschließen lassen. Und bisher ist in der EEG Definition überhaupt kein Speicher vorgesehen, obwohl ungefähr die Hälfte der Geräte einen Speicher hat!

Richtigerweise sieht der Referentenentwurf und der Kabinettsbeschluss bereits eine sinnvolle Ergänzung um Speicher vor.

Würde man nicht nur Speicher einbeziehen, sondern auch die Obergrenze für die Modulleistung anheben, wäre die Regelung wirklich technologieoffen.


Richtige Richtung, aber Probleme!

Es ist sehr gut, dass die CDU auf den Wunsch vieler Bürger reagiert, mehr mit Steckersolar zu machen. Schon in der Vergangenheit hat sie durch konstruktive Oppositionsarbeit die Ampel vor sich hergetrieben. Die hatte zwar versprochen, Steckersolar zu legalisieren, kam dann aber nicht in die Gänge.

Ob 1000 VA den Kunden am Ende signifikant mehr Strom bringen, ist allerdings fraglich. Sobald wir dazu Simulationen durchgeführt haben, erweitern wir den Artikel. Wissenschaftler bestätigen uns aber: „Der Strom würde vor allem eingespeist.“

Wohl nicht vereinbar mit dem EU Netzkodex 2016/631

Zunächst stellt sich die Frage: Wäre eine Anhebung der Einspeisung auf 1000 VA (bzw. Watt)  überhaupt mit dem EU Netzkodex vereinbar?

Dazu meint der auf Energierecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler:  “Nach Art. 5 Abs. 2 a) der EU-Verordnung 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger gelten Stromerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (110 kV) ab einer Maximalkapazität von 0,8 kW als „signifikant“. Das heißt aber nur, dass sie ab dieser Kapazität bestimmte technische Anforderungen (an Frequenzhaltung o.ä.) einhalten müssen, alle kleineren also unterhalb dieser Bagatellschwelle liegen und daher als weniger „technisch gefährlich“ eingestuft werden. Die Erleichterung von § 8 Abs.5a EEG 2023 knüpft aber genau daran an”

Der § 8 (5a) regelt, dass ein Steckersolargerät mit einer “installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere” keine Anmeldung beim Netzbetreiber benötigt und eben nur beim Marktstammdatenregister angemeldet werden muss. 

Wer die Grenze anhebt, muss das in allen EEG-Paragrafen tun, die die Obergrenze für Steckersolargeräte festlegen. Also nicht nur in § 21 wie in der Tabelle, sondern auch in § 8 Abs. 5a EEG und § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG.


Hinzu kommt ein weiteres Problem, bei dem wieder § 8 Abs. 5a EEG eine Rolle spielt. Die Befreiung von der Anmeldung beim Netzbetreiber steht unter dem Vorbehalt der „Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“. Damit verweist sie wiederum auf den Netzkodex(Art. 5 Abs. 2 a). Der Verteilnetzbetreiber könnte also trotzdem eine Anmeldung und eine Freigabe verlangen.

Bringt es dem Kunden was?

Ob das ganze nachher signifikant mehr Strom gibt, dürfte  fraglich sein. Sobald wir dazu entsprechende Simulationen durchgeführt haben, erweitern wir den Artikel. Wissenschaftler bestätigen uns aber: „Der Strom würde vor allem eingespeist.” Es bringt also dem Nutzer nicht mehr Ersparnis.

Sicherheitsdaten fehlen

Technisch stellen sich andere Fragen: Bisher gibt es nur Sicherheitsdaten für eine Einspeisung bis zu 800 VA, daher müssten dann hierfür auch entsprechende Sicherheitsstudien durchgeführt und eine entsprechende Regelung in die Steckersolar Norm eingefügt werden.

Was heißt Voltampere?
Ein kurzer Ausflug in die Elektrotechnik:
VA ist die Einheit der Scheinleistung. Vereinfacht gesagt ist das die gesamte Leistung, die über die Leitung fließt.
Die Wirkleistung in W ist der Teil davon, der tatsächlich etwas bewirkt. Sie ist nie größer als die Scheinleistung. Eine Grenze von 800 VA bedeutet deshalb immer auch höchstens 800 W.
Bei Steckersolargeräten sind beide Werte gleich: 800 VA sind 800 W. Für die Erwärmung und Belastung der Leitung im Haus zählt der Strom. 800 W entsprechen rund 3,5 Ampere (A), 1000 W rund 4,35 A. Die Angabe in VA ist vor allem für das öffentliche Netz wichtig.
Am einfachsten stellt man sich das vor wie eine Straße, ein Teil des Verkehrs ist “Wirkleistung”, etwa Pendler die zur Arbeit fahren, ein anderer Teil des Verkehrs ist “Blindleistung”, die Menschen, rumfahren weil das Spaß macht (etwa mit dem Motorrad), die aber dennoch in den gesamten Verkehr (Scheinleistung) hinein gezählt werden müssen.

