Ein Balkon ist gemäß der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen DIN 1055 mit einer zulässigen Verkehrslast von min. 5 kN/m² (ca. 500 kg/m²) ausgelegt, für ein Balkongeländer sind zusätzlich zum Eigengewicht gemäß Eurocode 1 Vertikallasten 0,5 kN/m (ca. 50 kg pro Meter Geländer) zu berücksichtigen.
Diese Tragkraft ist mehr als ausreichend für die Mini-PV-Anlage, der Lasteintrag ist vergleichbar mit dem eines bepflanzten Balkonblumenkastens (Gewicht siehe Datenblatt).

Die Halterung ist für Windlastzone 2 gemäß DIN EN 1991-1-4 zugelassen, die hier vorliegende Geländekategorie ist zudem die mit den geringsten Belastungen.
Es ist Aufgabe des Vermieters, welche als Gebäudeeigentümer nach DIN EN 1991-1-1 für den Nachweis der statischen Tragfähigkeit ihres Balkons verantwortlich ist. Das wiederum bedeutet, dass der Vermieter in Bezug auf regelmäßig auf den Balkonen ihres Gebäudes zu erwartende Nutzlasten selbst in der Verantwortung steht, inzwischen auch die Nutzung eines Steckersolargerätes ist.
Geht man davon aus, dass die Gebäudeeigentümerin die Balkone samt Balkongeländer unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen und an diesem Standort für dieses Bauvorhaben zutreffenden Normen, Richtlinien, Regelwerken und Standards auslegen und in Übereinstimmung mit selbigen errichten lassen hat – was explizit den Nachweis der Tragfähigkeit, Standsicherheit und Dauerhaftigkeit einschließt und wogegen bei einem üblichen Balkon nicht nichts spricht, also wenn keine offensichtlichen Rostflecken oder ähniches zu sehen ist – bedarf das fachgerecht auf diesem erwiesenermaßen dafür geeigneten Balkon installierte Steckersolargerät keiner (weiteren) statischen Prüfung mehr.
Denn dann ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Anbringung der Balkon insbesondere sowohl unter hinreichender Berücksichtigung der sog. Auflehnlast als auch der Last durch Blumenkästen o. ä., erfolgte. Weil die Glas/Folien-Module indes lediglich ca. 20 kg wiegen und damit eher Blumenkästen vergleichbar sind, für deren Befestigung am Balkon auch keine statischen Nachweise verlangt werden dürfen, so ist das Verlangen eines statischen Nachweises für das Balkonkraftwerk unverhältnismäßig.

Der Lasteintrag durch das Eigengewicht von Blumenkästen wird mit 0,35 kN/m (BVM-Geländer-Richtlinie) üblicherweise sogar höher angesetzt als das von Solarmodulen. Da im hier vorliegenden Fall die Blumenkästen durch die Klägerin angebracht und somit offensichtlich statisch berücksichtigt waren, erfolgt durch die Anbringung der beiden Solarmodule mit einem Eigengewicht von je 23,8 kg nach Demontage der Blumenkästen keine Vergrößerung der Vertikallast auf das Geländer.
Mehr als eine fachgerechte, den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügende Montage und Installation kann daher nicht verlangt werden.
Wenn bei der durchgeführten Montage weder gebohrt noch in anderer Weise eine irreversible Veränderung an der Balkonkonstruktion vorgenommen wurde, kann auch eine Schwächung der Bausubstanz ausgeschlossen werden.
Besonders wenn die Balkonumwehrung bereits als geschlossene Fläche ausgeführt ist, ist eine Vergrößerung der Angriffsfläche für Wind und damit der Windlast statisch nicht relevant. Die Betrachtung wäre in Höhen von mehr als 20 m über dem Gelände eine andere, da dort mit stärkeren Winden bzw. höheren Böengeschwindigkeiten zu rechnen ist.
Es bedarf unter diesen Umständen keines weiteren statischen Nachweises , solange die dem Vermieter keine Erkenntnisse über den Bauzustand vorlegt, die darauf schließen lassen, dass sich das Haus bzw. der Balkon in einem Zustand befindet, in dem die gängigen Lasten nicht getragen werden können und durch die bestimmungsgemäße Nutzung, wie eben die Anbringung von Balkonsolar oder Balkonkästen sowie das Auflehnen von Personen, eine Gefährdung entsteht. Dies müsste dann jedoch zu einer Sperrung der Balkone insgesamt führen.