FAQ zum Recht auf Solar

Am 8.7.24 hat der BalkonSolar Verein ein Frage und Antwort Webinar gemacht zu vielen Rechtsfragen, die sich aus der neuen Rechtslage mit sogenannter “Privilegierung” im BGB und WEG ergeben. Es stand uns Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler von der Kanzlei Günther aus Hamburg zur Verfügung, der u.a. für die Deutsche Umwelthilfe Prozesse zum Thema BalkonSolar geführt hat und auch sonst sehr firm ist im Energierecht. 

Der neue § 554 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der im Mietrecht Stecker-Solar gleichstellt mit Barrierefreiheit oder Wallboxen, lautet im Wortlaut: 

“(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”

Gleichermaßen ist im Wohnungseigentumsgesetz für WEG geregelt:

§ 20 Absatz 2 Satz: 

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchschutz,
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
5.) der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte

Siehe dazu auch https://balkon.solar/news/2024/07/04/balkonsolar-verein-begruesst-die-einfuehrung-eines-recht-auf-balkonsolar-informiert-in-webinar-am-montag-um-1800/

Zu Beginn führte Dr. Legler aus: Die neue Rechtslage ändert die Situation. Nun muss der Vermieter darlegen, dass  ihm das Anbringen eines Steckersolargerätes, egal ob am Balkon oder sonst wo, nicht zumutbar wäre. Daher muss nicht mehr der Mieter oder der einzelne WEG Besitzer umfangreich anführen, warum ihm eine Zustimmung zu erteilen sei, sondern nunmehr muss der Vermieter bzw. die WEG darlegen, warum ihm/ihr im Einzelfall das Steckersolargerät nicht zumutbar istl.

Auch muß die WEG einen Gestaltungsbeschluss fassen und kann das Ansinnen nicht einfach grundlos ablehnen. Sprich sie darf grds. nur das “wie” regeln, aber nicht das “ob”. 

Was als zumutbar gilt und was nicht, ist offen und die Kritik, dass es offen ist, wurde auch im Gesetzgebungsverfahren von einer Reihe von Verbänden geäußert, aber der Bundestag ist nicht darauf eingegangen. Daher muss man nun auf die Rechtsprechung warten, die sich sicher mit dem Thema beschäftigen wird.

Dabei ist das Recht auf Anbringen umfassend. Es dürfen nicht nur Substanzeingriffe vorgenommen werden, sprich ich darf z.B. auch ein Loch in den Balkon bohren um das Solarpanel fest zu machen, sondern ein Handwerker dürfte auch ein Loch bohren um etwa eine Außensteckdose anzubringen. Das ergibt sich zum einen aus der Systematik um dem Wortlaut: So muß ich z.b. für Behindertengerechte umbauten, etwa das Anbringen von Haltegriffen im Bad, auf das ich ja ein Recht habe, auch regelmäßig ein Loch in die Wand bohren (ggf. sogar durch die Fliesen). 

Es gibt auch keine Diskrepanz zwischen dem Mietrecht und dem WEG Recht. Daher sowohl Mieter als auch WEG Besitzer haben die gleichen Rechte auf ein Steckersolargerät.

Zum Recht auf ein Steckersolargerät gehören auch alle damit in Zusammenhang stehenden Einrichtungen, etwa Kabel, Befestigungen oder auch ein Messgerät im Sicherungskasten. 

Fragen und Antworten

Darf mir der Vermieter verbieten, Secondlife oder Upycling Solarpanels zu verwenden?

Darf er nicht. Es ist davon auszugehen, dass die mögliche optische Beeinträchtigung durch nicht so schöne, weil nicht neue Solarmodule nicht so schwer wiegt wie das Interesse an Klimaschutz, das sich sowohl aus dem Gesetz, als auch § 2 EEG und Art 20a GG ergibt. 

§ 2 EEG: “Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.” https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__2.html

Darf der Vermieter mir vorschreiben, dass nur ein Handwerker das anbringt? Häufge Auflage ist die Installation durch einen Handwerker mit sogenannter “Fachunternehmer Erklärung”.

Nein. Der Mieter muss es ordentlich anbringen, das kann er faktisch und rechtlich selbst. Die “fachgerechte Installation” ist jedem durchschnittlichen Mieter zuzutrauen, der sich vorher über die Anbringung aus üblichen Quellen (Herstelleranleitung, YouTube Video) informiert hat und dies bestimmungsemäß ausführt. Es wäre zu raten, dies auch durch Fotos zu dokumentieren. 

