Immer wieder werden wir mit Forderungen von Netzbetreibern konfrontiert, die Geld für einen Zählertausch nach der Anmeldung eines Balkonsolargeräts verlangen.
„Sollte der bei mir verbaute Zähler nicht für den Betrieb einer solchen Anlage geeignet sein, so beauftrage ich hiermit die XXX Netze GmbH, diesen kostenpflichtig nachzurüsten.“
Diese Praxis bzw. Anforderung der Netzbetreiber hat keine rechtliche Grundlage. Die Clearingstelle EEG|KWKG hat mit der Entscheidung: 2022/15-IX „Kostentragung für Zählertausch gem. MsbG anlässlich Inbetriebnahme einer EEG-/KWKG-Anlage“ deutlich gemacht:
„Der gMSB hat lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Erhebung eines Entgeltes maximal in Höhe der Preisobergrenze (POG) gemäß § 32 MsbG. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erhebung einer Gebühr zusätzlich zum Entgelt nach POG, z. B. für den Zählertausch bzw. -ausbau, besteht damit nicht. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen installierten Leistung (Abschnitt 3.1).”
„Kostentragung für Zählertausch gem. MsbG anlässlich Inbetriebnahme einer EEG-/KWKG-Anlage“
Da der Zähler im Eigentum des Messstellenbetreibers (im Normalfall der Netzbetreiber, man kann aber auch frei andere wählen) bleibt, muss man das Gerät selbst nicht bezahlen, das macht auch diese Entscheidung noch mal deutlich.
Manche Netzbetreiber verlangen dennoch die Übernahme von Kosten für den Zählerwechsel in Höhe von 30-250€ von Nutzer:innen und berufen sich dabei auf das sog. „Verursacherprinzip“. Dies ist nur nicht korrekt, denn alles, was der Nutzer verursacht, ist ein früherer Zählertausch und nicht den Tausch an sich: Die Netzbetreiber müssen sowieso innerhalb der nächsten Jahre alle Zäher gegen moderne Meßeinrichtungen tauschen und zwar kostenlos!
Nach der Einschätzung von Fachjuristen sind solche Kostenforderungen daher unzulässig.
Deshalb raten wir, solche Anforderungen nicht zu unterschreiben und bei entsprechenden Anforderungen zu widersprechen, etwa mit dieser E-Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch Ihnen dürfte die Empfehlung der Clearinstelle EEG|KWKG 2022/15-IX „Kostentragung für Zählertausch gem. MsbG anlässlich Inbetriebnahme einer EEG-/KWKG-Anlage“, bekannt sein. Darin heißt es: „Der gMSB hat lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Erhebung eines Entgeltes maximal in Höhe der Preisobergrenze (POG) gemäß § 32 MsbG. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erhebung einer Gebühr zusätzlich zum Entgelt nach POG, z. B. für den Zählertausch bzw. -ausbau, besteht damit nicht. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen installierten Leistung (Abschnitt 3.1).”
Auch deshalb gehe ich davon aus, das Ihre Praxis, Kunden zum Beauftragen eines kostenpflichtigen Zählerwechsels aufzufordern wenn sie ein Balkonsolargerät anmelden, nicht haltbar ist.
Es würde mich sehr freuen, wenn Sie einen kostenfreien Zählertausch in meinem Fall zeitnah bestätigen und in Zukunft von der Erhebung solcher Gebühren ohne gesetzliche Grundlage absehen würden.
Mit freundlichen Grüßen