
Grundsätzlich dürfte eine Steckersolaranlage am Balkon Denkmalschutzrechlich kein Problem sein, da sie a) reversibel ist und b) der sichtbare Eingriff deutlich geringer als eine Dachanalage. Zudem sind Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien privilegiert:

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
Erneeurbares Energien Gesetz

Dazu schreibt der SolarFörderVerein:
„Da Erneuerbare im überragenden öffentlichen Interesse stehen, muss der Klimaschutz in Abwägungsprozessen vorrangig bewertet werden. Ästhetische Erwägungen wie der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals und des Stadtbildes werden zweitrangig. (…)“
Quelle: https://www.sfv.de/denkmalschutz-recht

Diese Bevorzugung gilt auch für Solaranalagen die von der Straße aus Sichtbar sind!
„2 S 2 EEG (juris: EEG 2014) ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären.“
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Aktenzeichen: 5 K 171/22 OVG, Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001530957

Siehe dazu auch:
Die vorrangigen Interessen, die für den Klimaschutz sprechen, werden auch in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. Januar 2023 (Az.: 2 B 290/22) betont. Bei dieser Entscheidung ging es erneut um Denkmalschutz, diesmal um eine Photovoltaikanlage.
Quelle: DER WIND IM SAAL DREHT SICH, Rechtsanwalt Thomas Binder, hier.
Das Gericht setzte sich mit Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes auseinander. Diese Regelung stellt ähnlich wie Paragraf 2 EEG klar, dass das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien den Denkmalschutz in der Regel überwiegt, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Denkmals reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.
Die Photovoltaikanlage auf einem Patrizierhaus aus dem 16. Jahrhundert war vom Bauherrn ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Denkmalschutzbehörden verfügten deswegen den Abriss der Anlage. Das Gericht sah die Photovoltaikanlage jedoch als offensichtlich genehmigungsfähig und die Rückbauverfügung als rechtswidrig an.

Auch ein Solarzaun scheint kein Problem zu sein: „Die Stadt Bad Kreuznach muss dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes erlauben, einen Solarzaun auf seinem Grundstück zu errichten. Dies leitet das OVG Koblenz aus dem EEG ab, nach dem an der Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen ein überragend öffentliches Interesse besteht“, berichtet Beck Online.
Oder das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, direkt dazu: „Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs 2 Nr 2 DSchG (juris: DSchPflG RP) durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann.“