Es ist aber vom Mieter zu verlangen, dass er vorher in seine Haftpflichtversicherung schaut, ob Schäden, die durch Steckersolargeräte verursacht werden, abgedeckt sind und wenn das nicht der Fall ist, sollte er seine Haftpflichtversicherung informieren und den Versicherungsschutz entsprechend erweitern. Diesen Nachweis darf der Vermieter auch verlangen. Man kann den Nachweis auch ggf. schon vor oder bei Antragsschreiben auf die Anbringung mitschicken. 

Siehe: https://balkon.solar/versicherung/

Darf der Vermieter die Installation inspizieren (regelmäßig)?

Denkbar wäre, dass der Vermieter etwa nach Sturm sagt, er will das anschauen. Das sollte dann auch im Interesse des Mieters sein, um etwa Schäden abzuwenden. Eine regelmäßige Inspektion ohne Anlass, erscheint aber nicht angemessen. Es ist auch zu beachten, dass ein Mieter ggf. seine Haftpflichtversicherung verliert, wenn die Anlage nach Sturm nicht mehr richtig hängt und er nichts macht. 

Darf mir der Vermieter oder die Hausverwaltung für den Aufwand, den sie hat, wenn ich ein Steckersolargerät anbringen will, Geld berechnen?

Nein, das wäre durch die übliche Verwaltungspauschale abgedeckt. Da es sich um eine privilegierte Maßnahmen handelt, muss diese diskriminierungsfrei geschaffen werden. 

Darf die Eigentümergemeinschaft oder Vermieter den Winkel für die Anbringung der Module bestimmen?

Dabei spielen unterschiedliche Belange eine Rolle: Zum einen wäre auf die Windlast und  Statik abzuheben. Hier gibt es in einigen Bundesländern strengere Anforderungen, je nach Höhe des Balkons, an dem das Steckersolargerät angebracht werden soll, z.B.  bei einem Balkon ab dem 8. Stockwerk. Hier wären höhere Anforderungen an die Konstruktion zu stellen als etwa bei der Anbringung an einen Balkon im Hochparterre. Daneben spielt die Frage der Optik eine Rolle: Durch Anwinkeln könnte es etwa mehr Blendwirkungen geben, aber das ist eher eine Einzelfallfrage, ab wann es unzumutbar wird, indem der Mieter das Steckersolargerät etwa zu schräg anbringt. Denkbar wäre auch, dass durch das Anwinkeln mehr Verschattung auf den Balkon darunter entsteht. 

Zur Blendwirkung: https://balkon.solar/news/2024/06/04/blendung-durch-balkonsolar-naeaeae/

Darf die Eigentümergemeinschaft oder Vermieter die Anzahl der Module vorschreiben?

Die Anzahl der hinter einem Netzanschluss nach EEG privilegierten Module hängt von der der gesetzlichen Definition im EEG ab, vgl. § 8 Abs. 5a in der durch das Solarpaket I geänderten Fassung (seit Mai 2024): “Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.”

Außerdem befreien die technischen Regelwerke des VDE derzeit noch bis 600 Watt von andernfalls erforderlichen Notwendigkeiten.

Über diese energierechtlichen Vorgaben darf sich ein Vermieter nicht hinweg setzen, er darf also keine strengeren Vorgaben stellen als das Energierecht. Ein Vermieter ist auch keine Energieaufsichtsbehörde. Im Zweifel entscheidet bei der Frage der Zulässigkeit des Anschluss vielmehr die Bundesnetzagentur. Diese hat in der Vergangenheit keine Bedenken gegen Balkonkraftwerke geäußert und es ist zu erwarten, dass das so bleibt, vgl. nur die Erleichterungen im Marktstammdatenregister, die die Bundesnetzagentur erwirkt hat: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/20240328_MaStR_Reg.html

Kann der Vermieter oder die Hausverwaltung darauf bestehen, dass ich den Anschluss über eine  Einspeise/Wieland-Steckdose vornehme, die durch einen Elektriker installiert wird. 

