Stellungnahme zur Bundesrates, Drucksache 401/23 zur Vereinfachung der Nutzung von photovoltaischer Energie in Kleingärten.

Zusammen mit den Organisatoren der BalkonSolar Petition, haben wir eine Stellungnahme zur vom Bundesrat angeregten Änderung des Kleingartengesetzes abgegeben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir begrüßen den Vorstoß des Bundesrates, Drucksache 401/23 den § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes zu ändern, um die Nutzung von photovoltaischer Energie in Kleingärten zu vereinfachen. 

Uns erreichen viele Zuschriften von engagierten Bürger*innen die uns ihre DIY Konstruktionen vorstellen: Vordächer, Gartenlauben, Unterstände, Dächer, kleine “Agri-Pv” Anlagen für die Tomaten. Diesen Bürger*innen macht die Energiewende Spaß und sie freuen sich, dabei mitzuhelfen. Gleichzeitig erreichen uns aber auch immer wieder Eingaben von verzweifelten Bürger*innen, die in ihrem Kleingarten gegängelt werden, teils auch mit absurden Vorgaben, die wir uns nur aus Unkenntnis erklären können. 

Erlauben Sie uns, dazu einige Überlegungen mitzuteilen: Auch in Kleingärten, Schrebergärten und privaten Gärten werden derzeit und zunehmend benzinbetriebene Gartengeräte durch elektrische Geräte abgelöst, da diese leiser, weniger Umweltverschmutzend sind, ein geringeres Brandrisiko mit sich bringen und auch deutlich billiger werden. Dazu kommt der demografische Wandel, die im Durchschnitt zunehmend älteren Gartennutzenden versprechen sich durch elektrische Geräte eine Vereinfachung der Gartenarbeit. 

Darüber hinaus verlangen jüngere Menschen, die zunehmend Kleingärten für sich entdecken, ein höheres Maß an Komfort, sie nutzen die Gärten auch häufig nach der Arbeit, brauchen bei Arbeiten oder Aufenthalt, bei Dämmerung oder nachts aber auch zusätzliches Licht. Ebenso werden Nutzgärten vermehrt auch als urbane Aufenthalts- und Erholungsräume genutzt. Das bedingt einen vermehrten Bedarf an elektrischer Energie. 

Gleichzeitig sinken die Preise für Solarpanels und Zubehör, wie Speicher, Wechselrichter oder fertige Akkus, sog. Powerstations, deutlich, so dass sie für immer mehr Anwendungen in Frage kommen. Aufgrund der niedrigen Panelpreise, ist es derzeit zum Teil sogar wirtschaftlicher, statt Holz etwa ein Solarpanel als Dach, Wandverkleidung oder Ähnliches für einen Schuppen, Unterstand oder eine Laube zu verwenden.

Aus unserer Sicht gibt es für die Nutzung von Solargeräten in Kleingärten drei unterschiedliche Szenarien, die einzeln betrachtet werden sollten:

Der Garten ohne Stromanschluss: Eine Reihe von Kleingärten hat gar keinen Anschluß an das öffentliche Stromnetz, Strom ist nur im Bereich der Gemeinschaftsräumlichkeiten vorhanden. Sollen nun Verbraucher ohne Batterie im Garten genutzt werden, braucht es eine Powerstation oder einen Benzin-/Dieselgenerator. Ein Benzin oder Diesel betriebener Generator verursacht Lärm und Emissionen. Er muß darüber hinaus immer wieder mit teuren Kraftstoff betankt werden. 

Hier bietet sich nun die Nutzung einer Powerstation mit einem oder mehreren Solarpanels an, die ggf. auf einem Schuppen o.ä. montiert werden. Im Normalfall verbleibt die Powerstation bzw. der Akku, gesichert im Kleingarten, da die Geräte oft unhandlich und sie ohne besondere Brandgefahr lagerbar sind. 

Aus unserer Sicht ist in diesem Szenario eine Beschränkung der Erzeugung auf 800 Wp (der Solarpanels) unsinnig, da ein Stromnetz nicht berührt wird und möglicherweise für Wintermonate aufgrund der geringeren Einstrahlung auch ein größere PV-Leistung gewählt werden muss, die je nach Größe des zur Verfügung stehenden Platzes auch ohne Probleme untergebracht werden kann. Auch eine Begrenzung auf 800 W am Wechselrichter ergibt keinen Sinn, da viele Gartengeräte eine höhere Leistung benötigen und auch hier wieder keine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz besteht.

Kleingarten (-Anlage) mit gemeinschaftlicher Stromversorgung: In der Kleingartenanlage gibt es einen Zähler, der die Anlage gegenüber dem öffentlichen Stromnetz abgrenzt. Dahinter sind die einzelnen Gärten jeweils an das Stromnetz des Kleingartenvereins angeschlossen. Die Abrechnung erfolgt durch den Kleingartenverein gegenüber seinen Mitglieder*innen entweder über den Realverbrauch oder über eine Pauschale.

