Das Landgericht Osnabrück (Az. 18 O 117/26) und das Landgericht Bochum (Az. 1-12 O 29/26) haben in unterschiedlichen Verfahren auf Antrag der indielux GmbH gegen eine eher kleinen Vertreiber des Produktes „FoxESS Avocado 22 Pro Speicher für Balkonkraftwerke 2kWh“ eine einstweilige Verfügung erwirkt, die ihm diesen den Vertrieb dieses Produktes untersagt. Aber auch nur dem jeweiligen Beklagten. Alle anderen dürfen es weiterhin verkaufen. (Die Urteile sind nicht öffentlich und werden das erst nach der Hauptverhandlung) Allerdings war in einem der Verfahren, etwa der Antragsgegner PRIME SOLAR SOLUTIONS UG, nicht zur Verhandlung erschienen, so dass ein Versäumnisurteil erging und die einstweilige Verfügung erstmal Rechtskraft hat. Dagegen ist nun aber zumindest beim Landgericht Osnabrück Einspruch erhoben worden, es gibt am 29.7.2026 eine mündliche Verhandlung und danach eine Urteilsverkündung. Es ist schwierig daraus abzuleiten, dass die VDE-Norm für Steckersolargeräte nun “verbindliches Marktrecht” wäre. Es scheint, als würden beide Gerichte vorläufig den Vertrieb der Geräte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 8, 3, 3a, 5 UWG) in Verbindung mit § 3 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) einstufen. 800 W Maximal, warum? Hintergrund ist die schon lange bekannte und auch im Normungsverfahren diskutierte Tatsache, dass eine Dauereinspeisung mit 800 VA (also Watt) zu […]