Nein, es ist davon auszugehen, dass der Vermieter bzw. die Hausverwaltung das nicht kann. Selbst die energierechtlich zuständige Regulierungsbehörde hat gegen einen Anschluss an eine Schuko-Steckdose keine Bedenken, vgl. https://www.heise.de/news/Chef-der-Bundesnetzagentur-unterstuetzt-Schuko-Stecker-fuer-Balkonkraftwerke-7443990.html

Danach führt selbst die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde des Energierechts aus: „Bei Balkon #Solarmodulen reicht nach @BNetzA Einschätzung ein einfacher #Stecker, wenn zertifizierte #Wechselrichter vorhanden sind.“

Auch in dem aktuellen Normentwurf des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (das ist die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95) ist diese Möglichkeit explizit vorgesehen, vgl. dazu nur die Pressemitteilung des VDE vom 07.05.24: https://www.vde.com/de/presse/pressemitteilungen/2024-05-07-balkonkraftwerke-produktnorm-konsens-anschlussregeln darin: „(…) Außerdem verständigte sich das zuständige Normungsgremium auf mehrere Schutzmaßnahmen, um Mini-PV-Anlage auch über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose anschließen zu können. Dafür müssen der Basisschutz und die elektrische Sicherheit wahlweise mechanisch oder elektromechanisch gewährleistet sein. Zum einen kann der Steckerkopf eine mechanische Trennung aufweisen, die sicherstellt, dass Personen keinen aktiven Leiter berühren können. Zum anderen kann der Basisschutz auch über eine galvanische Trennung im Wechselrichter realisiert werden. Dazu muss der Wechselrichter zusätzliche Anforderungen erfüllen.“

Insgesamt sind in dieser neuen VDE Norm drei Möglichkeiten für die AC Steckverbindung vorgesehen, darunter ebenfalls: Anschluss an den klassischen Schuko-Stecker mit Verwendung von Wechselrichtern mit NA-Schutz.

Wenn ein Mieter also einen  CE- und TÜV-geprüften Wechselrichter nutzt und diesen an eine Schuko-Steckdose anschließt, ist das normgerecht und existiert  eine spezielle Sicherungsfunktion mit integriertem NA-Schutz (Netzausfallschutz), so dass der Netz- und Anlagenschutz (einfehlersicher nach 0,2 Sekunden) gewährleistet ist Die Netzschutzanforderungen nach FNN/ VDE-AR-N 4105 werden damit dann erfüllt.

Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, dass gegen den seitens der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde explizit anerkannten elektrotechnischen Anschluss der Module nebst CE-geprüftem Wechselrichter mit NA-Schutz mietrechtliche Bedenken bestünden.

Im Gegenteil: Eine Vermieterin ist keine Aufsichtsbehörde. Sie kann sich vielmehr auf Aussagen der Aufsichtsbehörde verlassen und ist aber auch an diese gebunden. Es ist jedenfalls keine mietrechtliche Begründung dafür ersichtlich, dass nur, weil ein Balkon vermietet ist, an diesen höheren sicherheitstechnische Anforderungen zu stellen seien, als an einen nicht vermieteten Balkon. Vielmehr muss gelten: wenn die fachlich zuständige Aufsichts- und Regulierungsbehörde gegen die Art des Anschlusses (hier an eine Schuko-Steckdose als normgerechte Außensteckdose) keine Bedenken hat, dann kann der Vermieter jedenfalls keine energierechtlichen Begründungen für einen angeblich höher gebotenen elektrotechnischen Schutz anführen.

Kann der Vermieter eine bestimmte Farbe der Solarpanels vorschreiben? Besonders wenn diese Panels deutlich teurer sind, als Standardsolarpanels?

Nein. Der “Ästhetischer Schutz des Eigentums”, muss hier gegen Klimaschutz und das erhebliche öffentliche Interesse am Ausbau von Erneuerbaren Energien durchsetzen. Da wird die Abwägung immer in Richtung des Klimaschutzes gehen. Es wäre aber im Einzelfall denkbar, dass bei besonders unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden oder solchen mit besonderem Urheberrechtsschutz für den Architekten hier Einschränkungen bestehen. 

Aber auch bei Denkmalschutz setzt sich Solarenergie regelmäßig gegen den Denkmalschutz durch. Wobei es sich beim Architektenurheberrecht um besonders originelle, individuelle und innovative Bauten handelt. Ein normales Wohnhaus dürfte nicht darunter fallen, der Berliner Hauptbahnhof schon.

