Umgang mit Auflagen der großen Freiburger Vermieter
Uns liegen Auflagenschreiben unterschiedlicher Freiburger Vermieter vor (etwa FSB), die wir hier kurz kommentieren möchten. Wichtig ist dabei, auf die genauen Formulierungen zu achten. Teils sind die Formulierungen auch unklar und schlecht. Das würde ein guter Jurist, der für die Umwelthilfe arbeitet, angreifen. Aber wir können uns das auch einfach so zunutze machen. Grundsätzlich muss ein Auflagenschreiben für den Einzelfall, also den Balkon, an dem das Gerät angebracht werden soll, formuliert sein und kann nicht einfach allgemeine Ausführungen beinhalten. Es ist eben ein Unterschied, ob ich einen Balkon im EG ohne Mieter darunter anbringe oder im 10. Stock eines Hochhauses. “Ein bloßer Hinweis auf „Haftungsrisiken“, „Verkehrssicherungspflichten“ oder „optische Beeinträchtigung“ ohne konkrete Darlegung reicht nicht, um die Erlaubnis (für ein Steckersolargerät) generell zu verweigern. (…) AGB Klauseln mit generellem Verbot sind unwirksam (…) wirtschaftlich oder sachlich nicht begründbare Zusatzforderungen (etwa überhöhte Kautionen oder alleinige Beauftragung eines bestimmten Unternehmers ohne Not) wären unzulässig.” (Quelle: Freiburger Hausbesitzer Zeitung (S.17, PDF) von Haus und Grund) Für die problematischen Auflagen haben wir jeweils auch einen Mustertext zum Zurückweisen formuliert. Unproblematische Formulierungen Eine ganze Reihe von Formulierungen sind eigentlich unproblematisch, klingen aber erstmal seltsam oder einschränkend. Wir erklären hier, was gemeint ist und wie man die … Umgang mit Auflagen der großen Freiburger Vermieter weiterlesen
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