Ist eine Haftung für „Ablösung von Gebäudeteilen“ im Sinne des § 836 BGB überhaupt für Vermieter & WEGs relevant?

Ist eine Haftung für „Ablösung von Gebäudeteilen“ im Sinne des § 836 BGB überhaupt für Vermieter & WEGs relevant?

Aufsatz von Tübinger Fachanwalt bestätigt BalkonSolar eV:

Keine Haftung für Verwalter/Vermieter bei herabfallenden BalkonSolar Geräten gemäß § 836 BGB!

Er kritisiert auch die “Fachunternehmerklausel in vielen Auflagen:
„die Beauftragung eines Fachunternehmens, oftmals „Elektrofachkräfte“, verlangt.
Das ist übertrieben. (…)
Für die Befestigung als solche braucht und gibt es keine „Fachunternehmen“.“