BalkonSolar Verein begrüßt die Einführung eines Recht auf BalkonSolar + Informiert in Webinar am Montag um 18:00

BalkonSolar Verein begrüßt die Einführung eines Recht auf BalkonSolar + Informiert in Webinar am Montag um 18:00

Kurzvortrag von Rechtsanwalt Dr. Dirk Legler mit Fragemöglichkeit: Montag 18:00
Anmeldung unter: https://pretix.eu/balkonsolar/Webinare24/4184650/ 

Der Bundestag hat am 04.07.2024 beschlossen, ein umfassendes “Recht auf Steckersolar” für Mieter und Miteigentümer von Wohnungseigentümergemeinschaften zu schaffen. Er folgt damit einer der zentralen Forderungen aus der Petition, die der Balkon.Solar Verein letztes Jahr mit über 100.000 Bürger:innen gestellt hatte.

“Auch wenn wir zusammen mit zahlreichen Umweltverbänden gefordert hatten, das es ein allgemeines Recht auf Solar gibt, um auch in WEGs die Verbreitung von Solar auf dem Dach zu fördern, sind wir froh, dass der Bundestag nun noch vor der Sommerpause, diese wichtige Vereinfachung und Entbürokratisierung auf den Weg gebracht hat”, freut sich Balkon Solar Vereinsvorsitzende Simone Herpich

“Aus unserer Beratungsarbeit wissen wir, wie wichtig dieses Recht ist. Uns erreichen nahezu täglich die Anfragen verzweifelter Mieter, die uns von absurden Auflagen, endlosen Schriftwechseln und schlichtweg unverschämten Vermietern berichten.”, erklärt Vorstand Sebastian Müller.

Damit sei die dritte von vier großen Hürden gefallen, nun warte der Verein noch auf eine neue Steckersolarnorm, die noch in diesem Jahr kommen soll und dann auch Verlässlichkeit beim Anschluss von Steckersolargeräten mit einem üblichen Schukostecker bringen wird.

Dazu Rechtsanwalt Dirk Legler: “Nach der Anpassung des Energierechts (EEG) und den deutlich positiven Aussagen der Bundesnetzagentur war es an der Zeit, dass auch das Miet- und das WEG-Recht beim Thema Balkonkraftwerke nachziehen. Im Grunde wird durch die Gesetzesnovelledie Prüfung in die ‚Zumutbarkeit‘ verschoben. Der Anspruch des Mieters bleibt nämlich ausgeschlossen, wenn die Maßnahme den Vermietern nicht zumutbar ist. Wann dies der Fall ist und welche Vorgaben für die Umsetzung der Maßnahme festgelegt werden dürfen, werden bedauerlicherweise im Gesetzesentwurf und der Begründung nicht näher bestimmt. Es besteht daher weiterhin die Gefahr, dass der Anspruch durch einschränkende Vorgaben der Vermieter entwertet und die Energiewende verzögert wird.”

Zumutbar ist aus unserer Sicht immer: Die Anbringung an einem Normgerecht gebauten Balkon mit marktgängigen Aufhängungen nach der Aufbauanleitung des Herstellers, durch den Anbringer, d.h. den Mieter oder Wohnungseigentümer.

Die Haftung lässt sich vollständig auf den Aufhänger, also Mieter oder Wohnungseigentümer übertragen, siehe dazu etwa: https://balkon.solar/haftung

Für eine Zumutbarkeit i.S.d. § 554 Abs. 1 S. 2 BGB verlangbar wäre wahrscheinlich: Der Nachweis eines hinreichenden Versicherungsschutzes (Haftpflicht) aufgrund der Verkehrssicherungspflicht. Das Einholen etwaiger erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen durch den Mieter. Dies sollte aber üblicherweise gar nicht notwendig sein, da Steckersolargeräte nur in wenigen Ausnahmefällen eine Genehmigung benötigen. Der Mieter muss eine angemessene Rückbau Kostenübernahme erklären und zur Stellung von Sicherheiten bereit sein. Ein angemessener Betrag wären aus unserer Sicht maximal 200 EUR.

Überzogen wäre es hingegen unseres Erachtens, wenn der Vermieter etwa verlangt: Einen statischen Nachweis des Balkons über die Tragfähigkeit des Balkonsolarkraftwerkes, einen  brandschutztechnischen Nachweis, Prüfung der gesamten Hauselektrik oder eine Montage durch Fachbetrieb. 

Die Vereinfachungen gelten sowohl für Wohnungen als auch für Geschäftsräume. Für den Antrag beim Vermieter und die Gewährung der Erlaubnis gibt es keine besonderen Vorschriften, wir raten zur Verwendung unseres Musterbriefs: https://balkon.solar/news/2024/05/30/musterschreiben-an-den-vermieter/

Der Rechtsausschuss stellt in seinem Bericht fest (Drucksache 20/12146 S. 8 folgende): 

  • “Ungeachtet der Tatsache, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben bei der ordnungsmäßigen Verwaltung stets zu berücksichtigen sind, ist es nicht zulässig, durch zu weitreichende Vorgaben zum „Wie“ letztlich die Installation eines Steckersolargerätes zu verhindern.”
  • “Sichtbar installierte Steckersolargeräte sind von der Privilegierung erfasst”
  • “Der Ausschuss geht davon aus, dass Steckersolargeräte grundsätzlich auch auf Terrassen und Grünflächen installiert werden können.”
  • “Auch bei der sichtbaren Installation von Steckersolargeräten liegt in der Regel keine grundlegende Umgestaltung im Sinne von § 20 Absatz 4 WEG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn solche Geräte bei mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden.”
  • Es sei davon auszugehen, dass der Vermieter nicht verlangen könne, eine extra für ein Steckersolargerät angebrachte Außensteckdose, nach Auszug des Mieters, kostenpflichtig für diesen, zurück zu bauen. 

