Kleingarten Solar

Denkbare Szenarien für die Nutzung von Solar im Kleingarten wären

Wir haben hier die drei möglichen Szenarien untersucht:

Garten ohne Stromanschluss

Der Garten ohne Stromanschluss: Eine Reihe von Kleingärten hat gar keinen Anschluss an das öffentliche Stromnetz, Strom ist nur im Bereich der Gemeinschaftsräumlichkeiten vorhanden. Sollen nun Verbraucher ohne Batterie im Garten genutzt werden, braucht es eine Powerstation oder einen Benzin-/Dieselgenerator. Ein Benzin oder Diesel betriebener Generator verursacht Lärm und Emissionen. Er muss darüber hinaus immer wieder mit teuren Kraftstoff betankt werden. 

Hier bietet sich nun die Nutzung einer Powerstation mit einem oder mehreren Solarpanels an, die ggf. auf einem Schuppen o.ä. montiert werden. Im Normalfall verbleibt die Powerstation bzw. der Akku, gesichert im Kleingarten, da die Geräte oft unhandlich und sie ohne besondere Brandgefahr lagerbar sind. 

Aus unserer Sicht ist in diesem Szenario eine Beschränkung der Erzeugung auf 800 Wp (der Solarpanels) unsinnig, da ein Stromnetz nicht berührt wird und möglicherweise für Wintermonate aufgrund der geringeren Einstrahlung auch ein größere PV-Leistung gewählt werden muss, die je nach Größe des zur Verfügung stehenden Platzes auch ohne Probleme untergebracht werden kann. Auch eine Begrenzung auf 800 W am Wechselrichter ergibt keinen Sinn, da viele Gartengeräte eine höhere Leistung benötigen und auch hier wieder keine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz besteht.

Kleingarten (-Anlage) mit gemeinschaftlicher Stromversorgung:

Kleingarten (-Anlage) mit gemeinschaftlicher Stromversorgung: In der Kleingartenanlage gibt es einen Zähler, der die Anlage gegenüber dem öffentlichen Stromnetz abgrenzt. Dahinter sind die einzelnen Gärten jeweils an das Stromnetz des Kleingartenvereins angeschlossen. Die Abrechnung erfolgt durch den Kleingartenverein gegenüber seinen Mitglieder*innen entweder über den Realverbrauch oder über eine Pauschale.

Nach aktuellem Stand der Normung (VDE-AR-N-4105:2018-11 5.5.3) ist in diesen Fällen lediglich die Nutzung eines einzigen Steckersolargeräts für die gesamte Kleingartenanlage möglich, da die Leistungsgrenze von 800W für die “Anschlussnutzeranlage”, also den in diesem Fall einzigen Stromzähler am öffentlichen Netz, gilt. 

Ein Lösungsansatz wäre, dass der Verein als Ganzes, beim Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließt, eine größere Solaranlage auf die vorhandenen Schuppen, Lauben, Unterstände oder andere Gebäude verteilt zu errichten. Dies hätte den Vorteil, dass es keiner teuren zusätzlichen Unterkonstruktion bedarf. Eine solche Anlage könnte dann einmalig durch einen Elektriker angemeldet werden. So könnten landschaftsverträglich und ohne zusätzlichen Flächenverbrauch größere Leistungen ans Netz gebracht werden, teils sogar in Eigenleistung, die dann auch von den Kleingärtnern genutzt werden um ihren Bedarf abzudecken. 

Garten mit eigenem Zähler

Das dritte Szenario wäre der Garten mit eigenem Zähler, ohne Verrechnung über eine Gemeinschaftsanlage. Hier ist die Obergrenze von maximal 800 W beim Wechselrichter und 2000 Wp für die Panels für Anlagen ohne Notwendigkeit der Anmeldung und Abnahme durch einen Elektriker bereits im kommenden EEG geregelt. Im Rahmen des Kleingartengesetzes eine eigene Obergrenze einzufügen macht keinen Sinn.

Politische Aktionen des Vereins und der AG Balkonkraftwerk

Bereits 2023 (!) hatten wir uns mit anderen an die Bundesregierung gewandt, als Bayern einen Vorstoß unternommen hatte BalkonSolar oder Steckersolar im Kleingarten einfacher möglich zu machen.

Bislang hat sich in dieser Hinsicht aber leider noch immer nichts getan. Der Gesetzesentwurf liegt seit Dezember unbearbeitet auf der langen Liste des Bundestags. Möglicherweise liegt es auch daran, dass die Bundesregierung glaubt, es brauche derzeit keine gesetzlichen Änderungen, um den Betrieb von Steckersolargeräten in Kleingärten möglich zu machen. 

Bereits heute, so weist die Bundesregierung hin, sie die Nutzung von Photovoltaikanlagen für Arbeitsstrom bereits zulässig.

Nun ist genau, dass worum sich der Prozess am dreht. Mit einer Entscheidung werden aber wohl (Stand 21.5.24) noch Monate vergehen. Danach müsste man dann schauen, ob hier gesetzliche Änderungen notwendig sind.

Zitat der Bundesregierung:

“Das BKleingG schützt in seiner derzeitigen Fassung die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, vor allem bezüglich des Erhalts der Höchstpachtzinsregelung und des Kündigungsschutzes. § 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Dies ist auch einer der Gründe für einen niedrigen Pachtzins für Kleingartenparzellen.”

Siehe: Drucksache 20/9645 S. 7.

Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Arbeitsstrom sind kleingartenrechtlich grundsätzlich zulässig, es bedarf daher keiner Gesetzesänderung. Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen. Dabei kann die Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen. Hier ist auch § 3 Absatz 1 Satz 2 BKleingG zu beachten, wonach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle ohne Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und ohne den Bezug von Elektrizität aus nicht nachhaltigen Quellen dient insbesondere dem Umweltschutz (Mainczyk/ Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 23).

Siehe: Drucksache 20/9645 S. 7.

Auszug aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf des Bundesrats für eine Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Und weiter:

“Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Arbeitsstrom sind kleingartenrechtlich grundsätzlich zulässig, es bedarf daher keiner Gesetzesänderung. Soweit Elektrizität nur als Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten zur Bewirtschaftung des Kleingartens genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Diese Erwägungen gelten auch für Photovoltaikanlagen. Dabei kann die Photovoltaikanlage auch an ein Stromnetz anschlossen sein und Strom dort einspeisen. Hier ist auch § 3 Absatz 1 Satz 2 BKleingG zu beachten, wonach bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens Belange des Umweltschutzes berücksichtigt werden sollen. Die Eigenproduktion des Arbeitsstroms auf der jeweiligen Parzelle ohne Verlegung von Leitungen in der Kleingartenanlage und ohne den Bezug von Elektrizität aus nicht nachhaltigen Quellen dient insbesondere dem Umweltschutz (Mainczyk/ Nessler, Bundeskleingartengesetz, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 23). Aus Sicht der Bundesregierung können kleine Photovoltaikanlagen, wie z. B. steckerfertige Solaranlagen mit 800 Watt Leistung nicht die Sorge begründen, die Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung würde begünstigt.”

Siehe: Drucksache 20/9645 S. 7.

Weitere Informationen

Aktuell gibt es zu dem Thema eine Klage:

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