Zur bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeit von Balkonsolaranlagen
Update 27.10. Klarstellung des DIBt Die Klarstellung des DIBt ist zu begrüßen. So fällt nun eine weitere Hürde, die die Nutzung von Steckersolargeräten behindert hat – gerade in Bayern. Die Presse schreibt: Bei Betrieb und Installation von Balkonkraftwerken müssen die bautechnischen Vorgaben für Photovoltaikanlagen in der Regel nicht beachtet werden. Das geht aus den aktualisierten Informationen zu den bauaufsichtlichen Bestimmungen für PV-Module hervor, die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 27. Oktober 2023 veröffentlichte. Bautechnisch sind Balkonkraftwerke daher wie Blumenkästen zu beurteilen. Golem.de Das DIBT schreibt: „Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk“ beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO. Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken“ aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen … Zur bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeit von Balkonsolaranlagen weiterlesen
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