Was ist z.B. mit Vorgaben, für ein einheitlichen Aussehen nur All-Black-Module zu verwenden? 

Dazu meinte Dirk Legler: Er würde sagen, das ist diskriminierend. Es gibt aber noch keine Gerichtsentscheidung zum ästhetischen Schutz des Eigentums und der Solarenergie. Die Bevorzugung im EEG setzt sich sogar über Denkmalschutz hinweg, dann wäre es klar, dass sie sich sogar über die ästhetischen Erwägungen des Eigentümers hinweg setzen kann. 

Hier wendet Sebastian Müller ein: Aufgrund des geringen Aufpreis von Full-Black Modulen gegenüber normalen Modulen, wäre es denkbar, dass diese Auflage verhältnismäßig sei.  

Letztes Jahr war mein Vermieter einverstanden, die Hausverwaltung der WEG hatte aber blockiert. Kann ich jetzt mit der Erlaubnis meines Vermieters einfach installieren, oder was muss ich machen? 

Wenn das neue Gesetz da ist, ist auch im WEG Recht das Steckersolargerät privilegiert. Daher entsteht nicht die Situation, in der ein Mieter einen Anspruch an den Vermieter hat, und der Vermieter einen an die WEG. Der Vermieter muss das Anliegen der Hausverwaltung mitteilen. Und die geplante bauliche Veränderung anzeigen, sie kann dann nicht mehr verhindert werden. 

Gestern war die WEG Versammlung, muss ich jetzt ein Jahr warten?

Auch im WEG Recht können außerhalb von regulären Versammlungen Beschlüsse gefasst werden. Es gibt auch die Möglichkeit im Umlaufverfahren einen solchen gestaltenden Beschluss – der nur noch das Wie, aber nicht das Ob regeln kann – zu fassen. Die Hausverwaltung müsste dann darlegen, dass die anderen Eigentümer bei Nichtbeschlussfassung eine Situation erzeugen, wo die WEG mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Klage, die sich dann anstelle des Beschlusses setzt, verlieren würde. 

Muss jede einzelne Anlage in der WEG beschlossen werden, oder gibt es nach dem ersten Beschluss eine pauschale Genehmigung?

Das hängt vom Text des Beschlusses ab. Es ist sinnvoll einen allgemeinen Beschluss zu machen, auch damit man nicht wegen jeder Anlage neu durch die WEG Versammlung muss. Auch weil es ja einen Anspruch auf das Gerät gibt: Siehe: https://balkon.solar/news/2023/01/06/musterantrag-fuer-weg/

Hatte letztes Jahr den Antrag gestellt, dann war die Diskussion so furchtbar, dass ich den Antrag zurück gezogen habe. Dieses Jahr ist die Frist für einen Antrag schon abgelaufen, kann ich jetzt einfach aufstellen ohne Auflagen?

Eher nein. Man braucht dennoch den “Gestaltungsbeschluss”, das ergibt sich aus dem Begriff der “ordnungsgemäßen Verwaltung”. Nur jetzt haben sie als WEG Besitzer Anspruch auf den Beschluss und auch darauf, dass er ggf. außerhalb der Versammlung im Umlaufverfahren gefasst werden kann. 

Darf ich es mit einem Speicher kombinieren?

Auch die neue Stecker Solar Norm sieht keine Speicher vor, das bedeutet jedoch nicht, dass sie Speicher verbietet oder diese illegal wären. Die Norm schweigt lediglich zu diesem Aspekt. Daher könnte der Netzbetreiber oder auch der Vermieter argumentieren, man bewegt sich außerhalb der Norm. Das ist aber zum einen lebenspraktisch fragwürdig, da es ja auch große E-Bike Akkus gibt oder auch Powerstations, die seit einigen Jahren verkauft werden und ein Steckersolargerät mit Akku auch nicht sehr anders ist als eine Powerstation mit einer weiteren Möglichkeit diese Aufzuladen. . 

Das EEG “§ 3 hat zwei maßgebliche Definitionen: “„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln”, legt man das zugrunde, dann wäre der Speicher auch Teil der “Anlage”.

