Uns sind derzeit keine Fälle bekannt, in denen sich ein Solarpannel, welches am Balkon hing gelöst hat – durch Sturm oder so – und dann herunter gefallen ist, das obwohl es nach unseren Schätzungen inzwischen weit mehr als 4 Mio Steckersolargeräte in Deutschland geben sollte (24.3.26). So lange man die nicht bewusst runter wirft, ist das wahrscheinlich kein Problem, wenn man mit gewissem Alltagsverstand an die Sache heran geht.
Verantwortung & Haftung
Alle, die ein Balkon Solar-Gerät anbringen, wollen, das es nicht herunterfällt. Sogar bei guter Versicherung bleibt die potenzielle strafrechtliche Verantwortung bei dem Aushängenden. Es steht jedoch auch fest, dass ich mich als Aufhänger nicht gegen jede potenzielle Gefahr absichern muss; dies haben wir bereits vor nahezu zwei Jahren im Detail erklärt.
Nach unserem Verständnis ist der Aufhängende – in der Regel der Mieter oder Miteigentümer in der strafrechtlichen Verantwortung und auch in der zivilrechtlichen Haftung. Um ganz sicher zu sein, kann der Vermieter diese Haftung auch noch mal explizit im Nutzungsvertrag an den Mieter übertragen, so wie wir das auch in unserer Mustervereinbarung vorschlagen.
Senkrecht Aufhängen hilft im Winter

Aus unserer Sicht ist das senkrecht an den Balkon hängen des Steckersolar Gerätes eine sehr sinnvolle Lösung. Zwar bleibt die Windangriffsfläche gleich, aber der Winddruck und Sog verändern sich. Die schräg montierte Position bringt das Solarpanel „in den Wind“, ähnlich einem Segel; zum anderen optimiere ich es für die Wintersonne. Und der Winter ist in der Regel die Zeit, zu der weniger Sonne scheint.
Optimiere ich meine Solarpanels mit 30° Schrägstellung, habe ich zwar im Sommer viel Strom, kann diesen aber in der Regel gar nicht nutzen und irgendwann ist auch der größte Speicher voll.

ISE, Download von www.pv-fakten.de, Fassung vom 15.01.2026 // S. 61 (97)
Gewicht und Auslegung
Zum einen wirkt das reine Gewicht des Steckersolargerätes, was es mit etwa 20 kg und einer Halterung mit ca 2-5 kg auf 25 kg bringt – sogennante Leicht- oder Flexible Solarmodule sind deutlich leichter und ihre Anbringung kann einfacher sein.

Wenn der Balkongemäß geltender DIN und EN Vorschriften, wie der ehemaligen DIN 1055 für Lastannahmen gebaut wurde, mit einer zulässigen Verkehrslast von min. 5 kN/m² (ca. 500 kg/m²), dann ist diese Tragkraft mehr als ausreichend für die Mini-PV-Anlage, der Lasteintrag ist vergleichbar mit dem eines bepflanzten Balkon Blumenkastens.
Wobei in Eurocode 1 – Teil 1-1 (DIN EN 1991-1-1) sind Verkehrslasten für Böden und Beläge definiert, u. a. auch für Balkone. Für Wohnbalkone: qk = 4,0 kN/m² Flächenlast plus evtl. punktuelle Einzellasten. Daher 400 kg auf den Quadratmeter. Das ist die Flächenlast mit einem weiteren Sicherheitsaufschlag von 1,5, daher kommt man auf 600 kg. Das ist eine Belastung eines Balkons, auf dem ca. 5 Leute pro Quadratmeter stehen.
Bei alten Balkonen wurden sogar noch größere Lasten angenommen. Die „0,5 kN/m vertikal“ taucht dort so nicht als eigenständige Last für ein Geländer auf. Sie kann sich höchstens beziehen auf eine zusätzliche Belastung, die auf eine Geländerfüllung wirken könnte (z. B. jemand lehnt sich drauf oder hängt etwas dran). Viele Websites vereinfachen das dann zu „50 kg/m Vertikallast“.
Diese 0,5 kN/m (also 50 kg pro laufenden Meter) ist die sogenannte „horizontale Anlehnlast“, mit der alle Geländer im privaten Bereich zu rechnen sind, diese beträgt bei öffentlichen Gebäuden (Mussen, Bahnhöfe etc.) sogar 1,0 kN/m. Also eine horizontale Belastung für das Geländer.
Diese Tragkraft ist mehr als ausreichend für die Mini-PV-Anlage, der Lasteintrag ist vergleichbar mit dem eines bepflanzten Balkonblumenkastens (Gewicht siehe Datenblatt des Solarpanel).