Nach unserer Schätzung sind derzeit zwischen 1,5 und 2 Mio Steckersolargeräte am Netz.

Der BalkonSolar Verein dankt allen Personen und Institutionen, etwa der AG Balkonkfraftwerk, die sich in den vergangenen Jahren für das Recht auf Steckersolar eingesetzt haben und geht davon aus, dass besonders öffentliche Vermieter, nun alle Hürden aus dem Weg räumen, um die Nutzung dieser Geräte durch ihre Mieter möglich zu machen.

Entgegen ihren Ankündigungen im Petitionsausschuss, sich für Steckersolargeräte einzusetzen, hat die AfD angekündigt, gegen die Privilegierung zu stimmen. 

Für Rückfragen: Sebastian Müller, sm@balkon.solar

Sie finden zahlreiche Bilder zu ihrer Verwendung auf: https://balkon.solar/bilder/

Website des Bundestags: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw27-de-wohnungseigentuemerversammlungen-1010690 

Zur neuen gesetzlichen Regelung

Der neue § 554 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der im Mietrecht Stecker-Solar gleichstellt mit Barrierefreiheit oder Wallboxen, lautet im Wortlaut: 

“(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.”

Gleichermaßen ist im Wohnungseigentumsgesetz für WEG geregelt:

§ 20 Absatz 2 Satz: 

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Damit haben Mieter, die bis dato häufig von ihren Vermietern gegängelt werden und teils mit absurden Auflagen durch große Wohnungsbaugenossenschaften überzogen werden, ein subjektives “Recht auf Steckersolargeräte”, dass sie auch einklagen können. 

Konkret normiert die Neufassung des § 554 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch des Mieters, vom Vermieter die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache zu verlangen. 

Die Norm legt damit eine Ausnahme vom Grundsatz fest, dass der Mieter im Allgemeinen keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags das Gebrauchsrecht des Mieters erweitert.

Dieser Liste fügt der Gesetzgeber nun auch Steckersolargeräte hinzu. Wir gehen davon aus, dass hier die gesetzliche Definition im EEG maßgeblich ist, daher Geräte mit bis zu 2000 Wp Solarpanels (das wären derzeit etwa vier bis fünf gängige Solarpanels) und einem Wechselrichter mit maximal 800 W bzw. VA Ausgangsleistung.

Nun darf das Aufhängen entsprechender Geräte nicht mehr willkürlich verweigert werden. In jedem Fall ist jedoch nach § 554 Abs. 1 S. 2 eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und den entgegenstehenden Interessen des Vermieters anzustellen, die dazu führen kann, dass der Anspruch auf Erlaubnis nach S. 1 ausgeschlossen ist.

Hierbei ist auf Seiten des Vermieters ein sich aus seinem Eigentumsrecht ergebendes Erhaltungsinteresse an der baulichen Substanz der Mietsache in die Abwägung einzustellen. Zugunsten des Mieters streitet stets sein Interesse an der Ausführung der baulichen Veränderung. Hierbei ist nicht nur das persönliche Interesse des Mieters, sondern auch sein Interesse im gesamtgesellschaftlichen Kontext an Klimaschutz und der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. 

Vieles spricht dafür, dass diese Interessenabwägung bei Balkon- und Steckersolargeräten regelmäßig zugunsten der Mieter ausfällt. So kann ein Vermieter wohl kaum den – in anderen Fällen praxisrelevanten – Aspekt anbringen, dass ein gefahrträchtiger Zustand geschaffen wird, denn die marktüblichen Stecker- und Balkonsolargeräte sind bekanntlich sehr sicher und nicht gefahrträchtig. 

Auch die oftmals für die Vermieterinteressen sprechende Erwägung, dass ein Rückbau der Maßnahme aufwändig ist oder mit bleibenden Folgen für die Bausubstanz einhergeht, kann bei Stecker- und Balkonsolargeräten wohl nicht ernstlich angebracht werden, da diese ohne Weiteres rückstandslos nach Ende des Mietverhältnisses aus der Steckdose ausgesteckt und die Module abgebaut werden können.

Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erlaubnis erscheint deshalb nur in seltenen Einzelfällen möglich. Vieles spricht also dafür, dass die neue Regelung ein effektives und durchsetzbares Mittel ist, um Balkonsolar rechtlich allen zugänglich zu machen. 

Presse

AG Balkonkraftwerk mit Erläuterung der Vorgeschichte:

Veröffentlicht in Alle.

Ein Kommentar

  1. Pingback: “Recht auf Solar” für Mieter & WGs vom Bundestag beschlossen (04.07.24)

Schreibe einen Kommentar