Darf man armen Menschen ein Steckersolargerät schenken? Die Frage kommt immer wieder auf. Unproblematisch ist wenn man aus Nachbarschaftshilfe etwa seinem armen Nachbarn oder eine Familie die man kennt ein Steckersolargerät schenkt.
Problematisch wird aber die Sache, wenn Fördermittel im Spiel sind. Also wenn nicht eine Person einer anderern Person ein Geschenk macht, sondern etwa ein sozialer Träger, ein Verein oder jemand anderer eine Aktion macht, bei der entweder Fördergelder beantragt werden und dann die Person mit geringem Einkommen, diese Fördergelder überwiesen bekommt oder möglicherweise das Steckersolargerät geschenkt bekommt.
Hier bietet allerdings der § 84 – Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII), eine Lösung:
1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.
Laut Wikipedia: „Unter Freier Wohlfahrtspflege werden alle Dienste und Einrichtungen verstanden, die sich in freigemeinnütziger Trägerschaft befinden und sich in organisierter Form im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen betätigen.“
Sprich man könnte durchaus argumentieren, das ein Verein der sich um Steckersolar kümmert auch in diesem Fall der „freien Wohlfahrtsplfege“ zuordnen ist. Und durch das Anbringen eines Steckersolargerätes sinkt zwar der Stromverbrauch und damit die Kosten, aber nicht so stark, das jemand der Grundsicherung bekommt diese nicht mehr benötigt.