Urteile Nr. 3 oder so

Auch 2026 geht es mit bizarren Verfahren gegen Mieter, die ein Steckersolar Gerät haben wollen weiter. Hier mal wieder ein paar Urteile:

Amtsgericht Wuppertal 93 C 88/25: nix mit Fachunternehmer!

Aus Wuppertal erreicht uns folgendes Urteil, in dem es heißt:

„Die Beklagte hätte ihre Zustimmung auch vor Umstellung des Antrags anhand der vorgetragenen Informationen beschränkt erteilten können. Etwaige Unklarheiten hätte sie konkret benennen können. Nach dem Vortrag der Beklagten war jedoch davon auszugehen, dass ihre Zustimmung nicht an dem Fehlen solcher Informationen scheiterte, sondern daran, dass sie im Wesentlichen darauf beharrte, dass eine Fachkraft die Installation vornehmen müsse.“

Im Anerkenntnis Urteil werden auch 300 EUR Kaution festgelegt und auch erstmals die neue Steckersolar Norm erwähnt:

„Der elektrische Anschluss des Steckersolargeräts erfolgt über eine Energiesteckvorrichtung bestehend aus einer Schutzkontaktsteckdose Typ F und einem Schutzkontaktstecker Typ F (normaler Schuko-Stecker), gemäß neuer VDE Norm „DIN VDE V 0126-95““

Da es sich um ein Anerkentnisurteil handelt, gibt es keine weiteren ausgeführten Gründe. Da sich die Klage zunächst gegen die Hausverwaltung richtete und erst dann bekannt wurde wem das Haus wirklich gehörte, muß der Kläger allerdings diese erste Klage bezahlen, die Kosten der zweiten und erfolgreichen Klage trägt der Beklagte Vermieter.

Dem Gericht wurden wohl auch Auszüge aus dieser Website vorgelegt.

Fazit: Wenn man als Vermieter so dumm rum macht, das man als Mieter erkennen kann, dass es nur um Abwehr, Verzögerung oder die Auflage geht, das nur eine Fachkraft installieren darf, dann ist die Klage bererechtigt und man gewinnt. Schon wieder wurde die bei Vermietern populäre Verhinderungsauflage „Installation nur durch den Fachunternehmer“ von Gerichten zurückgewiesen.

Zu dem Thema, siehe auch:

AG Osnabrück sagt: ein bissle Schatten darfs sein! Az.: 13 C 2033/25

Ein Balkonkraftwerk überdeckte und verschattete teilweise den darunterliegenden Balkon, aber so sagt das Amtsgericht:

„die von dem Balkonkraftwerk ausgehende Verschattung und Beeinträchtigung des Ausblicks sei als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB zu dulden. (Das Gericht) ging bei der Bewertung der Wesentlichkeit auch auf die gesetzgeberische Wertungsentscheidung des § 554 BGB ein, wonach der #Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen hat“

und weiter: „Die Beklagte installierte im April 2025 ein 3,52 Meter breites Balkonkraftwerk mittig an ihrem Balkongeländer. Die Neigung des Balkonkraftwerkes führt zu einer weiteren Überdachung des Balkons der Klägerin auf der Länge des Balkonkraftwerkes von ca. 30 cm. (…) Mehrverschattung durch das Balkonkraftwerk betrage etwa 2m²“

„Diese gesetzgeberische Grundentscheidung sei in die Abwägung nach §§ 1004, 906 BGB einzustellen und führe dazu, dass an die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung durch typische, mit der Nutzung von Steckersolargeräten verbundene Nebenwirkungen – wie geringfügige Verschattungen – ein erhöhter Maßstab anzulegen sei.“

Quelle: https://amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/streit-um-ein-balkonkraftwerk-amtsgericht-osnabruck-erlaubt-den-weiteren-betrieb-254911.html

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