BalkonSolar Verein warnt Vermieter vor dem Filmen vermieteter Balkone um belastendes Material gegen Steckersolar zu sammeln:
“Filmen und Fotografieren von Balkonen (mit Steckersolar Gerät) von einer Drohne um belastendes Material gegen Mieter zu sammeln, kann einen Straftatbestand nach § 201a StGb oder auch einen Verstoß gegen § 33 Kunsturhebergesetz darstellen”, sagt Vorstand Sebastian Müller aus gegebenen Anlaß. Zudem dürften sich auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatz Ansprüche ergeben.

Der § 201a des Strafgesetzbuch schützt uns vor der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und unsere Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen, insbesondere bestraft sie Personen, die andere Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden gefilmt oder fotographiert zu werden.
Das dürfte auch regelmäßig auf das Filmen von Balkonen und mittelbar durch die Fenster in die Wohnungen ohne die vorherige Information der Mieter und weiterer Personen im Umfeld zutreffen.
Es stellt nach unserer Auffassung auch kein berechtigtes Interesse dar, belastendes Material in Gerichtsverfahren gegen die Mieter zu sammeln, ohne dass diese vorher informiert wurden, besonders wenn die Aufnahmen auch anders gemacht werden könnten.
Sicherlich hat der Vermieter ein Recht, Fotos anzufertigen, um vor Gericht seine Version des Sachverhalts darzulegen, aber bei der Sammlung von Material hat er sich auch an Recht und Gesetz zu halten und entsprechende Fotoaufnahmen vorher anzukündigen und entsprechende Luftfahrrechtliche Genehmigungen einzuholen.
Aufnahmen von der Drohne im Gegensatz zu solchen auf Augenhöhe eines durchschnittlichen Menschen von der Straße sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.
Siehe dazu auch: https://www.ldi.nrw.de/Makler_Drohnen