Nun gibt es noch eine weitere spezielle Definiton: “43. „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,” 

Hier wird zwar ein Speicher nicht explizit erwähnt, er wird aber auch nicht ausgeschlossen und da die Anlage schon in der Definition auch Speicher enthält, würde es auch darunter fallen. Das entspräche auch dem Anliegen des Gesetzgebers, die Nutzung technologieoffen zu vereinfachen.  

Wie hoch darf die maximale Kaution sein? Sind 200 EUR angemessen?

Es kann sein, dass sich der Vermieter bei den Rückbaukosten durch eine zusätzliche Kaution absichern will. Die zusätzliche Kaution muss im Verhältnis zum Schaden stehen, der dem Vermieter entstünde, wenn der Mieter auszieht, aber das Steckersolargerät nicht mitnimmt. Wenn man jetzt etwa rechnet, dass ein Handwerker eine Stunde Arbeit verlangt, um es abzubauen und dann den üblichen Stundenlohn großzügig aufrundet und das ganze verdoppelt als Risikoaufschlag, dann wären etwa 200 EUR verhältnismäßig. Es kann aber nicht sein, dass durch eine übermäßige Kaution die Nutzung verunmöglicht wird. 

Denkmalschutz? Kann der Denkmalschutz Balkonsolar weiter verhindern?

Nein. Diverse Oberverwaltungsgerichte aus vielen Bundesländern haben immer wieder festgestellt: Es gibt ein überragendes öffentliches Interesse am Ausbau von Erneuerbaren Energien, welche so im § 2 EEG steht. Dabei geht es auch um Gesundheit und die Sicherheit. Und bis wir nahezu klimaneutralen Strom haben, ist der Ausbau ein „vorrangiger Belang”, das gilt auch für Denkmalschutz! Siehe etwa: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001530957 und https://balkon.solar/denkmalschutz/

Der Ort hat eine Gestaltungssatzung für einen Bereich in der historischen Innenstadt, die Balkonsolaranlagen verbietet (Dächer sind okay). Zählt das jetzt noch?

Diese Satzungen sind materiell-rechtlich wie Denkmalschutzgesetze zu betrachten und die wären durch § 2 EEG widerlegt. Eine Norm, die Solar pauschal verbietet, ist sehr bedenklich und sehr angreifbar. 

Aber es ist auch zu beachten: Satzungen und die zugrunde liegenden Gutachten, die dahinter liegen. Denkmalschutz ist nicht statisch, ich würde mir immer die denkmalschutzrechtlichen Gutachten anschauen, die den Satzungen und Handlungen der Denkmalschutzbehörden Grundlage geben. Denn der Begriff ist dynamisch zu verstehen.

Verstehe ich das richtig, dass die Privilegierung von Stecker-PV mich berechtigt zur Anbringung z.B. Löcher in den (Beton-)Balkon zu bohren, so lange ich visuelle Aspekte berücksichtige und den schonendsten Weg der Anbringung wähle? Bzw. die gebohrten Löcher im Anschluss verfülle/verspachtele

Ja. 

Habe ich jetzt ein Recht auf eine Außensteckdose?

Normalerweise wäre das ja sogar Substanzeingriff, aber auch das wäre nun erlaubt!

Hinweis: Es gibt auch Fensterdurchführungen: https://balkon.solar/news/2023/05/03/balkonsolar-ohne-aussensteckdose/

Es wäre sogar zu überlegen, ob eine Außensteckdose von der Rückbaupflicht, die grundsätzlich gilt, ausgenommen wäre. Denn Umbauten, die den: “Wert der Mieträume dauerhaft steigern, der allgemein üblichen Ausstattung entsprechen, und keinerlei nachvollziehbares Interesse des Vermieters an ihrer Entfernung ersichtlich ist”, sind von der Abbau Pflicht ausgenommen. Inzwischen sind Außensteckdosen durchaus üblich und eine solche steigert auch den Wert der Mietsache. Siehe: https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/44492A.pdf

Brauche ich auf meiner Terrasse im Erdgeschoss eine Genehmigung vom Vermieter bzw. dann auch von der WEG?

Das hängt vom Grundstücksbesitz ab, ist die Terrasse, sowie ein Balkon Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht, dann ist das kein rechtlicher Unterschied und die Aufstellung auf der Terrasse braucht gar keine Genehmigung. Auf dem Balkon war es ja immer schon erlaubt.