Zwei Möglichkeiten

Die Idee Steckersolargeräte einfacher zu machen und weiter zu entbürokratisieren ist sehr gut. 

Es gäbe aus unserer Sicht zwei Möglichkeiten:

Zum einen könnte man die gesetzliche Obergrenze von 2000 Wp für die angeschlossenen Solarpanels abschaffen oder deutlich erhöhen, es würde sich etwa 7000 Wp anbieten. 


Solarmodulleistung anheben


Die gesetzliche Obergrenze von 2000 Wp für die angeschlossenen Solarmodule sollte gestrichen werden. Am einfachsten wäre es die Grenze zu streichen.

Anbieter wie Anker Solix Solarbank 4, EcoFlow STREAM 5000 oder auch der aus Deutschland stammende und hier hergestellte Maxxicharge V2+ sind Geräte, die aufgrund der Größe der anschließbaren Solarpanels bisher so ein bissle in einer Grauzone liegen. Aber gerade für Einfamilienhausbesitzer eine günstige Möglichkeit bieten selbst sehr günstig eine Solaranlage zu bauen, an die man große Verbraucher direkt anschließen kann. 

Auf der einen Seite noch Balkonkraftwerk, im Sinne das es vom Laien aufzubauen ist, auf der anderen Seite fallen sie aufgrund der Möglichkeit fünf oder zehn Solarpannels anschließen aus der gesetzlichen Definition § 3 Nr. 43 EEG, wie derzeit alle Geräte mit Speicher. 

Dafür hat der Referentenentwurf und auch der Kabinettsbeschluss bereits eine Änderung vorgesehen. Wenn man jetzt aber nicht nur Speicher einbeziehen, sondern auch die Obergrenzen entfernen würde, dann wäre sehr technologieoffen.

Dynamische Einspeiseregelung

Das sollte einhergehen mit einer Dynamischen Einspeiseregelung. Das wird von  von vielen Systemen sowieso schon genutzte dynamische Einspeiseregelung auch gesetzlich abzusichern. Diese Systeme führen die Einspeisung immer dem tatsächlichen Verbrauch im Haushalt und der Belastbarkeit der Leitung nach. Sie können messen, wie viel Strom in die Leitung geht und die Einspeiseleistung eines Speichersystems entsprechend begrenzen. 

Damit wird nicht mehr allein die theoretisch mögliche maximale Leistung des Geräts zum entscheidenden Sicherheitskriterium, sondern die tatsächlich auftretende Belastung der elektrischen Installation genau abgestimmt auf die jeweilige Hausinstallation.

Diese Einspeiswächter wurden in Deutschland von indielux entwickelt und auch patentiert, aber inzwischen in eine ganze Reihe von Systemen, weltweit lizenziert. Diese Technologie ist bereits jetzt über die Experimentierklausel der Steckersolar Norm abgedeckt und wäre so auch normkonform – einzig eine gesetzliche Absicherung fehlt noch. 

Diese gesetzliche Absicherung könnte man herstellen, indem man in die Legaldefinitionskataltog des EEG einen Absatz einfügt: “18. „dynamische Lastbegrenzung“ eine technische Einrichtung oder Funktion, die die Einspeiseleistung eines elektrischen Geräts oder einer Kombination elektrischer Geräte dynamisch so begrenzt, dass durch deren Betrieb die zulässige Strombelastbarkeit des Endstromkreises nicht überschritten wird,”

und § 8 Abs. 5a des EEG etwa so ändert: 

“Steckersolargeräte, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden, wenn die Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt oder bei einer höheren Wechselrichterleistung eine dynamische Lastbegrenzung erfolgt. Entsprechendes gilt für Steckerbatteriegeräte und Kombinationen aus Steckerbatterie- und Steckersolargeräten, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden, wenn die Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt oder bei einer höheren Wechselrichterleistung eine dynamische Lastbegrenzung erfolgt”

Warum das genial wäre:

Das würde auch gar nichts kosten, auf jeden Fall nicht dem Staat und Deutschland wäre wieder mal Innovationsvorreiter durch von deutschen Firmen entwickelte Technologie. Wir sind ja schon das Land mit den meisten Steckersolargeräten und auch einer Steckersolarnorm und so Vorbild für viele Länder weltweit. 

Weitere Informationen

In diesem Video wird das Prinzip der dynamischen Einspeiseregulierung gut erläutert:

Stellungnahme des Bundesverband Steckersolar: https://bundesverband-steckersolar.de/pressebereich/#flipbook-df_853/1/

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