Denkmalschutz

Grundsätzlich dürfte eine Steckersolaranlage am Balkon Denkmalschutzrechlich kein Problem sein, da sie a) reversibel ist und b) der sichtbare Eingriff deutlich geringer als eine Dachanalage. Zudem sind Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien privilegiert: § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“ Erneeurbares Energien Gesetz Dazu schreibt der SolarFörderVerein: „Da Erneuerbare im überragenden öffentlichen Interesse stehen, muss der Klimaschutz in Abwägungsprozessen vorrangig bewertet werden. Ästhetische Erwägungen wie der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals und des Stadtbildes werden zweitrangig. (…)“ Quelle: https://www.sfv.de/denkmalschutz-recht Diese Bevorzugung gilt auch für Solaranalagen die von der Straße aus Sichtbar sind! „2 S 2 EEG (juris: EEG 2014) ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden können, … Denkmalschutz weiterlesen