Nach aktuellem Stand der Normung (VDE-AR-N-4105:2018-11 5.5.3) ist in diesen Fällen lediglich die Nutzung eines einzigen Steckersolargeräts für die gesamte Kleingartenanlage möglich, da die Leistungsgrenze von 600W (perspektivisch 800W) für die “Anschlussnutzeranlage”, also den in diesem Fall einzigen Stromzähler am öffentlichen Netz, gilt. 

Der Gesetzesentwurf bietet hier keinerlei Lösungsansätze, um den Kleingärtnern eine rechts- und normkonforme Erzeugung auf der eigenen Parzelle zu ermöglichen. 

Ein Lösungsansatz wäre, dass der Verein als Ganzes, beim Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließt, eine größere Solaranlage auf die vorhandenen Schuppen, Lauben, Unterstände oder andere Gebäude verteilt zu errichten. Dies hätte den Vorteil, dass es keiner teuren zusätzlichen Unterkonstruktion bedarf. Eine solche Anlage könnte dann einmalig durch einen Elektriker angemeldet werden. So könnten landschaftsverträglich und ohne zusätzlichen Flächenverbrauch größere Leistungen ans Netz gebracht werden, teils sogar in Eigenleistung, die dann auch von den Kleingärtnern genutzt werden um ihren Bedarf abzudecken. 

Eine andere Option wäre ein mit dem im Solarpaket I vorgesehenen “gemeinschaftlichen Eigenversorgung” nach §42b EnWG verwandter Ansatz, bei dem jedoch mit modernen Messeinrichtungen mit Zweirichtungszählung gearbeitet werden kann, statt alle Parzellen mit Intelligenten Messsystemen auszustatten. Den Parzellen wird durch den Verein weiterhin der gesamte Verbrauch in Rechnung gestellt. Die kumulierten rückgespeisten Überschüsse der Parzellen hingegen werden zum Abrechnungszeitpunkt auf sämtliche Parzellen nach einem festzulegenden Schlüssel (zu gleichen Teilen, nach Fläche o.ä.) angerechnet, sodass alle profitieren.

Ist der Überschuss in der gesamten Kleingartensiedlung insgesamt so groß, dass der Hauptzähler eine Rückspeisung verzeichnet, so könnte diese vergütet werden und die Vergütung wiederum nach einem festzulegenden Schlüssel (die Einspeiser nach eingespeisten kWh, alle zu gleichen Teilen, Anteile oder alles in die Vereinskasse o.ä.) verteilt werden. Der Mehraufwand für den Verein beschränkt sich dabei auf den Einbau von Zweirichtungszählern bei den Steckersolar-Nutzern, die zusätzliche Abrechnung der Einspeisung und ggf. die Anmeldung einer PV-Überschusseinspeiseanlage bzw. deren Erweiterung.

Hier ergibt die Begrenzung aus unserer Sicht auf 800 W maximal auf Ebene der Parzelle Sinn, da diese Grenze dann deckungsgleich mit der im Solarpaket I vorgesehenen Leistungsgrenze wäre. Eine Begrenzung der Modulleistung auf 800 Wp hingegen wäre auch in diesem Fall nicht nachvollziehbar.

Das dritte Szenario wäre der Garten mit eigenem Zähler, ohne Verrechnung über eine Gemeinschaftsanlage. Hier ist die Obergrenze von maximal 800 W beim Wechselrichter und 2000 Wp für die Panels für Anlagen ohne Notwendigkeit der Anmeldung und Abnahme durch einen Elektriker bereits im kommenden EEG geregelt. Im Rahmen des Kleingartengesetzes eine eigene Obergrenze einzufügen macht keinen Sinn.

Der vorliegende Entwurf begrenzt die Nutzung zudem ausschließlich auf die „Eigenversorgung des Kleingartens”. Angesichts der durch das Bundeswirtschaftsministerium bereits fest eingeplanten und lange überfälligen Angleichung der Energiegesetzgebung an europäische Richtlinien zum Energy-Sharing, zur gemeinschaftlichen Eigenversorgung und zum möglichst barrierefreien Stromhandel zwischen Privatpersonen, ist eine solche Forderung ebenfalls nicht zeitgemäß.

Unser Formulierungsvorschlag wäre deshalb:

Dem § 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt: 

(3) Die Nutzung von Photovoltaikanlagen ist unter Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Sie berühren nicht die unter § 2 geregelte Gemeinnützigkeit.

Alle weiteren Regelungen sollte man im Sinne der Entbürokratisierung den Kleingartenvereinen vor Ort überlassen. Eine Anpassung der Energiegesetzgebung zur weiteren Vereinfachung der Nutzung von Solarenergie in Kleingärten ist anzustreben. 

Für Rückfragen: Sebastian Müller, sm@balkon.solar 

mit freundlichen Grüßen

Ihr Sebastian Müller (Vorstand Balkon.Solar e.V.), Christian Ofenhäusle (EmpowerSource), Jörg Lange (Klimaschutz im Bundestag e.V.), Craig Morris (Geschäftsführer Klimaschutz im Bundestag e.V.), Lisa Wendzich (Suncrafter), Marco Larousse (EigenEnergieWende), Dr. Andreas Schmitz (Akkudoktor)

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