Wind und Balkone
Nun gibt es noch eine zweite Kraft, die auf den Balkon einwirkt: Die Windlast.
Unproblematisch sind in der Regel Balkone, die zum Zeitpunkt des Baus schon geschlossen geplant waren. Da hat man schon während der Bauzeit mit der Windlast geschlossener Balkone gerechnet.
Dann ist die Vergrößerung der Angriffsfläche für Wind und damit der Windlast statisch nicht relevant.
Die Betrachtung wäre aber in Höhen von mehr als 20 m über dem Gelände eine andere, da dort mit stärkeren Winden bzw. höheren Böen-Geschwindigkeiten zu rechnen ist.



Offene Balkone
Möglicherweise problematisch könnten Balkone werden, die als offene Gitterkonstruktion geplant waren und dann durch ein Balkon Solar Geräte quasi statisch, also bezogen auf die Windlast, zu einem geschlossenen Balkon werden.
Denn bei geschlossenen Geländern ist darüber hinaus noch eine zusätzliche horizontale Belastung aus Wind anzusetzen.
Diese kann – insbesondere in den oberen Geschossen und abhängig von den Gebäudehöhen und -geometrie – durchaus Größenordnungen von 50 bis 100 kg/m² erreichen.
Der aus statischer Sicht entscheidende Punkt ist dabei:
Ein ursprünglich offenes, winddurchlässiges Geländer (z. B. aus Stahlstäben) wird möglicherweise durch die Montage von Solarmodulen funktional zu einem geschlossenen Geländer.
Wir gehen davon aus, dass auch bisher offene Geländer in der Regel die zusätzliche Belastung aushalten müssen.
Nachrechnen
Inzwischen gibt es ein Ingineurbüro, dass sich auf die Berechnung und Nachrechnung von Balkongeländern spezialisiert hat: https://vtm-statik.de/

Unsere Position zu den Rechtsfragen
Es ist Aufgabe des Vermieters, welche als Gebäudeeigentümer nach DIN EN 1991-1-1 für den Nachweis der statischen Tragfähigkeit ihres Balkons verantwortlich ist. Das wiederum bedeutet, dass der Vermieter in Bezug auf regelmäßig auf den Balkonen ihres Gebäudes zu erwartende Nutzlasten selbst in der Verantwortung steht, inzwischen auch die Nutzung eines Steckersolargerätes ist. Auch weil Steckersolargeräte am Balkon inzwischen eine normale Nutzung der Wohnung sind.
Geht man davon aus, dass die Gebäudeeigentümerin die Balkone samt Balkongeländer unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen (also mindestens etwa seit der 1920er Jahren) und an diesem Standort für dieses Bauvorhaben zutreffenden Normen, Richtlinien, Regelwerken und Standards auslegen und in Übereinstimmung mit selbigen errichten lassen hat – was explizit den Nachweis der Tragfähigkeit, Standsicherheit und Dauerhaftigkeit einschließt und wogegen bei einem üblichen Balkon nicht nichts spricht, also wenn keine offensichtlichen Rostflecken oder ähniches zu sehen ist – bedarf das fachgerecht auf diesem erwiesenermaßen dafür geeigneten Balkon installierte Steckersolargerät keiner (weiteren) statischen Prüfung mehr. Und so ist das Verlangen eines statischen Nachweises für das Balkonkraftwerk unverhältnismäßig.
Kann aber gerne auf Kosten des Vermieters gemacht werden.
Wenn bei der durchgeführten Montage weder gebohrt noch in anderer Weise eine irreversible Veränderung an der Balkonkonstruktion vorgenommen wurde, kann auch eine Schwächung der Bausubstanz ausgeschlossen werden.

Besonders wenn die Balkonumwehrung bereits als geschlossene Fläche ausgeführt ist, ist eine Vergrößerung der Angriffsfläche für Wind und damit der Windlast statisch nicht relevant. Die Betrachtung wäre in Höhen von mehr als 20 m über dem Gelände eine andere, da dort mit stärkeren Winden bzw. höheren Böengeschwindigkeiten zu rechnen ist.
Es bedarf unter diesen Umständen keines weiteren statischen Nachweises , solange die dem Vermieter keine Erkenntnisse über den Bauzustand vorlegt, die darauf schließen lassen, dass sich das Haus bzw. der Balkon in einem Zustand befindet, in dem die gängigen Lasten nicht getragen werden können und durch die bestimmungsgemäße Nutzung, wie eben die Anbringung von Balkonsolar oder Balkonkästen sowie das Auflehnen von Personen, eine Gefährdung entsteht. Dies müsste dann jedoch zu einer Sperrung der Balkone insgesamt führen.
