Kann mir der Vermieter verbieten, ein Messgerät im Sicherungskasten einzubauen zu lassen?

Nein. Dazu wollen wir ein wenig ausholen, damit es deutlicher wird, warum wir glauben, dass das nicht geht. § 554 BGB ein weiteres Recht auf Steckersolar Rechtsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf den Betrieb von Steckersolargeräten, auch solche, die mit einer Batterie verbunden sind, ist der § 554 BGB.  Der Bundestag hat sich bei der Formulierung des neuen § 554 BGB bewusst um ein weites und umfassendes Recht auf Steckersolar bemüht (Zschieschack/Dötsch: Neu im WEG: „Steckersolargeräte“ und „virtuelle Eigentümerversammlungen“ in NZM 2024, 92) , ein Gesetzesvorschlag der CDU, dass die Nutzung lediglich „auf und an einem ausschließlich selbst genutzten Balkon oder einer ausschließlich selbst genutzten Terrasse“, zu begrenzen sei, wurde verworfen und das Recht sehr bewusst – weit gefasst worden. (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drs. 20/12146, 12.) Eine gute Zusammenfassung der Gesetzesänderung und der Intention des Gesetzgebers kam von der Abgeordneten Dr. Zanda Martens in der Plenardebatte zum Gesetz: „Dr. Zanda Martens (SPD): Balkonkraftwerke bieten nämlich eine kostengünstige und einfache Möglichkeit, Sonnenstrom für den eigenen Verbrauch direkt auf dem Balkon zu erzeugen. Im Prinzip handelt es sich dabei um Solarpanels, die man am Balkongeländer aufhängt; und den produzierten Strom speist man über die Steckdose ins Stromnetz … Kann mir der Vermieter verbieten, ein Messgerät im Sicherungskasten einzubauen zu lassen? weiterlesen