Etwas anders wäre es, wenn es sich bei der Terrasse oder dem Garten nur um Gemeinschaftseigentum handelt, es wäre ja denkbar, dass man etwa einen Teil des Garten gekauft bzw. Mietet, aber es gar keine Begrenzung darum und dann nutzt die restliche Terrasse einfach mit . 

Die Hausordnung verbietet grundsätzlich das Anbringen von Gegenständen außen am Balkon. Ist jetzt Balkonsolar weiterhin verboten?

Das wäre eine rechtswidrige Hausordnung. Das Anbringen von Steckersolargeäten ist nun gesetzlich gestattet und hier bricht das Gesetz die Hausordnung. 

Laut WEG sind Verkleidungen an den Balkonen mit Metallgittergeländer nicht gestattet und mein Vermieter würde die Paneele unter der Maßgabe nicht gestatten. Er meint, ich solle sie auf der Terrassenfläche aufstellen. Fallen Solarpaneele unter “Verkleidung” und ist das ein gültiger Einwand?

Dann würde man die Privilegierung nicht ernst nehmen, man muss Anspruch auf angemessene Nutzung mittels des Steckersolargeräts haben. Daher kann man die Mieter nicht einfach darauf verweisen, dass man die Module ja schon irgendwie bzw. irgendwo aufstellen könnte, auch wenn sie gar keinen oder nur sehr wenig Strom bringen. Die Auflagen, die eine WEG oder Vermieter machen, müssen sachlich begründet sein und dürfen das Recht nicht faktisch aushöhlen. 

Was ist mit der Vorgabe, nur am Balkongitter, nicht aber an der Fassade aufzuhängen? 

Auch das kann man per se nicht vorgeben. Wenn man sie an die Fassade hängen will, dann müsste man Löcher bohren, aber genau das wäre ja zulässig, denn auch Substanzeingriffe sind erlaubt. Daher wäre auch eine Fassadenanlage denkbar und dem Vermieter/ der WEG zumutbar. Allerdings müsste man darauf achten, dass der Dämmschutz nicht zerstört wird und man keine Wärmebrücken schafft oder Wasser eindringen kann. Im Einzelfall dürfte das reine Bohren eines Lochs in die Wand zumutbar sein. 

Habe ich auch ohne Balkon ein Recht auf Steckersolar? z.B. am Flachdach eines Mehrfamilienhaus, denn ich wohne direkt unterm Dach in einer WEG.

Ja. Ich darf auch auf dem Flachdach, das zugänglich ist, oder einem Carport mein Steckersolargerät aufstellen. Aber ist zu beachten: Das Dach ist bei einer WEG eigentlich immer Gemeinschaftseigentum, der Balkon ist in der Regel ein Gemeinschaftseigentum mit  Sondernutzungsrecht. Man könnte sagen, es gibt  “deinen Balkon”, aber nicht dein Dach. Daher müsste man sich im Rahmen der Gemeinschaft einigen, wie man das Dach nutzt. Denkbar wäre ja auch eine gemeinsame Versorgung durch Mieterstrom oder die neue gemeinschaftliche Gebäudestromversorgung. Es wäre denkbar, etwa in einem WEG Beschluss zu formulieren, dass eine Nutzung des Dachs so lange gestattet ist, bis eine Dachanlage gebaut wird. 

Fazit:

Das neue Recht auf Steckersolar verbessert die Situation der Mieter und WEG-Eigentümer, die hier etwas zum Geldsparen und für den Klimaschutz tun wollen.

Leider muss man häufig für sein Recht auf Solar streiten, das war zu Anfang bei Solar auf dem Dach für Einfamilienhäuser so und das ist auch jetzt bei Steckersolar der Fall. Was die Elektrotechnik und die Kapazität des Hausanschlusses angeht, so ist der Vermieter bzw. die WEG in der Pflicht: Steckersolargeräte bis 600/800 Watt müssen locker hinter jeden Hausanschluss passen. Wenn nicht, hat der Vermieter und nicht der Mieter ein Problem. Klärt aber vorher eure Haftpflichtversicherung ab und gebt eine Rückbauzusage.

Material / Links

Der Kurzvortrag von Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler mit Fragemöglichkeiten wurde von Golem.de in einem FAQ zusammen gefasst: https://www.golem.de/news/faq-die-wichtigsten-fragen-zum-anspruch-auf-balkonkraftwerke-2407-186880.html

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